Urteil
11 Sa 203/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilbetriebsübergang: Geht ein Teilbetrieb durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Unternehmer über, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft § 613a BGB über.
• Kündigung ins Leere: Eine vom bisherigen Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung geht ins Leere, weil zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs kein Arbeitsverhältnis mehr zum Kündigenden besteht.
• Punktuelle Streitgegenstandstheorie: Erfolg einer Kündigungsschutzklage setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch ein Arbeitsverhältnis mit dem Kündigenden besteht.
• Missbrauchskontrolle: Eine Umgehung des Kündigungsschutzes liegt nur vor, wenn die übernehmende Gesellschaft nicht als selbständiges Unternehmen anzusehen ist und somit eine Organgesellschaft bildet; bloße organisatorische oder wirtschaftliche Eingliederung reicht nicht ohne Weiteres aus.
Entscheidungsgründe
Kündigung nach Teilbetriebsübergang geht ins Leere (§ 613a BGB) • Teilbetriebsübergang: Geht ein Teilbetrieb durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Unternehmer über, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft § 613a BGB über. • Kündigung ins Leere: Eine vom bisherigen Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung geht ins Leere, weil zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs kein Arbeitsverhältnis mehr zum Kündigenden besteht. • Punktuelle Streitgegenstandstheorie: Erfolg einer Kündigungsschutzklage setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch ein Arbeitsverhältnis mit dem Kündigenden besteht. • Missbrauchskontrolle: Eine Umgehung des Kündigungsschutzes liegt nur vor, wenn die übernehmende Gesellschaft nicht als selbständiges Unternehmen anzusehen ist und somit eine Organgesellschaft bildet; bloße organisatorische oder wirtschaftliche Eingliederung reicht nicht ohne Weiteres aus. Der Kläger, seit 1988 bei der Beklagten als Redakteur beschäftigt, war seit 1999 in einer Lokalredaktion tätig. Die Beklagte übertrug die Tätigkeiten dieser Lokalredaktion zum 01.05.2005 auf die U‑W‑T GmbH; diese übernahm Räumlichkeiten, Einrichtungen und Teile der Belegschaft. Am 27.06.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.2005. Der Kläger hielt die Übertragung für einen rechtsmissbräuchlichen Umgehungsfall und focht die Kündigung an; er rügte außerdem fehlerhafte Sozialauswahl. Die Beklagte erklärte für das Berufungsverfahren, der Teilbetriebsübergang sei unstreitig, bestreitet aber einen Missbrauch und betont die Selbständigkeit der U‑W‑T GmbH. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zuständigkeit und Form: Die Berufung war zulässig und formgerecht eingelegt (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). • Feststellung Teilbetriebsübergang: Aufgrund der Vereinbarungen über Nutzung von Räumlichkeiten, Möbeln, Computern und Archiv hat am 01.05.2005 ein rechtsgeschäftlicher Teilbetriebsübergang auf die U‑W‑T GmbH stattgefunden; damit gingen die Arbeitsverhältnisse kraft § 613a BGB über. • Rechtsfolge für Kündigung: Da der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr Arbeitnehmer der Beklagten, sondern der U‑W‑T GmbH war, geht die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ins Leere; nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie setzt der Erfolg einer Kündigungsschutzklage voraus, dass zum Kündigungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zum Kündigenden bestand. • Gemeinschaftsbetrieb und Übertragbarkeit: Selbst bei Fortführung eines gemeinschaftlichen Betriebs zwischen alter und neuer Inhaberin ändert dies nichts am Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs; maßgeblich ist der Inhaberwechsel. • Missbrauchsprüfung: Ein Umgehungs‑/Missbrauchsfall liegt nur vor, wenn die übernehmende Gesellschaft tatsächlich nicht selbständig ist, sondern als in das Unternehmen eingegliederte Organgesellschaft zu qualifizieren wäre. Hier gibt es keine Anhaltspunkte dafür: die U‑W‑T GmbH beschäftigt ca. 45–50 Mitarbeiter und fällt damit unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes; der Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse ist gewahrt. • Ergebnis der Instanzen: Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt dies und weist die Berufung kostenpflichtig zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG-Kriterien). Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kündigung des Arbeitgebers geht ins Leere, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs bereits kraft § 613a BGB auf die U‑W‑T GmbH übergegangen war. Ein rechtsmissbräuchlicher Umgehungsfall liegt nicht vor, da die U‑W‑T GmbH als eigenes Unternehmen mit ausreichender Mitarbeiterzahl anzusehen ist und damit der Bestandsschutz der Arbeitnehmer gewahrt bleibt. Daher war die Kündigungsschutzklage unbegründet, weil kein Arbeitsverhältnis mehr zur kündigenden Beklagten bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen.