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Urteil

11 Sa 323/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde. • Der Arbeitgeber ist nur in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer leistungsfähig ist; rechtliches Leistungsunvermögen (z. B. fehlende Zulassung) schließt Annahmeverzug aus (§ 297 BGB). • Rechtsbedingungen wie die Flugtauglichkeitsbescheinigung sind vom Arbeitnehmer zu erfüllen; ein Treuwidrigkeitsvorwurf (§ 162 BGB) greift nur bei kausalem Nachweis und nicht bei bloßer Erschwerung. • Während eines Annahmeverzugs sind anderweit erzielte Einkünfte (auch Arbeitslosengeld) auf die Annahmeverzugsvergütung anzurechnen (§ 615 Satz 2 BGB).
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug und fehlende Flugtauglichkeit als Ausschluss der Lohnzahlung (§§ 615, 297, 162 BGB) • Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde. • Der Arbeitgeber ist nur in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer leistungsfähig ist; rechtliches Leistungsunvermögen (z. B. fehlende Zulassung) schließt Annahmeverzug aus (§ 297 BGB). • Rechtsbedingungen wie die Flugtauglichkeitsbescheinigung sind vom Arbeitnehmer zu erfüllen; ein Treuwidrigkeitsvorwurf (§ 162 BGB) greift nur bei kausalem Nachweis und nicht bei bloßer Erschwerung. • Während eines Annahmeverzugs sind anderweit erzielte Einkünfte (auch Arbeitslosengeld) auf die Annahmeverzugsvergütung anzurechnen (§ 615 Satz 2 BGB). Der Kläger, Pilot und Flugbetriebsleiter, verlangte Zahlung von Lohn wegen Annahmeverzugs und Ersatzansprüchen nach einer fristlosen Kündigung im September 2001. Sein Fliegertauglichkeitszeugnis war nach Vortrag der Beklagten ab dem 20.12.2001 abgelaufen; ein neues Zeugnis wurde erst ab 24.05.2004 ausgestellt. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger teilweise Lohnansprüche zugesprochen und Verrechnungsposten (Arbeitslosengeld, Zahlungen Dritter, Anwaltskosten) berücksichtigt. Beide Parteien legten Berufung ein; die Berufung des Klägers wurde vom LAG als unzulässig verworfen, die der Beklagten war zulässig und hatte Erfolg. Streitpunkt war insbesondere, ob die Beklagte in Annahmeverzug geraten sei oder der Kläger wegen fehlender Flugtauglichkeit nicht leistungsfähig war. • Die Berufungsbegründungsfrist des Klägers wurde trotz gewährter Fristverlängerung bis 22.06.2006 nicht eingehalten; Wiedereinsetzung wurde versagt, daher ist die Berufung unzulässig (§§ 64 Abs.6, 66 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 522 ZPO). • Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht und in der Sache zulässig; sie hat Erfolg, weil der Kläger ab 20.12.2001 nicht mehr leistungsfähig war, da sein Flugtauglichkeitszeugnis abgelaufen war (§ 297 BGB). • Rechtlich gilt, dass Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB nur eintritt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt und der Arbeitnehmer leistungsfähig ist; bei rechtlichem Unvermögen des Arbeitnehmers (z. B. fehlende behördliche Erlaubnis) ist Annahmeverzug ausgeschlossen. Der Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für ein rechtliches Unvermögen des Arbeitnehmers. • Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe durch die unwirksame Kündigung die Lizenzverluste mitverursacht und könne sich nach § 162 BGB nicht darauf berufen, greift nicht durch. § 162 BGB setzt kausales treuwidriges Verhalten voraus; hier lag eine Rechtsbedingung vor, und der Kläger hätte sich selbst rechtzeitig um die Untersuchung bzw. Kostenübernahme kümmern können. Zudem ist nicht nachweisbar, dass ohne das Verhalten der Beklagten die Bedingung sicher eingetreten wäre. • Der Kläger war insofern nur bis 19.12.2001 leistungsfähig; eine erneute Leistungsfähigkeit bestand erst ab 27.05.2004. Selbst für Zeiten, in denen Annahmeverzug hätten bestehen können, sind anderweit erzielte Einkünfte (Arbeitslosengeld, Zahlungen Dritter, rückerstattungsfähige Anwaltskosten) gemäß § 615 Satz 2 BGB anzurechnen; die vom Arbeitsgericht festgestellten anrechenbaren Beträge übersteigen die dem Kläger verbleibenden Annahmeverzugsansprüche für den relevanten Zeitraum. • Aufgrund dieser Anrechnungsvorgänge und der fehlenden Leistungsfähigkeit während des maßgeblichen Zeitraums war die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung und die Versagung der Revision folgen aus §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO und § 72 ArbGG. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde als unzulässig verworfen; die Berufung der Beklagten hatte in der Sache Erfolg und das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert, sodass die Klage abgewiesen wird. Begründet ist dies damit, dass der Kläger ab dem 20.12.2001 aufgrund eines abgelaufenen Flugtauglichkeitszeugnisses nicht mehr leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB war, weshalb Annahmeverzug der Beklagten für den betreffenden Zeitraum ausscheidet. Soweit Annahmeverzug hätte bestanden, sind die vom Kläger währenddessen erzielten Einkünfte (einschließlich Arbeitslosengeld und Zahlungen Dritter) nach § 615 Satz 2 BGB anzurechnen und führen insoweit zum Wegfall des Zahlungsanspruchs. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.