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Urteil

6 Sa 366/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Berichtigung eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses ist eine einstweilige Verfügung nur ausnahmsweise geboten; im Regelfall ist das Hauptsacheverfahren der richtige Rechtsweg. • Ein Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) liegt nur vor, wenn gar kein Zeugnis erteilt wurde oder das erteilte Zeugnis Bewerbungen beim ersten Hinsehen offensichtlich ausschließt. • Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den vom Arbeitnehmer vorgelegten Formulierungsvorschlag zu übernehmen; maßgeblich ist die Gesamtaussage des Zeugnisses und dessen Geeignetheit für Bewerbungen.
Entscheidungsgründe
Eingeschränkter Anspruch auf einstweilige Berichtigung eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses • Zur Berichtigung eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses ist eine einstweilige Verfügung nur ausnahmsweise geboten; im Regelfall ist das Hauptsacheverfahren der richtige Rechtsweg. • Ein Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) liegt nur vor, wenn gar kein Zeugnis erteilt wurde oder das erteilte Zeugnis Bewerbungen beim ersten Hinsehen offensichtlich ausschließt. • Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den vom Arbeitnehmer vorgelegten Formulierungsvorschlag zu übernehmen; maßgeblich ist die Gesamtaussage des Zeugnisses und dessen Geeignetheit für Bewerbungen. Der Kläger war bis 28.02.2005 bei der Beklagten beschäftigt und verlangte per einstweiliger Verfügung die Änderung des ihm am 28.02.2005 erteilten qualifizierten Arbeitszeugnisses. Er machte geltend, das Zeugnis sei nicht wohlwollend und die Beklagte habe sich zur Ausstellung eines wohlwollenden Zeugnisses verpflichtet. Der Kläger berief sich ferner auf seine Arbeitslosigkeit und die dringende Notwendigkeit des Zeugnisses für Bewerbungen. Die Beklagte erklärte, sie habe lediglich dem Wunsch nach Übersendung eines Zeugnisses entsprochen und nicht den Formulierungsvorschlag des Klägers übernommen; sie hielt ihr Zeugnis für zutreffend. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mangels Verfügungsgrund zurück; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht den Verfügungsantrag mit dem gestellten Inhalt abgewiesen hat. • Zweifel an der Glaubhaftmachung der vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung bleiben unbeachtlich, weil der Vortrag des Klägers zur Unrichtigkeit des Zeugnisses nicht trägt. • Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 09.02.2006 nicht zugestimmt, den vom Kläger gewünschten Text zu übernehmen; aus der gesamten Korrespondenz ergibt sich nur die Bereitschaft, dem Kläger überhaupt ein Zeugnis zu erteilen. • Eilbedürftigkeit als Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) liegt nur vor, wenn kein Zeugnis vorliegt oder das ausgestellte Zeugnis Bewerbungen von vornherein ausschließt; beides trifft hier nicht zu. • Das erteilte Zeugnis entspricht den Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis (§ 630 BGB) und enthält ausführliche Angaben zu Werdegang, Tätigkeiten, Leistung und Verhalten, so dass es für Bewerbungen grundsätzlich geeignet ist. • Da ein zutreffendes qualifiziertes Zeugnis existiert, fehlt es am Bedürfnis, im einstweiligen Verfügungsverfahren vorläufige Regelungen zu treffen; der Rechtsweg der Hauptsache ist ausreichend. • Folgerichtig trägt der Kläger die Kosten der Berufung (§ 97 ZPO) und die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Begründet wird dies damit, dass der Kläger keinen Verfügungsgrund darlegen konnte: Das bereits erteilte Arbeitszeugnis erfüllt die Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis und schließt Bewerbungen nicht von vornherein aus, sodass keine Eilbedürftigkeit im Sinne der §§ 935, 940 ZPO vorliegt. Die Beklagte hat nicht den vom Kläger gewünschten Wortlaut übernommen, sondern lediglich dem Wunsch entsprochen, überhaupt ein Zeugnis zu übermitteln; eine Verpflichtung zur Übernahme des Formulierungsvorschlags besteht nicht. Der Kläger hat daher im einstweiligen Verfügungsverfahren keinen Erfolg; eine Entscheidung in der Hauptsache bleibt möglich, trägt jedoch nicht die Dringlichkeit für einstweilige Anordnungen. Deshalb hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.