Beschluss
3 Ta 155/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Streitwerts im Kündigungsschutzverfahren sind die korrekten monatlichen Gesamtbezüge des Klägers zugrunde zu legen.
• Ein neben dem Kündigungsschutzantrag gestellter allgemeiner Feststellungsantrag ist nur dann gesondert wertmäßig zu berücksichtigen, wenn tatsächlich weitere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände in das Verfahren einbezogen werden.
• Der Weiterbeschäftigungsantrag ist im Streitwert regelmäßig nur mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten.
• Bei mehreren inhaltlich zusammenhängenden Anträgen ist auf eine wertmäßige Überschreitung des Höchstwerts des § 42 Abs. 4 GKG zu achten; vorsorgliche Feststellungsanträge dürfen nicht zu einem Widerspruch in der Streitwertbemessung führen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Kündigungsschutzklage und Vergleich • Bei der Bemessung des Streitwerts im Kündigungsschutzverfahren sind die korrekten monatlichen Gesamtbezüge des Klägers zugrunde zu legen. • Ein neben dem Kündigungsschutzantrag gestellter allgemeiner Feststellungsantrag ist nur dann gesondert wertmäßig zu berücksichtigen, wenn tatsächlich weitere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände in das Verfahren einbezogen werden. • Der Weiterbeschäftigungsantrag ist im Streitwert regelmäßig nur mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten. • Bei mehreren inhaltlich zusammenhängenden Anträgen ist auf eine wertmäßige Überschreitung des Höchstwerts des § 42 Abs. 4 GKG zu achten; vorsorgliche Feststellungsanträge dürfen nicht zu einem Widerspruch in der Streitwertbemessung führen. Der Kläger war als Corporate Vice President und General Manager bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 15.05.2006 gekündigt; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und kündigte zusätzlich Allgemeinfeststellungs- und Weiterbeschäftigungsanträge an. Die Parteien schlossen einen Vergleich; das Arbeitsgericht stellte den Vergleich fest und setzte streitwertmäßig die Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Klägers niedriger an, als von diesem beantragt. Der Kläger hatte monatliche Gesamtbezüge, einschließlich geldwerter Vorteile der Kfz-Nutzung und Zuschüssen; die Parteien waren sich über die Höhe nicht vollständig einig. Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswerte für Verfahren und Vergleich. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 33 RVG frist- und wertgerecht eingelegt. • Korrektur der Bemessungsgrundlage: Maßgeblich sind die tatsächlichen monatlichen Gesamtbezüge des Klägers in Höhe von 18.617,00 €; hiervon ist der Wert des Kündigungsschutzantrags (3 Bruttomonatsgehälter) mit 55.851,00 € abzuleiten. • Allgemeiner Feststellungsantrag: Ein gesonderter Streitwertansatz für den neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten allgemeinen Feststellungsantrag entfällt, weil keine weiteren Kündigungen oder sonstigen Beendigungstatbestände in das Verfahren eingeführt wurden; die Erwiderung der Beklagten diente lediglich der Darlegung von Kündigungsgründen. • Weiterbeschäftigungsantrag: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Weiterbeschäftigungsantrag nur mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten, weil er rechtlich vom Kündigungsschutzantrag abhängt und nur vorübergehende Wirkung haben kann. • Gesamtfestsetzung: Unter Berücksichtigung der vier Bruttomonatsgehälter für das Verfahren ergibt sich ein Streitwert von 74.468,00 €; der Vergleichswert steigt aufgrund mitgeregelter Ansprüche (Zeugnis, Auslandszuschuss) auf 93.927,00 €. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer; die Gebühr nach Nr. 8613 der Anlage 1 zum GKG wurde halbiert; Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind ausgeschlossen. Die Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Klägers wird für das Verfahren auf 74.468,00 € und für den Vergleich auf 93.927,00 € festgesetzt. Damit wurde die Bewertung des Kündigungsschutzantrags nach oben korrigiert, weil die tatsächlichen monatlichen Gesamtbezüge des Klägers (18.617,00 €) zugrunde zu legen sind. Ein gesonderter Streitwertansatz für den allgemeinen Feststellungsantrag wurde abgelehnt, weil keine weiteren Beendigungstatbestände in das Verfahren eingeführt wurden. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde zutreffend nur mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen; die Gebühr nach Nr. 8613 Anlage 1 zum GKG wurde halbiert.