Urteil
5 Sa 137/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Arbeitsunfällen gilt die Haftungsbeschränkung des § 105 Abs.1 SGB VII, wenn der Schädiger im Rahmen betrieblicher Tätigkeit gehandelt hat.
• Die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs.1 SGB VII erstreckt sich auf Beschäftigte desselben Unternehmens auch wenn sie organisatorisch oder räumlich getrennt sind, insbesondere bei Tätigkeit auf gemeinsamer Betriebsstätte.
• Die Haftungsbeschränkung greift nicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich im Sinne des Wissens und Wollens des rechtswidrigen Erfolgs herbeigeführt wurde; hierfür muss der Kläger den Vorsatz darlegen und beweisen.
Entscheidungsgründe
Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall innerhalb desselben Unternehmens (§ 105 SGB VII) • Bei Arbeitsunfällen gilt die Haftungsbeschränkung des § 105 Abs.1 SGB VII, wenn der Schädiger im Rahmen betrieblicher Tätigkeit gehandelt hat. • Die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs.1 SGB VII erstreckt sich auf Beschäftigte desselben Unternehmens auch wenn sie organisatorisch oder räumlich getrennt sind, insbesondere bei Tätigkeit auf gemeinsamer Betriebsstätte. • Die Haftungsbeschränkung greift nicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich im Sinne des Wissens und Wollens des rechtswidrigen Erfolgs herbeigeführt wurde; hierfür muss der Kläger den Vorsatz darlegen und beweisen. Kläger und Beklagter sind Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG. Bei Gleisbauarbeiten am 04.11.2002 erlitt der Kläger eine Innenknöchelfraktur und machte Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall- und Zulagenersatz geltend. Der Kläger behauptet, die Arbeiten seien beendet gewesen und der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt; er rügt außerdem, die Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII greife nicht, weil die Parteien verschiedenen Betrieben angehört hätten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und behauptete erneut vorsätzliches Verhalten des Beklagten sowie fehlende Schutzwirkung des § 105 SGB VII. Der Beklagte verteidigte, er habe im Rahmen eines Auftrags gehandelt und den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, aber unbegründet. • Der Beklagte hat den Unfall zwar verursacht, handelte jedoch im Rahmen betrieblicher Tätigkeit; damit liegt ein Versicherungsfall i.S.d. §§ 7, 105 SGB VII vor. • Die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses/der Haftungsbeschränkung des § 105 Abs.1 SGB VII sind erfüllt; die Norm ist anwendbar, weil beide Parteien dem Unternehmen Deutsche Bahn AG zuzuordnen sind und jedenfalls auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zusammenwirkten. • Die Auslegung des Begriffs "Betrieb" erfolgt unfallversicherungsrechtlich; die Haftungsprivilegierung soll den Arbeitgeber entlasten und den Betriebsfrieden sichern und erstreckt sich auf Beschäftigte des gesamten Unternehmens, auch bei organisatorischer/örtlicher Trennung. • Eine Sperrwirkung zugunsten des Schädigers entfällt nur bei Vorsatz im Sinne von Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs; der Kläger hat die hierfür erforderliche darlegungs- und beweispflichtige Behauptung eines auf den Verletzungserfolg gerichteten Vorsatzes nicht schlüssig dargelegt. • Mangels hinreichender Darlegung des Vorsatzes war dem Vortrag des Klägers nicht nachzugehen; damit bleiben die Haftungsbeschränkung und der Ausschluss der zivilrechtlichen Ersatzpflicht bestehen. • Ergänzend wurde auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und die Kostenlast des Klägers gemäß § 97 Abs.1 ZPO festgesetzt. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld oder Erstattung von Verdienstausfall, weil der Beklagte im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit handelte und die Haftungsbeschränkung des § 105 Abs.1 SGB VII greift. Die Haftungsbeschränkung ist nicht durch Vorsatz entfallen, weil der Kläger dessen Vorsatz nicht schlüssig darlegte und bewies. Die Revision wird nicht zugelassen; der Kläger trägt die Kosten der Berufung.