Urteil
4 Sa 231/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung wegen behaupteter Untreue ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Vorwurf nicht substantiiert und Verantwortlichkeiten des Arbeitnehmers nicht konkret darlegt.
• Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine vorherige vergebliche Abmahnung erforderlich; auch leitende Angestellte sind hiervon grundsätzlich nicht ausgenommen.
• Der Arbeitgeber muss bei einer Berufungsbegründung sich mit sämtlichen selbstständig tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen; unterbleibt dies, ist die Berufung insoweit unzulässig.
• Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG muss begründet werden; bloße Wiederholung von Kündigungsgründen, die bereits nicht ausreichend sind, reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz: Unsubstantiiertes Untreuervorwurf, fehlende Abmahnung und unzureichende Berufungsbegründung • Eine außerordentliche Kündigung wegen behaupteter Untreue ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Vorwurf nicht substantiiert und Verantwortlichkeiten des Arbeitnehmers nicht konkret darlegt. • Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine vorherige vergebliche Abmahnung erforderlich; auch leitende Angestellte sind hiervon grundsätzlich nicht ausgenommen. • Der Arbeitgeber muss bei einer Berufungsbegründung sich mit sämtlichen selbstständig tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen; unterbleibt dies, ist die Berufung insoweit unzulässig. • Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG muss begründet werden; bloße Wiederholung von Kündigungsgründen, die bereits nicht ausreichend sind, reicht nicht aus. Der Kläger war seit 01.03.2003 als Hoteldirektor bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte ordentlich zum 30.06.2005 und am 06.04.2005 außerdem außerordentlich; der Kläger focht beide Kündigungen an und verlangte Weiterbeschäftigung und Lohnzahlungen. Die Beklagte warf dem Kläger u. a. vor, Einnahmen von Gästen zugunsten einer Fremdfirma nicht weitergeleitet, Lieferantenrechnungen nicht bezahlt, unerlaubt Personal eingestellt und Personalkosten verschleiert zu haben; sie berief sich auf wirtschaftliche Verluste und beantragte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt und hielt insbesondere die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. fehlerhafte Würdigung und fehlende Hinweise. • Zulässigkeit: Die Berufung ist insoweit unzulässig, als die Beklagte sich nicht mit allen selbstständig tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zur Berechtigung der außerordentlichen Kündigung auseinandergesetzt hat. • Substantiierung der Vorwürfe: Der Untreuervorwurf wurde nicht hinreichend konkret dargelegt; es fehlt die Benennung von Zeitpunkt, Umständen und Verantwortlichkeit sowie Nachweis einer Verfügungsbefugnis des Klägers über die betreffenden Gelder. • Abmahnungserfordernis: Die behaupteten Verstöße sind überwiegend Verhaltensverstöße, für die grundsätzlich eine vorherige vergebliche Abmahnung erforderlich ist; das angebliche Schreiben vom 05.08.2004 stellt keine rechtswirksame Abmahnung dar. • Leitende Stellung: Selbst wenn der Kläger Leitungsaufgaben innehatte, war er nicht zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung befugt; daher greift die Ausnahme vom Abmahnungserfordernis nicht. • Zweiwochenfrist: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten wurde; dies trägt zusätzlich gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. • Auflösungsantrag: Der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist unbegründet, weil die Beklagte keine Gründe vorgetragen hat, die eine weitere Zusammenarbeit unmöglich machen. • Kosten und Revision: Die Berufung war erfolglos; die Beklagte hat die Kosten zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung keinen Erfolg; sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung sind nicht wirksam ausgeführt worden. Die Vorwürfe der Beklagten wurden nicht ausreichend substantiiert, eine notwendige vorherige vergebliche Abmahnung wurde nicht erteilt, und die Einhaltung der Zweiwochenfrist für die fristlose Kündigung ist nicht dargelegt. Der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist ebenfalls unbegründet, da keine Umstände vorgetragen wurden, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Daher wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Verfahrens und die Revision wird nicht zugelassen.