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Urteil

9 Sa 619/06

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2006:1122.9SA619.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.07.2006, Az.: 4 Ca 563/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Sonderzuwendung. 2 Die Klägerin zu 1) war bei dem Beklagten, der eine Apotheke betreibt, und seinen Rechtsvorgängern während der Zeit vom 02.05.1998 bis 31.12.2005 als Apothekerin in Teilzeit gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von zuletzt 2.267,97 € brutto beschäftigt. Für die Jahre 1998 (anteilig) bis 2004 bezog die Klägerin eine jährliche Sonderzuwendung, die vorbehaltlos am 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres in Höhe eines übertariflichen Monatsverdienstes gezahlt wurde. Zum 01.01.2005 trat der neue Bundesrahmentarifvertrag vom 02.11.2004, geschlossen vom Arbeitgeberverband Deutscher Apotheker und der Apothekergewerkschaft .... (im Folgenden: BRTV), in Kraft (Bl. 8 ff. d. A.). Dieser Tarifvertrag sah erstmals die Möglichkeit einer Kürzung der tariflichen Sonderzuwendung, die bislang in Höhe eines tariflichen Monatsverdienstes geschuldet war, vor. 3 Am 07.05.2001 trat die Klägerin der Apothekergewerkschaft .... bei; zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte bereits Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes. 4 Der Beklagte zahlte für das Kalenderjahr 2005 unter Berufung auf die tarifliche Kürzungsmöglichkeit eine Sonderzuwendung in Höhe der Hälfte eines tariflichen Monatsverdienstes. Die Klägerin bat, zusammen mit weiteren Arbeitskolleginnen, den Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2005 (Bl. 19 d. A.) um schriftliche Darlegung der wirtschaftlichen Gründe, welche die Kürzung notwendig machen. 5 Hierauf erwiderte der Beklagte in einem Schreiben ohne Datum (Bl. 20 ff. d. A.) dem als Anlage ein Schreiben seines Steuerberaters vom 04.11.2005 (Bl. 17 ff. d. A.) nebst einer grafischen Darstellung beigefügt waren. 6 Anschließend hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Leistung einer restlichen Sonderzuwendung für das Kalenderjahr 2005 in Höhe der Differenz zwischen einem übertariflichen Monatsverdienst und dem gezahlten Betrag beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereicht. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Tatbestandes und hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.07.2006 (dort Seite 2 - 6 = Bl. 67 - 71 d. A.) verwiesen. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. EUR 1.133,99 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.12.2005 zu zahlen; 10 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. EUR 1.360,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.12.2005 zu zahlen 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klage mit Urteil vom 06.07.2006 (Bl. 66 ff. d. A.) stattgegeben; wegen der Entscheidungsgründe wird auf Seite 5 ff. des Urteils (Bl. 72 d. A.) Bezug genommen. 14 Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung, die ihm am 21.07.2006 zugestellt worden ist, am 08.08.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 06.10.2006 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 06.10.2006 verlängert worden war. 15 Der Beklagte macht geltend, 16 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes handele es sich bei der vom Beklagten für das Kalenderjahr 2005 geschuldeten Sonderzahlung nicht um eine rechtlich in einen tariflichen und übertariflichen Anteil gliederbare Leistung. Insbesondere könne der übertarifliche Anteil an der Sonderzahlung nicht kraft betrieblicher Übung Vertragsinhalt geworden sein, zumal auch dieser Anteil der Kürzungsmöglichkeit aus § 18 BRTV unterliege. Nach dieser tariflichen Regelung sei dem Apothekeninhaber die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Sonderzahlung zu reduzieren, wenn es ihm aus wirtschaftlichen Gründen notwendig erscheine. Im Gegenzug erhalte der Arbeitnehmer einen halbjährigen Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen. Hierbei handele es sich um ein ausgewogenes tarifliches Gesamtpaket, bei dem die Kürzungsmöglichkeit bewusst in das weitgehend freie Ermessen des Apothekeninhabers gestellt worden sei und der Arbeitnehmer als Ausgleich eine halbjährige Arbeitsplatzgarantie erhalte. Dem Wortlaut der Tarifregelung sei zu entnehmen, dass man bewusst in Kauf genommen habe, dass die Einschätzung der wirtschaftlichen Gegebenheiten einzig und allein dem Apothekeninhaber ohne Rechtfertigungsgründe nach außen (gegenüber Arbeitnehmern oder Arbeitsgerichten) zukommen solle. 