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Beschluss

11 Ta 103/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, wenn kein bestimmter Abänderungsantrag gestellt wird. • Bei Streit über die Verpflichtung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist der Gegenstandswert nach § 42 Abs. 4 GKG in der Regel auf höchstens drei Bruttomonatsgehälter zu bemessen; das Vierteljahresentgelt kann nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. • Ist die Beschwerde unzulässig oder unbegründet, sind die Kosten der Beschwerde vom Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Streitwertantrag führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung • Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, wenn kein bestimmter Abänderungsantrag gestellt wird. • Bei Streit über die Verpflichtung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist der Gegenstandswert nach § 42 Abs. 4 GKG in der Regel auf höchstens drei Bruttomonatsgehälter zu bemessen; das Vierteljahresentgelt kann nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. • Ist die Beschwerde unzulässig oder unbegründet, sind die Kosten der Beschwerde vom Beschwerdeführer zu tragen. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren gegenüber dem beklagten Land die Abgabe einer Willenserklärung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Das Auskunftsverfahren endete durch Klagerücknahme nach außergerichtlichem Vergleich. Der Klägervertreter beantragte die Festsetzung des Streitwerts und gab später an, die Bruttomonatsvergütung hätte 4.585,74 € betragen. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss auf 13.700,00 € fest. Dagegen legte der Klägervertreter fristgerecht eine "sofortige Beschwerde" ein und beantragte nur, den Streitwert "anderweit höher" festzusetzen, ohne einen konkreten Betrag zu benennen. Das Arbeitsgericht wies den Abänderungsantrag zurück und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor, das zur Stellungnahme aufforderte; es gingen keine weiteren Schriftsätze ein. • Die Beschwerde ist als fristgebundene Beschwerde nach § 33 Abs. 2 RVG zu werten, jedoch unzulässig, weil ein bestimmter Abänderungsantrag fehlt. Ein konkreter Betrag ist erforderlich, um festzustellen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes die Erfordernisse für die Zulässigkeit nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG (Mindestwert) erfüllt. Bei Streit um die Verpflichtung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist der Gegenstandswert nach § 42 Abs. 4 GKG zu beachten; hierfür wird regelmäßig höchstens mit drei Bruttomonatsgehältern gerechnet. Die besonderen Vorschriften des Arbeitsgerichtsprozesses und die sozialpolitische Zwecksetzung der Kosten- und Streitwertnormen rechtfertigen, bei Anträgen auf Abgabe einer Willenserklärung nicht ohne Weiteres das Vierteljahresentgelt anzusetzen; in vielen Fällen kann auch ein Monatsverdienst als Bemessungsgrundlage ausreichend sein. Da die Beschwerde unzulässig ist bzw. das Arbeitsgericht den Wert nicht zu niedrig angesetzt hat, war dem Antrag nicht stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 8613, Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. • Ein Beschwerdezugang zum Bundesarbeitsgericht ist ausgeschlossen (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.03.2006 wurde zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil kein bestimmter Antrag auf Festsetzung eines konkreten Streitwerts gestellt wurde; damit konnte nicht festgestellt werden, ob der erforderliche Mindestwert für die Zulässigkeit vorliegt. Zudem ist die Höhe des festgesetzten Gegenstandswerts nach den für Arbeitsrechtsstreitigkeiten maßgeblichen Grundsätzen nicht zu beanstanden, da bei Klagen auf Abgabe einer Willenserklärung grundsätzlich besondere Wertungsmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel zum Bundesarbeitsgericht zulässig.