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Urteil

10 Sa 527/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen ehrverletzender Äußerungen muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. • Eine tatsächliche Vermutung für Wiederholungsgefahr nach einem einmaligen rechtswidrigen Eingriff kann durch besondere Umstände entfallen. • Die Beendigung des dem Streit zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses kann eine solche besondere Umstand sein, wenn die Äußerungen untrennbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Unterlassung bei weggefallener Wiederholungsgefahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen ehrverletzender Äußerungen muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. • Eine tatsächliche Vermutung für Wiederholungsgefahr nach einem einmaligen rechtswidrigen Eingriff kann durch besondere Umstände entfallen. • Die Beendigung des dem Streit zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses kann eine solche besondere Umstand sein, wenn die Äußerungen untrennbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Der Kläger war Mieter in einer Wohnanlage des Beklagten und seit Oktober 2005 gegen Entgelt als Hausmeister tätig. Am 15.05.2006 sollen Nachbarn dem Kläger mitgeteilt haben, der Beklagte habe behauptet, der Kläger "drehe ab", sei "kein Hausmeister mehr" und habe eine "Blockwartmentalität". Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 18.05.2006 einstweilige Unterlassung dieser Äußerungen. Zwischen den Parteien schlossen sie am 21.06.2006 einen Vergleich, der das Hausmeisterverhältnis durch Kündigung zum 30.06.2006 beendet und alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Hausmeisterverhältnis regelt. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Beklagte bestreitet, die Äußerungen getätigt zu haben und weist eine Beleidigungsabsicht zurück. Der Kläger betont eine fortbestehende Wiederholungsgefahr, weil er weiterhin Mieter im Anwesen ist. • Die Berufung ist zulässig, aber in der Sache unbegründet; es fehlt am Verfügungsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO, weil keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. • Wiederholungsgefahr ist notwendige Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB; nach einem rechtswidrigen Eingriff besteht hierfür zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch durch besondere Umstände entfallen kann. • Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger behaupteten Tatsachen bestand anfangs eine Besorgnis weiterer Ehrverletzungen; diese trat jedoch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr ein. • Als besonderer Umstand ist die Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2006 anzusehen, weil die streitgegenständlichen Äußerungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Hausmeistertätigkeit standen. • Das fortbestehende Mietverhältnis begründet allenfalls Spannungen, nicht aber eine Wiederholungsgefahr für ehrverletzende Äußerungen, die sich auf die berufliche Tätigkeit als Hausmeister beziehen. • Mangels Verfügungsanspruch war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen; die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unbegründet, weil es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Zwar kann durch ein einmaliges rechtswidriges Äußern eine tatsächliche Vermutung für weitere Ehrverletzungen entstehen, diese Vermutung wurde hier aber durch die Beendigung des Hausmeisterverhältnisses beseitigt, da die beanstandeten Äußerungen ausschließlich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit standen. Das Fortbestehen des Mietverhältnisses reicht nicht aus, um eine spezifische Wiederholungsgefahr für Arbeitsleistungsbezogene Ehrverletzungen zu begründen. Deshalb bestand kein Verfügungsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO und die einstweilige Unterlassung war zu versagen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.