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Urteil

11 Sa 230/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf eine höhere tarifliche Eingruppierung nach § 37 Abs. 4 BetrVG besteht nur, wenn die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer zu einem solchen Aufstieg führt. • Für die Vergleichsgruppe sind solche Arbeitnehmer heranzuziehen, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme oder ersatzweise solche, die die Tätigkeit ausüben würden, die dem Betriebsratsmitglied bei Nichtausübung des Amtes zugewiesen würde, vergleichbar sind. • Betriebsüblich ist eine Entwicklung nur, wenn sie bei der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer tatsächlich eintritt; bloße Einzelfälle oder individuelle Eigenschaften des Betriebsratsmitglieds genügen nicht. • Ein Anspruch auf eine außertarifliche Zulage setzt voraus, dass eine solche Zulage bei der überwiegenden Zahl der vergleichbaren Arbeitnehmer gewährt wird; das Fehlen einer derartigen Üblichkeit schließt einen Benachteiligungsanspruch aus.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf höheres Entgelt nach § 37 Abs. 4 BetrVG bei fehlender betrieblicher Üblichkeit • Ein Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf eine höhere tarifliche Eingruppierung nach § 37 Abs. 4 BetrVG besteht nur, wenn die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer zu einem solchen Aufstieg führt. • Für die Vergleichsgruppe sind solche Arbeitnehmer heranzuziehen, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme oder ersatzweise solche, die die Tätigkeit ausüben würden, die dem Betriebsratsmitglied bei Nichtausübung des Amtes zugewiesen würde, vergleichbar sind. • Betriebsüblich ist eine Entwicklung nur, wenn sie bei der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer tatsächlich eintritt; bloße Einzelfälle oder individuelle Eigenschaften des Betriebsratsmitglieds genügen nicht. • Ein Anspruch auf eine außertarifliche Zulage setzt voraus, dass eine solche Zulage bei der überwiegenden Zahl der vergleichbaren Arbeitnehmer gewährt wird; das Fehlen einer derartigen Üblichkeit schließt einen Benachteiligungsanspruch aus. Die Klägerin, ehemals in einer inzwischen aufgelösten Dekorationsabteilung beschäftigt, wurde in den Betriebsrat gewählt. Sie verlangt ab August 2005 Vergütung nach der Gehaltsgruppe G 4a bzw. eine außertarifliche Zulage von 312 Euro monatlich, weil sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht die mögliche berufliche Entwicklung erreicht habe. Die Beklagte will die Klägerin im Fall der Niederlegung des Betriebsratsamtes voraussichtlich im Verkauf einsetzen und bestreitet, dass für Vergleichsgruppen im Betrieb eine regelmäßige Entwicklung zum Teamleiter üblich sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die Berufung wurde zurückgewiesen. Streitpunkte sind Vergleichsgruppe, betriebsübliche berufliche Entwicklung und die Frage, ob eine Zulage bei der überwiegenden Mehrheit der Vergleichbaren gewährt wird. • Rechtsgrundlagen sind § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 S. 2 BetrVG; § 37 Abs. 4 konkretisiert das Benachteiligungsverbot (§ 78 S. 2). • Maßgeblich ist die hypothetische Betrachtung der betriebsüblichen, regelmäßigen beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer; individuelle Eigenschaften der Klägerin sind unerheblich. • Vergleichsmaßstab: Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt haben oder — wenn diese nicht mehr existiert — solche, die die Tätigkeit ausüben würden, die dem Betriebsratsmitglied bei Nichtfreistellung zugewiesen würde. • Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin mit Verkäuferinnen der Gehaltsgruppe G 3 vergleichbar ist, nicht jedoch mit Verwaltungsangestellten oder Teamleitern. • Aus den vorgelegten Zahlen ergab sich, dass höchstens ca. 20 % der Vergleichsgruppe den Aufstieg zum Teamleiter geschafft haben; damit fehlt die erforderliche Betriebsüblichkeit für einen regelmäßigen Aufstieg. • Bezüglich der Zulage ließ sich nicht feststellen, dass die überwiegende Mehrheit der vergleichbaren Verkäuferschaft eine außertarifliche Zulage erhält; nur eine Minderheit erhielt Zulagen, sodass kein Benachteiligungsanspruch ersichtlich war. • Folge: Weder aus § 37 Abs. 4 BetrVG noch aus § 78 S. 2 BetrVG ergibt sich ein Zahlungs- oder Feststellungsanspruch der Klägerin; die Berufung war unbegründet. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch auf Eingruppierung in Gehaltsgruppe G 4a oder auf die behauptete außertarifliche Zulage, weil weder eine betriebsübliche Entwicklung zum Teamleiter bei der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer nachgewiesen wurde, noch eine Üblichkeit der Gewährung von Zulagen vorliegt. Maßgeblich ist die betriebsübliche, regelmäßige Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter; individuelle Mutmaßungen über den beruflichen Aufstieg der Klägerin sind unbeachtlich. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.