17 Trotz dieser geringen tariflichen Anforderungen habe der Beklagte im gegebenen Fall einen Umsatzeinbruch nebst Vergleich der Zahlen seit Januar 2004 mit einem Erläuterungsschreiben seines Steuerberaters vorgelegt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 06.10.2006 (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 das Urteil des Arbeitsgerichts vom 06.07.2006, Az.: 4 Ca 563/06 aufzuheben und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. 21 Die Klägerin zu 1) beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Die Klägerin zu 1) führt aus, 24 ihr stehe für das Kalenderjahr 2005 eine Sonderzuwendung in Höhe des übertariflichen Monatsverdienstes zu, zumal ihr in der Vergangenheit ein entsprechender Anspruch aus betrieblicher Übung erwachsen sei. Unabhängig hiervon treffe die Auffassung des Arbeitsgerichtes zu, wonach die tariflichen Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 18 Ziffer 6 BRTV nicht erfüllt seien. 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den im Schriftsatz der Klägerin vom 06.11.2006 (Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 27 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von restlicher Sonderzuwendung für das Jahr 2005 in der erstinstanzlich zuerkannten Höhe. Dementsprechend steht der Klägerin zu 1) eine Restforderung in Höhe von 1.133,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu. 28 1. Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung sind die Rechtsgrundsätze der betrieblichen Übung. Kraft betrieblicher Übung entsteht ein Qualifikationsanspruch, wenn der Arbeitgeber eine Gratifikation wiederholt und vorbehaltlos gewährt und dadurch für den Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand des Inhalts entsteht, der Arbeitgeber wolle sich auch für die Zukunft binden (vgl. DLW/Dörner C Rz. 853 m.w.N.). Ein derartiger Vertrauenstatbestand entsteht regelmäßig nach dreimaliger Zahlung der Gratifikation, falls nicht besondere Umstände dagegen sprechen oder der Arbeitgeber bei jeder Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat (vgl. BAG, Urteil vom 06.03.1956 - 3 AZR 175/55 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 26.06.1975 - 5 AZR 412/74 = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation). Ein Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung wird zum Inhalt des Arbeitsvertrages; er kann deshalb auf individualrechtlichem Wege nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts ohne die Mitwirkung dieses Arbeitnehmers nicht untergehen (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.1971; 3 AZR 28/70 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). 29 a) Im vorliegenden Fall bezog die Klägerin, ohne dass eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Anspruchsgrundlage hierfür bestand, während der Jahre 1998 (anteilig) bis 2001 eine Sonderzuwendung, die sich aus einer übertariflichen Monatsvergütung ergab. Mithin erfolgten drei Mal Gratifikationsleistungen in übertariflicher Höhe. 30 Besondere Umstände, die gegen die Entstehung eines Vertrauenstatbestandes für zukünftige Leistungen sprechen würden, sind vom Beklagten weder vorgetragen, noch sonstwie ersichtlich. Die Zahlungen erfolgten auch nicht unter einem Vorbehalt, so dass aus Sicht der Klägerin ein Bindungswille bei ihrem Arbeitgeber bestand. 31 b) Der Umstand, dass die Klägerin am 07.05.2001 in die Apothekergewerkschaft .... eintrat, führte zwar, aufgrund gleichzeitiger Mitgliedschaft des Beklagten im tarifschließenden Arbeitgeberverband, zur Anwendbarkeit des BRTV ab dem 07.05.2001. Durch die tarifliche Regelung einer Sonderzahlung unter § 18 BRTV wurde aber der individualvertraglich zum Zeitpunkt des Eintretens der Tarifbindung bereits begründete Anspruch der Klägerin nicht berührt. Denn dieser Anspruch ist für die Klägerin günstiger, so dass es sich um eine vom Tarifvertrag abweichende Abmachung handelt, an welche der Arbeitgeber gebunden bleibt (vgl. § 4 Abs. 3 TVG). Aufgrund des individualvertraglichen Charakters des Sonderzuwendungsanspruches bestand für den Kläger auch keine rechtliche Möglichkeit, im Jahr 2005 eine Kürzung unter Berufung auf die Tarifregelung des § 18 Ziffer 6 BRTV vorzunehmen. Mithin kommt es für den vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die tariflichen Kürzungsvoraussetzungen gegeben waren oder nicht. 32 2. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB, zumal die Leistung der Sonderzuwendungen zum 30.11.2005, kraft vorausgegangener betrieblicher Übung, fällig wurde. 33 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 34 Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.