Urteil
6 Sa 827/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Abwicklungsvereinbarung, Empfangsbestätigung und Ausgleichsquittung in einem Formular kann wirksam sein, wenn der Inhalt verständlich und die Leistung des Arbeitgebers als Ausgleich erbracht ist.
• Vorformulierte Vertragsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) sind anzuwenden, führen aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit, wenn kein überraschender oder unklarer Inhalt vorliegt.
• Eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung setzt tragfähige Beweismittel voraus; das bloße Angebot der Parteieinvernahme ersetzt dies nicht.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit kombinierter Abwicklungsvereinbarung/Quittung bei ausreichender Leistungserbringung • Eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Abwicklungsvereinbarung, Empfangsbestätigung und Ausgleichsquittung in einem Formular kann wirksam sein, wenn der Inhalt verständlich und die Leistung des Arbeitgebers als Ausgleich erbracht ist. • Vorformulierte Vertragsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) sind anzuwenden, führen aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit, wenn kein überraschender oder unklarer Inhalt vorliegt. • Eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung setzt tragfähige Beweismittel voraus; das bloße Angebot der Parteieinvernahme ersetzt dies nicht. Der Kläger war vom 18.10.2004 bis 18.12.2004 als Leiharbeitnehmer beschäftigt; die Beklagte kündigte innerhalb der Probezeit zum 18.12.2004. Der Kläger machte mit Klage Forderungen aus offenen Arbeitszeit- und Überstundenkonten sowie nicht vergüteten Arbeitstagen und Abrechnungsdifferenzen geltend. Am 14.02.2005 unterzeichnete der Kläger ein Formular, bezeichnet als Abwicklungsvereinbarung/Bestätigung/Ausgleichsquittung, das Empfang von Unterlagen, Auszahlung von Lohnbestandteilen und die Erklärung enthielt, "damit sind alle Ansprüche abgegolten". Der Kläger behauptet, er sei unter Zeitdruck gesetzt und habe das Formular nur als Empfangsbekenntnis verstanden; er focht die Erklärung an und rügte Unklarheiten und einen Überraschungseffekt nach §§ 305, 307 BGB. Das ArbG wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde vom LAG zurückgewiesen, die Revision zugelassen. • Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB: Das Formular stellt eine vorformulierte Vertragsbedingung dar, weil es als Leerformular verwendet und lediglich handschriftlich ergänzt wurde. • Gesamtschau der Erklärung: Das Schriftstück wurde als Kombination aus Abwicklungsvereinbarung, Empfangsbestätigung und Ausgleichsquittung bewertet; eine Zusammenfassung mehrerer Tatbestände in einem Formular ist grundsätzlich zulässig. • Transparenz und Überraschung: Die Formulierung sowie das äußere Erscheinungsbild waren nach Auffassung des Gerichts übersichtlich und verständlich; eine versteckte oder überraschende Ausgleichsquittung lag nicht vor, zumal Überschrift und Wortlaut erkennbar auf eine Ausgleichsquittung hinweisen. • Erfüllung und Gegenleistung: Die Beklagte legte eine Quittung über die Zahlung des beanstandeten Nettobetrags vor und hatte korrigierte Abrechnungen sowie Barzahlungen erbracht; damit war eine angemessene Kompensation für den Verzicht gegeben. • Unklarheitenkontrolle (§ 305c Abs.1–2 BGB) und Inhaltskontrolle (§ 307 BGB): Mangels ungewöhnlicher oder unverständlicher Formulierungen bestand keine Unwirksamkeit der Klausel; das Wort "damit" bezieht sich nach Auslegung auf zuvor Genanntes. • Anfechtung (§§ 119, 123 BGB): Die Anfechtungsgründe wurden nicht substantiiert bewiesen; der Kläger bot keine tauglichen Beweismittel an und konnte sich nicht darauf berufen, ohne Kenntnis unterschrieben zu haben. • Beweiswürdigung: Eine Parteieinvernahme des Klägers allein reicht nicht aus, um die behaupteten Anfechtungsgründe zu tragen; maßgebliche Zeugen (z. B. Angestellte der Beklagten) wurden nicht als Beweismittel angeboten. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage bleibt damit abgewiesen, weil die am 14.02.2005 unterschriebene Erklärung wirksam ist und die Beklagte die geltend gemachten Lohnansprüche durch Aushändigung der korrigierten Abrechnungen und Auszahlung der entsprechenden Nettobeträge erfüllt hat. Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB, wegen Überraschung oder Unklarheit ist nicht gegeben, da das Formular nach Wortlaut und äußeren Merkmalen verständlich war und die Ausgleichsleistung erbracht wurde. Der Kläger hat keine substantiierten Beweise für eine Anfechtung oder für arglistige Täuschung vorgelegt; daher greift eine Anfechtung nicht durch. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.