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Beschluss

9 TaBV 5/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit besteht nicht, soweit eine tarifvertragliche Regelung die Frage abschließend regelt. • Der Teil III des Tarifvertrags Nr. 112 a enthält eine abschließende tarifliche Regelung zur Übernahme zusätzlicher Leistungen und erfasst nach seinem Wortlaut auch Teilzeitbeschäftigte. • Die Grenze von 38,5 Wochenstunden in § 3 Abs. 2 Tarifvertrag Nr. 112 a bezieht sich auf die Ermittlung eines Personalmehrbedarfs für eine Organisationseinheit und nicht auf die persönliche Wochenarbeitszeit einzelner Arbeitnehmer.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Regelung schließt Betriebsratsmitbestimmung bei Zusatzleistungen nicht aus • Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit besteht nicht, soweit eine tarifvertragliche Regelung die Frage abschließend regelt. • Der Teil III des Tarifvertrags Nr. 112 a enthält eine abschließende tarifliche Regelung zur Übernahme zusätzlicher Leistungen und erfasst nach seinem Wortlaut auch Teilzeitbeschäftigte. • Die Grenze von 38,5 Wochenstunden in § 3 Abs. 2 Tarifvertrag Nr. 112 a bezieht sich auf die Ermittlung eines Personalmehrbedarfs für eine Organisationseinheit und nicht auf die persönliche Wochenarbeitszeit einzelner Arbeitnehmer. Der Betriebsrat einer Niederlassung klagte auf Unterlassung, weil die Arbeitgeberin einem Teilzeitarbeitnehmer (U.) im Zustellstützpunkt zusätzliche Wochenarbeitsstunden nach Tarifvertrag Nr. 112 a zugewiesen hatte, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Nach einer Neubemessung ergab sich ein Personalmehrbedarf von fünf Wochenstunden; ein Vollzeitmitarbeiter (V.) übernahm eine Stunde, der Teilzeitmitarbeiter U. sollte die verbleibenden vier Stunden leisten. Der Betriebsrat sah hierin eine kollektive Änderung der Arbeitszeit und lehnte die Maßnahme ohne Betriebsratsbeteiligung ab. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat in Teilen Recht und untersagte der Arbeitgeberin, Überstundenvereinbarungen mit Teilzeitkräften nach dem Tarifvertrag zu treffen, solange die Betriebsratszustimmung fehlt. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein und machte geltend, die Maßnahme habe individuellen Charakter und der Tarifvertrag regle abschließend auch für Teilzeitkräfte, sodass kein Mitbestimmungsrecht bestehe. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist form- und fristgerecht eingelegt und zulässig nach §§ 87 ff. ArbGG. • Rechtslage zu Mitbestimmung: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen, jedoch nicht, wenn eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. • Tarifliche Regelung ist abschließend: Der dritte Teil des Tarifvertrags Nr. 112 a regelt ausdrücklich die Übernahme zusätzlicher Leistungen, deren Vergütung und Geltungsbereich und lässt damit keinen Raum für ergänzende Mitbestimmung durch den Betriebsrat. • Auslegung des Tarifvertrags: Wortlaut von § 1 zeigt, dass der Tarifvertrag für "Arbeitnehmer" gilt und nicht zwischen Voll- und Teilzeit unterscheidet; damit sind auch Teilzeitbeschäftigte erfasst. • Bedeutung der 38,5-Stunden-Grenze: § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags bestimmt die 38,5-Stunden-Grenze als Schwelle für die Anerkennung zusätzlicher Leistungen bezogen auf den ermittelten Personalmehrbedarf einer Organisationseinheit, nicht als persönliches Mindeststundenmaß einzelner Arbeitnehmer. • Schlussfolgerung: Weil der Tarifvertrag die Frage, welche Arbeitnehmer zusätzliche Leistungen übernehmen können, abschließend regelt, besteht für diesen Bereich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird stattgegeben: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz wird insoweit abgeändert, als die Anträge des Betriebsrats, die Vereinbarung von Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit mit Teilzeitbeschäftigten nach Tarifvertrag Nr. 112 a wegen fehlender Betriebsratszustimmung zu untersagen, zurückgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass der Tarifvertrag Nr. 112 a eine abschließende Regelung über die Übernahme zusätzlicher Leistungen enthält und nach seinem Wortlaut auch Teilzeitkräfte erfasst. Die vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG greift daher nicht, weil die tarifliche Regelung die betreffende Materie bereits abschließend regelt. Die Rechtsbeschwerde wird zur weiteren Überprüfung zugelassen.