Urteil
6 Sa 295/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mit Androhung der Heranziehung der Polizei oder einer außerordentlichen Kündigung erzwungener Aufhebungsvertrag ist nur dann anfechtbar nach § 123 BGB, wenn die Drohung objektiv widerrechtlich war.
• Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber unter den vorliegenden Tatsachen eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (§ 626 Abs. 1 BGB).
• Die bloße Androhung, die Polizei zu rufen, begründet nicht ohne Weiteres die Widerrechtlichkeit der Drohung, wenn die Einschaltung der Polizei zur Aufklärung des Sachverhalts gerechtfertigt erscheint.
• Für die Darlegung einer widerrechtlichen Drohung trägt die Anfechtende die Behauptungs- und Beweislast für Tatsachen, die das Vorliegen der Widerrechtlichkeit belegen.
• Die Feststellung, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen haben könnte, richtet sich auf den tatbestandlichen Sachverhalt und nicht auf das Ergebnis eines späteren Kündigungsschutzverfahrens.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsvertrag nicht wegen Drohung nach § 123 BGB anfechtbar • Ein mit Androhung der Heranziehung der Polizei oder einer außerordentlichen Kündigung erzwungener Aufhebungsvertrag ist nur dann anfechtbar nach § 123 BGB, wenn die Drohung objektiv widerrechtlich war. • Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber unter den vorliegenden Tatsachen eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (§ 626 Abs. 1 BGB). • Die bloße Androhung, die Polizei zu rufen, begründet nicht ohne Weiteres die Widerrechtlichkeit der Drohung, wenn die Einschaltung der Polizei zur Aufklärung des Sachverhalts gerechtfertigt erscheint. • Für die Darlegung einer widerrechtlichen Drohung trägt die Anfechtende die Behauptungs- und Beweislast für Tatsachen, die das Vorliegen der Widerrechtlichkeit belegen. • Die Feststellung, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen haben könnte, richtet sich auf den tatbestandlichen Sachverhalt und nicht auf das Ergebnis eines späteren Kündigungsschutzverfahrens. Die Klägerin war seit 01.06.2003 als Kassiererin und Mitarbeiterin im Shop beschäftigt. Am 08.08.2005 beobachteten Detektive bei mehrfachen Kontrollen angebliche Unregelmäßigkeiten beim Kassieren; im Pkw der Klägerin wurde eine Box mit Bockwürstchen gefunden. Die Beklagte begleitete die Klägerin ins Büro, wo ihr ein vorformulierter Aufhebungsvertrag und ein Schuldanerkenntnis vorgelegt wurden. Die Klägerin behauptet, sie sei von Detektiven und Vorgesetzten massiv unter Druck gesetzt, mit Polizei und fristloser Kündigung bedroht und dadurch zur Unterschrift gezwungen worden. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Vorwürfe eingeräumt und habe freiwillig unterschrieben; die Polizei sei später wegen einer psychischen Reaktion gerufen worden. Die Klägerin focht den Aufhebungsvertrag an und begehrte Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung. • Rechtsgrundlage für die Anfechtung ist § 123 Abs. 1 BGB; Voraussetzung ist eine widerrechtliche Drohung (Ankündigung eines zukünftigen Übels). • Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung oder das Rufen der Polizei stellen objektiv Ankündigungen eines empfindlichen Übels dar und können eine Willensbeeinflussung darstellen. • Die Drohung ist aber nur widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte; es reicht, dass nach Abwägung der Umstände ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB als plausibel erscheinen konnte. • Im vorliegenden Fall lagen nach Feststellungen und Behauptungen der Beklagten Tatsachen vor (mehrfache Kassendifferenzen, Auffinden von Waren im Pkw, Teilgeständnisse), die bei einer Kassiertätigkeit besondere Vertrauenspflichten verletzen und einen verständigen Arbeitgeber veranlassen konnten, eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Betracht zu ziehen. • Die Klägerin trug die Darlegungs- und Beweislast für das Vorbringen, welches die Widerrechtlichkeit der Drohung belegen sollte; sie machte keine ausreichenden Beweisanträge zur Untermauerung der behaupteten Zwangslage und Klinikaufenthalte. • Die Anfechtung vom 26.08.2005 war daher unbegründet; das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag beendet wurde. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da kein gesetzlich begründeter Zulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete durch den Aufhebungsvertrag vom 08.08.2005. Die Anfechtung nach § 123 BGB war unbegründet, weil die Androhung einer außerordentlichen Kündigung und die Ankündigung, die Polizei herbeizurufen, angesichts der konkreten Verdachtsmomente nicht als widerrechtlich einzustufen sind. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert und mit tauglichen Beweisanträgen dargelegt, dass die Drohung die Grenze der zulässigen Verhaltensbeeinflussung überschritt. Deshalb bestand für die Beklagte ein nachvollziehbarer Anlass, eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung zu ziehen; der erzwungene Zustand der Klägerin wurde nicht ausreichend bewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.