Urteil
5 Sa 464/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vorsätzliche rechtswidrige Zueignung von Arbeitgebersache kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
• Bei abgestufter Darlegungs- und Beweislast muss der Arbeitnehmer seine Rechtfertigungsuberzeugung substantiiert vortragen; sonst reicht das Arbeitgebervorbringen.
• Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 BGB beginnt nicht vor Kenntnis des Kündigungsberechtigten, wenn kein schuldhafter Organisationsmangel vorliegt.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlicher Zueignung arbeitgebereigenen Lampenschirms • Eine vorsätzliche rechtswidrige Zueignung von Arbeitgebersache kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. • Bei abgestufter Darlegungs- und Beweislast muss der Arbeitnehmer seine Rechtfertigungsuberzeugung substantiiert vortragen; sonst reicht das Arbeitgebervorbringen. • Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 BGB beginnt nicht vor Kenntnis des Kündigungsberechtigten, wenn kein schuldhafter Organisationsmangel vorliegt. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt und hatte unter anderem den Verkauf und die Kontrolle von im Rahmen eines Ökologieprogramms hergestellter Tiffany-Produkte. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10.01.2006 fristlos, weil die Klägerin einen Lampenschirm, der im Eigentum der Beklagten stand, ohne Zahlung mit nach Hause genommen hatte. Die Klägerin behauptete, der Lampenschirm sei ihr von einer Teilnehmerin M. als Abschiedsgeschenk übergeben worden und rügte Verzögerungen bei der internen Aufklärung und der Anhörung, wodurch Kündigungsfristen verletzt worden seien. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. Relevante Zeugen wurden in erster Instanz vernommen; die Kammer bestätigte die Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitswürdigung des Arbeitsgerichts. • Rechtliche Prüfung nach § 626 BGB: Zunächst ist zu prüfen, ob der konkrete Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt; sodann ist im Rahmen der Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. • Feststellung einer grob vertragswidrigen Pflichtverletzung: Die Klägerin hat den Lampenschirm ohne Bezahlung aus dem Betrieb entfernt; es liegt zumindest ein durch Tatsachen erhärteter dringender Verdacht vorsätzlicher Zueignung vor, mithin eine Verletzung der Treuepflicht (§ 241 Abs.2, § 242 BGB) und eine substantiell tatbestandsnahe Eigentumsverletzung (§§ 242, 246 StGB). • Abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Die Klägerin hat die ihr obliegende substantiierten Einlassungen zur behaupteten Schenkung nicht ausreichend erbracht; daher war die Beklagte nicht verpflichtet, weitere Entlastungsbeweise zu erbringen. • Eigentumsverhältnisse: Die gefertigten Tiffany-Produkte standen im Eigentum der Beklagten; eine Eigentumsübertragung an M. ist nicht dargetan oder feststellbar, sodass M. den Lampenschirm rechtlich nicht wirksam schenken konnte (Erfordernis der Eigentumsübertragung nach §§ 929 ff. BGB). • Beweiswürdigung: Das Arbeitsgericht hat die Aussage der Zeugin M. als glaubhaft und die der Zeugin H. als unglaubwürdig bewertet; die Berufungskammer hält diese Würdigung für nicht zu beanstanden und sieht keinen Anlass zur erneuten Vernehmung. • Fristwahrung nach § 626 Abs.2 BGB: Die Beklagte hat die zweiwöchige Kündigungsanzeigefrist gewahrt; der Oberbürgermeister, als Kündigungsberechtigter, erlangte die Kenntnis am 06.01.2006 und es liegt kein schuldhafter Organisationsmangel, der eine frühere Fristberechnung rechtfertigen würde. Alternativ wäre die Frist bereits gewahrt, wenn man auf die Kenntnis des Leiters des Personalreferats abstellt. • Interessenabwägung: Unter Abwägung der Betriebsinteressen und der persönlichen Umstände der Klägerin überwiegt das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; das Vertrauensverhältnis ist irreparabel zerstört, eine Abmahnung erschien nicht ausreichend. • Kosten und Revision: Die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung war wirksam. Die Kammer stellte fest, dass die Klägerin sich den Lampenschirm vorsätzlich und rechtswidrig zugeeignet hat und die behauptete Schenkung nicht ausreichend substantiiert oder durch die Beweisaufnahme bestätigt wurde. Die Beklagte hatte die Kündigungsfristen eingehalten; ein schuldhafter Organisationsmangel, der eine frühere Kenntniszurechnung ermöglichen würde, wurde nicht festgestellt. Bei der Interessenabwägung überwog das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil die für die Fortsetzung erforderliche Vertrauensgrundlage zerstört war. Die Klägerin trägt die Kosten der erfolglosen Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.