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Beschluss

11 Ta 143/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Notfrist muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§§ 234, 236 ZPO). • Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingelegt wird (§ 127 Abs.2, § 590 ZPO). • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 78 ArbGG i.V.m. § 574 ZPO voraus; sind diese nicht gegeben, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Verspätete Wiedereinsetzung und sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis verworfen • Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Notfrist muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§§ 234, 236 ZPO). • Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingelegt wird (§ 127 Abs.2, § 590 ZPO). • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 78 ArbGG i.V.m. § 574 ZPO voraus; sind diese nicht gegeben, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe für ein vorangegangenes Klageverfahren erhalten. Das Arbeitsgericht forderte ihn wiederholt auf, eine Aktualisierung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 140 Abs.4 ZPO vorzulegen; er reagierte nicht. Daraufhin hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.04.2006 die PKH-Bewilligung auf. Der Kläger stellte am 23.05.2006 erstmals eine sofortige Beschwerde und beantragte später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; sein Anwalt präzisierte den Wiedereinsetzungsantrag am 10.07.2006. Das Arbeitsgericht wies Wiedereinsetzung und Beschwerde zurück und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. Der Kläger nutzte die ihm gesetzte Nachfrist beim Landesarbeitsgericht nicht. • Wiedereinsetzung: Nach §§ 234 Abs.1, 236 Abs.2 ZPO muss ein Antrag wegen Versäumung einer Notfrist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Kläger hat die Frist nicht eingehalten und seine Behauptungen nicht glaubhaft gemacht. Die Frist begann spätestens mit der Mitteilung des Gerichts, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei; der Wiedereinsetzungsantrag vom 10.07.2006 kam zu spät. • Sofortige Beschwerde: Der Aufhebungsbeschluss wurde dem Kläger am 08.04.2006 zugestellt; die Frist für die sofortige Beschwerde endete nach § 127 Abs.2 i.V.m. § 590 Abs.1 ZPO am 08.05.2006. Die erst am 23.05.2006 eingereichte Beschwerde war daher verspätet und unzulässig. • Kosten und Beschwerdewert: Eine besondere Kostenentscheidung zur Festsetzung des Beschwerdewerts war nicht erforderlich, da die Gerichtskosten gesetzlich bestimmt sind (§ 22 GKG i.V.m. KV 1811). • Rechtsbeschwerde: Die Zulassungsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 ArbGG i.V.m. § 574 ZPO lagen nicht vor, weshalb die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist wurde verworfen, weil der Antrag nicht fristgerecht gestellt und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht wurden. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.04.2006 wurde als unzulässig verworfen, da sie nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingelegt wurde. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Damit blieb der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts wirksam und die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist nicht aufgehoben.