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Beschluss

8 Ta 94/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Berücksichtigung einer vor der mündlichen Erörterung eingereichten Klageerweiterung erhöht sich der Gegenstandswert für den betreffenden Zeitraum entsprechend. • Teilanerkenntnisse mindern den Streitwert ab dem Zeitpunkt ihrer Auswirkung; spätere Klageerweiterungen erhöhen ihn erneut nur ab dem jeweiligen Zeitpunkt. • Für Nebenansprüche (z.B. Zwischenzeugnis, Endzeugnis, Lohnabrechnungen) sind pauschalierte Grundwerte zu verwenden (ein Monatsgehalt, ein halbes Monatsgehalt, 10 % des Bruttomonatsgehalts). • Bei Vergleichsberechnung ist ein Mehrwert für mitvereinbarte Ansprüche (z.B. Endzeugnis) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Klageerweiterung, Teilanerkenntnis und Vergleich • Bei Berücksichtigung einer vor der mündlichen Erörterung eingereichten Klageerweiterung erhöht sich der Gegenstandswert für den betreffenden Zeitraum entsprechend. • Teilanerkenntnisse mindern den Streitwert ab dem Zeitpunkt ihrer Auswirkung; spätere Klageerweiterungen erhöhen ihn erneut nur ab dem jeweiligen Zeitpunkt. • Für Nebenansprüche (z.B. Zwischenzeugnis, Endzeugnis, Lohnabrechnungen) sind pauschalierte Grundwerte zu verwenden (ein Monatsgehalt, ein halbes Monatsgehalt, 10 % des Bruttomonatsgehalts). • Bei Vergleichsberechnung ist ein Mehrwert für mitvereinbarte Ansprüche (z.B. Endzeugnis) zu berücksichtigen. Der Kläger hatte seine Klage mehrfach erweitert, insbesondere um Vergütungszahlungen und Abrechnungen für August/September 2005 sowie später um Ersatz von Zukunftsschäden. Vor der mündlichen Erörterung und dem Teilanerkenntnis reichte der Kläger eine Klageerweiterung vom 04.10.2005 ein. Das Arbeitsgericht setzte daraufhin Gegenstandswerte für verschiedene Zeiträume fest und berücksichtigte Teilanerkenntnisse und spätere Klageerweiterungen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und beanstandete insbesondere die unvollständige Berücksichtigung der Klageerweiterung und des Endzeugnisses bei der Vergleichsberechnung. Die Beschwerdekammer prüfte die zeitliche Reihenfolge der Erklärungen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Streitwerte. • Anwendbare Grundlagen sind die Streitwertberechnungsregeln des § 42 Abs. 4 GKG bzw. § 3 ZPO sowie die auf der Rechtsprechung beruhenden pauschalierten Grundwerte für Nebenansprüche. • Die Sitzungsniederschrift vom 05.10.2005 belegt, dass die Klageerweiterung vor dem teilanerkennenden Urteil eingereicht wurde; daher ist der höhere Wert bis einschließlich 05.10.2005 zu berücksichtigen. • Auf Grundlage des Teilanerkenntnisses reduziert sich der Streitwert ab 06.10.2005 um den anerkannten Betrag; konkrete Berechnung führt zu 15.357,40 € für den Zeitraum 06.10.2005–04.12.2005. • Eine erneute Klageerweiterung ab 05.12.2005 (Ersatz von Zukunftsschäden in Höhe von 500,00 €) erhöht den Streitwert für den danach relevanten Zeitraum auf 15.857,40 €. • Bei der Vergleichsberechnung ist der Mehrwert für das mitvereinbarte Endzeugnis in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu berücksichtigen, so dass sich ein Gesamtvergleichswert von 25.514,06 € ergibt. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und hat insoweit teilweisen Erfolg; weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte teilweisen Erfolg. Der Gegenstandswert für das Verfahren wurde kalenderzeitlich differenziert festgesetzt: für den Zeitraum bis einschließlich 05.10.2005 wegen der vor der mündlichen Erörterung eingereichten Klageerweiterung auf 24.522,30 €, für den Zeitraum 06.10.2005 bis 04.12.2005 wegen des Teilanerkenntnisses auf 15.357,40 € und ab 05.12.2005 wegen weiterer Klageerweiterung auf 15.857,40 €. Der Gegenstandswert für den Vergleich wurde unter Berücksichtigung eines weiteren Monatsgehalts für das Endzeugnis auf 25.514,06 € festgesetzt. Damit wurde die vorinstanzliche Festsetzung in den genannten Punkten korrigiert; eine weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.