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Beschluss

10 Ta 101/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten der obsiegenden Partei für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren sind erstattungsfähig, auch wenn die Gegenseite die Berufung vorläufig nur zur Fristwahrung eingelegt hat. • Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist die Sicht einer verständigen Prozesspartei; die Beauftragung eines Anwalts gilt regelmäßig als veranlasst, solange das Rechtsmittel nicht zurückgenommen ist. • Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn die erstattungsfähigen Kosten zu Recht festgestellt wurden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei vorläufiger Berufungseinlegung • Die Kosten der obsiegenden Partei für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren sind erstattungsfähig, auch wenn die Gegenseite die Berufung vorläufig nur zur Fristwahrung eingelegt hat. • Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist die Sicht einer verständigen Prozesspartei; die Beauftragung eines Anwalts gilt regelmäßig als veranlasst, solange das Rechtsmittel nicht zurückgenommen ist. • Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn die erstattungsfähigen Kosten zu Recht festgestellt wurden. Die Beklagte legte fristwahrend Berufung gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil ein und erklärte zugleich, dies diene vorläufig der Fristwahrung; sie bat die Klägerin, vorläufig von anwaltlicher Tätigkeit im Berufungsverfahren abzusehen. Die Klägerin beauftragte dennoch einen Prozessbevollmächtigten. Das Arbeitsgericht setzte die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 548,91 € fest. Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und bestätigte die Kostenfestsetzung weitgehend, wobei es ergänzende rechtliche Ausführungen machte. • Die Beschwerde war gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Nach § 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO sind notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung erstattungsfähig; hierauf stützt das Gericht die Erstattungsfähigkeit der 1,1 Verfahrensgebühr. • Es besteht keine gesetzliche Einschränkung für Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird; maßgeblich ist die Beurteilung aus Sicht einer verständigen Prozesspartei. • Ob die Einschaltung eines Anwalts objektiv notwendig war, ist nicht maßgeblich; entscheidend ist, ob eine verständige Partei in der gleichen Lage anwaltlichen Rat für erforderlich gehalten hätte, was solange regelmäßig bejaht werden kann, wie das Rechtsmittel nicht zurückgenommen wurde. • Die Bitte der Beklagten, vorläufig nicht tätig zu werden, begründet keine rechtliche Verpflichtung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten, auf Gebühren zu verzichten, und entbindet die Beklagte nicht von der Erstattungspflicht. • Aufgrund dessen war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. • Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von 548,91 € zu tragen. Das Gericht bestätigt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Anwaltskosten (1,1 Verfahrensgebühr sowie Pauschalen und Umsatzsteuer) notwendige und erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 91 ZPO sind, auch wenn die Beklagte die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt hatte. Die Sicht einer verständigen Prozesspartei ist maßgeblich für die Beurteilung der Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit; danach war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten veranlasst. Die sofortige Beschwerde war deshalb insoweit unbegründet und wird kostenpflichtig zurückgewiesen.