Urteil
8 Sa 165/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verrats eines Betriebsgeheimnisses trägt der Kläger Verpflichtendes dar, welches das Geheimnis konkret charakterisiert und die konkrete Verratshandlung beschreibt.
• Allein die Höhe einer an den Arbeitnehmer geflossenen Zahlung begründet keinen Herausgabe- oder Schadensersatzanspruch; es bedarf substantiierten Vortrags, dass die Zahlung mit einer unrechtlichen Vereinbarung oder überhöhten Rechnungen verbunden war.
• Bei der Darlegung eines Differenzschadens trägt die Klägerin die Darlegungslast, welche Rechnungspositionen überhöht sind und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist.
• Ein Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 667 BGB oder aus Deliktstatbeständen setzt substantiierten Vortrag zur Vermögensbetreuungspflicht und zur Verknüpfung des empfangenen Geldes mit einer Unrechtsvereinbarung voraus.
• Urkunden in fremder Sprache sind verwertbar nur wenn die prozessualen Voraussetzungen, insbesondere Nachlässigkeitsgründe nach § 531 ZPO, darlegbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung ohne konkreten Geheimnis- und Schadensvortrag • Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verrats eines Betriebsgeheimnisses trägt der Kläger Verpflichtendes dar, welches das Geheimnis konkret charakterisiert und die konkrete Verratshandlung beschreibt. • Allein die Höhe einer an den Arbeitnehmer geflossenen Zahlung begründet keinen Herausgabe- oder Schadensersatzanspruch; es bedarf substantiierten Vortrags, dass die Zahlung mit einer unrechtlichen Vereinbarung oder überhöhten Rechnungen verbunden war. • Bei der Darlegung eines Differenzschadens trägt die Klägerin die Darlegungslast, welche Rechnungspositionen überhöht sind und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. • Ein Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 667 BGB oder aus Deliktstatbeständen setzt substantiierten Vortrag zur Vermögensbetreuungspflicht und zur Verknüpfung des empfangenen Geldes mit einer Unrechtsvereinbarung voraus. • Urkunden in fremder Sprache sind verwertbar nur wenn die prozessualen Voraussetzungen, insbesondere Nachlässigkeitsgründe nach § 531 ZPO, darlegbar sind. Die Klägerin, Herstellerin chemischer Anlagen, verlangte von ihrem ehemaligen Bereichsleiter Schadenersatz in Höhe von 179.000 EUR; der Beklagte war mit der fachlichen Aufsicht für den Aufbau einer Tricalcium-Phosphat-Anlage bei einer Tochtergesellschaft in ...-Stadt betraut. Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe Betriebsgeheimnisse an Dritte weitergegeben und dafür Zahlungen erhalten; konkret ging es um Transfers von Unterlagen, die angeblich zur Errichtung der Anlage genutzt wurden, sowie um Zahlungen in unterschiedlicher Höhe (u. a. 179.000 EUR). Das Arbeitsgericht hatte die Klage insoweit abgewiesen und festgestellt, es fehle an substantiierter Darlegung eines Geheimnisschutzes, an einer wirksamen Schadensberechnung und an konkretem Vortrag zu überhöhten Rechnungspositionen. Die Klägerin legte Berufung ein und reduzierte das Ziel auf Zahlung von 179.000 EUR; sie machte ergänzend Ansprüche aus Treuepflichtverletzungen und unerlaubter Eigengeschäftsführung geltend. Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung als unbegründet und nahm die erstinstanzlichen Feststellungen weitgehend an. • Berufung zulässig, in der Sache aber unbegründet; keine ausreichenden Feststellungen für einen Geheimnisschutz nach § 17 UWG, weil die Klägerin nicht konkret darlegte, worin das technische Know‑how bestand, wer welches vertrauliche Wissen erhielt und wie der Beklagte hiergegen verstoßen haben soll. • Unterscheidung zwischen frei verwertbarem beruflichem Erfahrungswissen und rechtlich geschütztem Betriebsgeheimnis; insoweit genügte der unspezifische Vortrag der Klägerin nicht (BGH‑Rechtsprechung herangezogen). • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr benannten ...-Stadt-Firmen Scheinauftragnehmer waren oder keine realen Leistungen erbracht haben; ohne substantiierten Vortrag zu überhöhten Rechnungspositionen kann kein Differenzschaden festgestellt werden. • Ansprüche aus §§ 687 Abs.2, 667 BGB sowie deliktische Ansprüche (z. B. §§ 823, 826 BGB) scheiden aus, weil es an einer Darstellung fehlt, dass der Beklagte eine Vermögensbetreuungspflicht im erforderlichen Umfang hatte oder die empfangenen Zahlungen Teil einer unrechtlichen Vereinbarung waren. • Die vorgelegten fremdsprachigen Urkunden wurden nicht berücksichtigt, da die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, dass die Voraussetzungen nach § 531 Abs. 2 ZPO (Nachlässigkeit des Gegners) vorliegen; Prozess- und Darlegungslasten der Klägerin führten zur Nichtberücksichtigung. • Allein die Höhe der Zuwendung lässt nicht auf Unrecht oder auf einen Herausgabeanspruch schließen; es bedarf konkreter Indizien für eine Kick‑Back‑Vereinbarung und nachvollziehbarer Beweisführung zur Schadenshöhe. • Mangels substantiiertem Vortrag kommt es auf weitere Angriffe der Berufung gegen die erstinstanzlichen Erwägungen nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 179.000 EUR, weil der Vortrag zur Existenz eines schutzwürdigen Betriebsgeheimnisses, zur konkreten Verratshandlung und zur kausalen Verknüpfung mit überhöhten Rechnungen oder einer unrechtlichen Vereinbarung unzureichend ist. Ansprüche aus §§ 687 Abs.2, 667 BGB sowie deliktische Ansprüche sind mangels Darstellung einer Vermögensbetreuungspflicht und einer Unrechtsvereinbarung nicht gegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Entscheidung bleibt damit rechtskräftig.