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Urteil

3 Sa 414/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiträge des Arbeitnehmers zu einem nach dem Altersvorsorgebeiträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Riester-Vertrag sind bis zur Höhe des steuerlich geförderten Höchstbetrags unpfändbar (§ 851 Abs.1 ZPO i.V.m. § 97, § 82, § 10a EStG). • Der Schutz erfasst auch laufende Beiträge, die aus dem Nettoarbeitsentgelt geleistet und von der Arbeitgeberin auf Weisung an den Versicherer überwiesen werden; diese Zahlungen gelten rechtlich als Leistung des Arbeitnehmers und bleiben bis zur genannten Höchstgrenze außer Betracht bei der Pfändungsberechnung. • Die Arbeitgeberin trägt die Kosten der erfolglosen Berufung; die Revision wurde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unpfändbarkeit von Riester-Beiträgen bis zur steuerlich geförderten Höchstgrenze • Beiträge des Arbeitnehmers zu einem nach dem Altersvorsorgebeiträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Riester-Vertrag sind bis zur Höhe des steuerlich geförderten Höchstbetrags unpfändbar (§ 851 Abs.1 ZPO i.V.m. § 97, § 82, § 10a EStG). • Der Schutz erfasst auch laufende Beiträge, die aus dem Nettoarbeitsentgelt geleistet und von der Arbeitgeberin auf Weisung an den Versicherer überwiesen werden; diese Zahlungen gelten rechtlich als Leistung des Arbeitnehmers und bleiben bis zur genannten Höchstgrenze außer Betracht bei der Pfändungsberechnung. • Die Arbeitgeberin trägt die Kosten der erfolglosen Berufung; die Revision wurde zugelassen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von insgesamt 169,42 EUR netto, die ihrer Ansicht nach bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu Unrecht nicht als unpfändbare Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt wurden. Monatlich zahlte die Beklagte auf Weisung der Klägerin jeweils 80 EUR an einen nach dem Altersvorsorgebeiträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Riester-Vertrag bei einer Zusatzversorgungskasse. Die Klägerin macht geltend, diese Zahlungen seien als geförderte Altersvorsorgebeiträge unpfändbar und deshalb bei der Ermittlung des pfändbaren Nettoarbeitsentgelts abzusetzen. Die Beklagte hält dem entgegen, es handele sich um Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers und die Beiträge seien erst bei Einzahlung beim Versorgungsträger unpfändbar. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; es bestehen noch Vergütungsansprüche der Klägerin nach § 611 Abs.1 BGB, die nicht durch die Zahlungen an die Pfändungsgläubigerin erloschen sind. • Zutreffend ist, dass die Zahlungen rechtlich als Leistungen der Klägerin (Leistungen aus dem Nettoarbeitsentgelt) erfolgten, weil die Beklagte auf Weisung zahlte; dies unterscheidet den Fall von einer Entgeltumwandlung zugunsten des Arbeitnehmers. • Allein aufgrund der Normen des Einkommensteuergesetzes sind die nach § 82 Abs.1 i.V.m. § 10a EStG geförderten Altersvorsorgebeiträge sowie das geförderte Altersvorsorgevermögen und die Zulagen nach § 97 Satz1 EStG unübertragbar. Nach Auslegung betrifft der Schutz nicht nur bereits angesammeltes Vermögen, sondern auch die laufenden geförderten Beiträge. • Daraus folgt, dass Beiträge zu einem zertifizierten Riester-Vertrag bis zur Höhe des steuerlich geförderten Jahreshöchstbetrags (2004/2005 je 1.050 EUR) nach § 851 Abs.1 ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben. • Die gesetzgeberische Intention war, private geförderte Vorsorgebeiträge gleichzustellen mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit einen vorgelagerten Pfändungsschutz zu schaffen, um den Aufbau von Altersvorsorge zu ermöglichen. • Missbräuchliche Gestaltungen werden durch die mengenmäßige Begrenzung auf die steuerlich geförderten Höchstbeträge verhindert; Arbeitgeber können erforderliche Angaben vom Arbeitnehmer verlangen, um das pfändbare Einkommen zu ermitteln. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Klägerin 169,42 EUR netto nebst Zinsen zugesprochen wurde, bleibt bestehen. Die Kammer stellt fest, dass die auf den Riester-Vertrag gezahlten Beiträge in Höhe der steuerlich geförderten Höchstbeträge unpfändbar sind und daher bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens außer Ansatz bleiben. Es bestehen noch Vergütungsansprüche der Klägerin in genannter Höhe nach § 611 Abs.1 BGB, die durch die geleisteten Zahlungen nicht erloschen sind. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.