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Urteil

4 Sa 281/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schadenersatzanspruch aus vorinsolvenzlicher Pflichtverletzung ist erst mit der fälligen Versicherungsleistung (Tod oder Erreichen der vereinbarten Altersgrenze) geltend zu machen, nicht bereits bei Ausscheiden des Arbeitnehmers. • Ein Insolvenzplan wirkt auch gegenüber nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzgläubigern; Forderungen werden durch die Planbestätigung nach § 254 InsO den im Plan vorgesehenen Wirkungen unterworfen. • Ein Gläubiger, der im Insolvenz- und Planverfahren passiv bleibt und dessen Forderung im Insolvenzplan nicht berücksichtigt ist, kann die planwirksamen Beschränkungen nicht durch nachträgliche Klagen umgehen.
Entscheidungsgründe
Schadenersatzanspruch wegen beschädigter Direktzusage durch Insolvenzplan ausgeschlossen • Ein Schadenersatzanspruch aus vorinsolvenzlicher Pflichtverletzung ist erst mit der fälligen Versicherungsleistung (Tod oder Erreichen der vereinbarten Altersgrenze) geltend zu machen, nicht bereits bei Ausscheiden des Arbeitnehmers. • Ein Insolvenzplan wirkt auch gegenüber nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzgläubigern; Forderungen werden durch die Planbestätigung nach § 254 InsO den im Plan vorgesehenen Wirkungen unterworfen. • Ein Gläubiger, der im Insolvenz- und Planverfahren passiv bleibt und dessen Forderung im Insolvenzplan nicht berücksichtigt ist, kann die planwirksamen Beschränkungen nicht durch nachträgliche Klagen umgehen. Der Kläger war Arbeitnehmer und hatte eine vom Arbeitgeber zugunsten des Klägers abgeschlossene Treuekapitalversicherung mit Versicherungsleistung bei Tod oder beim Erreichen des 60. Lebensjahres (29.07.2011). Die Arbeitgeberin belieh die Versicherung nach Zustimmung des Klägers mehrfach. Ab 01.04.2001 zahlte die Arbeitgeberin Beiträge und seit 01.10.2000 Zinsen für die Darlehen nicht mehr; die Versicherung wurde zum 01.01.2002 beitragsfrei gestellt. Die Arbeitgeberin beantragte Insolvenz; der Insolvenzplan wurde aufgestellt, schloss Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung nicht ein und wurde bestätigt. Der Kläger meldete seine Schadenersatzforderung im Insolvenzverfahren nicht an. Er begehrt Ersatz der Differenz zwischen dem tatsächlichen Rückkaufswert und dem hypothetischen Wert bei ordnungsgemäßer Beitragszahlung als sofortige Leistung bzw. feststellungsweise zum Zeitpunkt der Fälligkeit. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht (§§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). • Fälligkeit: Ein Schadenersatzanspruch, der die Wiederherstellung eines Zustandes bezweckt, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Direktzusage bestünde, wird erst mit der Fälligkeit der Versicherungsleistung (Tod oder Erreichen des 60. Lebensjahres) relevant; eine sofortige Zahlung ist derzeit nicht begründet. • Feststellungsantrag: Die Voraussetzungen für eine sofortige Feststellung nach § 256 ZPO liegen nicht vor; es besteht zurzeit kein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Feststellung. • Insolvenzwirkung: Mit der Rechtskraft der Planbestätigung treten die Wirkungen des Insolvenzplans gegenüber allen Beteiligten ein (§ 254 InsO). Die Planbestätigung bindet auch Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet oder am Verfahren nicht teilgenommen haben. • Planzweck und Gleichbehandlung: Werden nicht angemeldete Gläubiger von der Planwirkung ausgenommen, würde der Zweck des Plans unterlaufen. Ein passiver Insolvenzgläubiger kann nicht besser gestellt werden als ein aktiver Teilnehmer. • Konsequenz für Leistungsanspruch: Da die Schadenersatzforderung des Klägers eine einfache Insolvenzforderung darstellt und im Insolvenzplan nicht berücksichtigt wurde, ist die weitere Geltendmachung gegen die Beklagte für vorinsolvenzliche Pflichtverletzungen ausgeschlossen. • Kosten und Nebenintervention: Die Berufung ist auf Kosten des Klägers zurückzuweisen; die Kosten der Nebenintervention hat der Nebenintervenient zu tragen. • Revision: Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen, weil ein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 4.994,00 € derzeit nicht fällig ist und der Kläger zudem durch die Rechtskraft des Insolvenzplans nach § 254 InsO von der Geltendmachung vorinsolvenzlicher Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte ausgeschlossen ist. Eine vorzeitige Feststellung des Schadenersatzanspruchs ist nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht vorliegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt der Nebenintervenient. Die Revision wird zugelassen.