Urteil
9 Sa 43/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Geltendmachung von Schmerzensgeld wegen Mobbing ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung erforderlich.
• Nicht jede betriebliche Auseinandersetzung erfüllt den Mobbingbegriff; insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Vorfälle vorzunehmen.
• Schmerzensgeld kommt nur in Betracht, wenn Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung keine ausreichende Genugtuung bieten.
• Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Einzelfälle über lange Zeitspannen verteilt und überwiegend als alltägliche Konflikte einzustufen sind.
Entscheidungsgründe
Kein Schmerzensgeld bei nicht schwerwiegendem Mobbing (9 Sa 43/06) • Zur Geltendmachung von Schmerzensgeld wegen Mobbing ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung erforderlich. • Nicht jede betriebliche Auseinandersetzung erfüllt den Mobbingbegriff; insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Vorfälle vorzunehmen. • Schmerzensgeld kommt nur in Betracht, wenn Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung keine ausreichende Genugtuung bieten. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Einzelfälle über lange Zeitspannen verteilt und überwiegend als alltägliche Konflikte einzustufen sind. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen behaupteten Mobbings durch drei Beklagte über den Zeitraum 1997 bis 2004. Sie rügt systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren durch Vorgesetzte und Kollegen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen wies die Klage ab, weil die Klägerin nach Auffassung des Gerichts keine schlüssigen Tatsachen für eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgetragen hatte. Die Klägerin legte Berufung ein und beanstandete insbesondere, das Erstgericht habe keine Gesamtschau der Vorfälle vorgenommen. Die Beklagten bestritten eine Rechtsverletzung und wiesen auf streitige Tatsachen bzw. auf zulässige arbeitsorganisatorische Entscheidungen hin. Die Kammer des Landesarbeitsgerichts prüfte die Berufung und hielt an der erstinstanzlichen Beurteilung fest. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, aber in der Sache unbegründet (§§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO). • Tatbestandliche Bewertung: Anspruchsgrundlage wäre Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG) i.V.m. §§ 847 Abs.1, 823 BGB; hierfür ist eine schwerwiegende Verletzung erforderlich. • Mobbingbegriff: Mobbing setzt systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren voraus; Abgrenzung zu üblichen Meinungsverschiedenheiten im Betrieb ist nötig. • Beweis-/Schlüssigkeitsprüfung: Die Klägerin hat überwiegend Einzelfälle vorgetragen, die teils als Bagatellen einzustufen sind und über einen langen Zeitraum verteilt auftreten; es fehlt an schlüssigen Anhaltspunkten für eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. • Subsidiarität anderer Rechtsbehelfe: Genugtuung durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung wäre jedenfalls zu prüfen und war möglich. • Spezifische Feststellungen: Beanstandete Rügen betrafen überwiegend zugestandene oder unstreitige Arbeitsfehler; ein Rechtsanspruch auf Umsetzung in ein bestimmtes Team bestand nicht, sodass Unterlassungs- oder Schikanevorwürfe nicht tragfähig sind. • Gesamtwürdigung: Zusammengenommen erreichen die vorgetragenen Vorfälle nicht die Schwelle einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung und rechtfertigen daher kein Schmerzensgeld. Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kammer hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten hat, weil es an einer schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehlt. Die vorgetragenen Vorfälle sind überwiegend als alltägliche Arbeitskonflikte oder als Einzelfälle von geringer Schwere zu bewerten und erstrecken sich über einen langen Zeitraum, wodurch eine systematische, schwerwiegende Misshandlung nicht schlüssig dargelegt wurde. Zudem standen der Klägerin andere Abhilfemöglichkeiten offen und konkrete Rechtsansprüche, etwa auf Umsetzung in ein bestimmtes Team, bestanden nicht. Daher bleibt die erstinstanzliche Abweisung der Klage bestehen und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.