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Urteil

5 Sa 1003/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachwirkender Tarifvertrag kann Arbeitgeber auch nach Verbandsaustritt binden; verfassungsrechtliche Bedenken sind vom BVerfG zurückgewiesen. • Durch wiederholte Zahlung einer Sonderzuwendung entsteht durch Individualübung/Betriebsübung ein einklagbarer Anspruch auf diese Leistung. • Ist die Verpflichtung dem Grunde und der Höhe nach konkretisiert durch praktische Handhabung, kann der Arbeitnehmer den konkretisierten Betrag verlangen, ohne auf tarifliche Eingruppierung abstellen zu müssen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf wiederholt gezahltes Weihnachtsgeld durch Individualübung/Betriebsübung • Ein nachwirkender Tarifvertrag kann Arbeitgeber auch nach Verbandsaustritt binden; verfassungsrechtliche Bedenken sind vom BVerfG zurückgewiesen. • Durch wiederholte Zahlung einer Sonderzuwendung entsteht durch Individualübung/Betriebsübung ein einklagbarer Anspruch auf diese Leistung. • Ist die Verpflichtung dem Grunde und der Höhe nach konkretisiert durch praktische Handhabung, kann der Arbeitnehmer den konkretisierten Betrag verlangen, ohne auf tarifliche Eingruppierung abstellen zu müssen. Der Kläger arbeitete bei der Beklagten, die ehemals tarifgebunden zur Druckindustrie war. Die Beklagte zahlte dem Kläger über mehrere Jahre regelmäßig eine Sonderzuwendung (Jahresleistung/Weihnachtsgeld), jeweils berechnet mit 95 % von 152 Stunden mal dem für ihn abgerechneten Stundenlohn. Die Beklagte war Ende 1998 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und zahlte später für 2004 keine Sonderzuwendung. Der Kläger klagte auf Zahlung des für 2003/2004 ausgerechneten Betrags von 2.551,55 Euro nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nachwirkung sowie die mögliche falsche Eingruppierung des Klägers. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, aber unbegründet. • Rechtsgrund: Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem anwendbaren Manteltarifvertrag und der Nachwirkungslehre des BAG sowie § 4 Abs.5 TVG; verfassungsrechtliche Bedenken wurden vom BVerfG verworfen. • Unabhängig von tarifrechtlicher Bindung konkretisiert die langjährige, widerspruchslose Zahlung der Sonderzuwendung eine rechtsverbindliche einzelvertragliche Vereinbarung durch Individualübung und Betriebsübung nach §§ 133, 157 BGB. • Die praktische Handhabung (jährliche Zahlung, Berechnung mit 95 % von 152 Stunden mal dem abgerechneten Stundenlohn) begründet schutzwürdiges Vertrauen und konkretisiert die Höhe der Leistungspflicht des Arbeitgebers. • Selbst wenn die Beklagte behauptet, der Kläger sei in eine niedrigere Lohngruppe einzuordnen, kommt es auf die arbeitsvertragliche Durchführung und die gezahlten Beträge an; deshalb ist der vom Arbeitsgericht zugesprochene Betrag von 2.551,55 Euro als geschuldet festgestellt. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts erfolgen zu Lasten der unterliegenden Beklagten; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 2.551,55 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kammer stützt die Entscheidung auf die Nachwirkung tariflicher Regelungen und — entscheidend für die Höhe — auf eine konkludent zustande gekommene einzelvertragliche Vereinbarung durch jahrelange, widerspruchslose Zahlung einer Sonderzuwendung (Individualübung/Betriebsübung). Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.