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Beschluss

11 TaBV 53/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nach §§ 111 ff. BetrVG besteht nicht. • Die Verletzung von Unterrichtung- und Beratungsrechten nach § 111 BetrVG führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsänderung und begründet daher keinen selbständigen Unterlassungsanspruch. • Für mitbestimmungswidrige Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) besteht ein vom Bundesarbeitsgericht anerkannter Unterlassungsanspruch; diese Rechtsprechung ist auf §§ 99 ff. und 111 ff. BetrVG nicht übertragbar. • Bei personellen Einzelmaßnahmen regeln §§ 100, 101 BetrVG ausdrücklich den vorläufigen Vollzug und die Sanktionen; eine generelle Ergänzung durch einen Unterlassungsanspruch wäre mit dem gesetzlichen System nicht vereinbar. • Ein grober Verstoß i.S.d. § 23 Abs. 3 BetrVG liegt nur vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist; das bloße Bestreiten von Mitbestimmungsrechten begründet dies nicht notwendigerweise.
Entscheidungsgründe
Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen (EVM II) • Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nach §§ 111 ff. BetrVG besteht nicht. • Die Verletzung von Unterrichtung- und Beratungsrechten nach § 111 BetrVG führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsänderung und begründet daher keinen selbständigen Unterlassungsanspruch. • Für mitbestimmungswidrige Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) besteht ein vom Bundesarbeitsgericht anerkannter Unterlassungsanspruch; diese Rechtsprechung ist auf §§ 99 ff. und 111 ff. BetrVG nicht übertragbar. • Bei personellen Einzelmaßnahmen regeln §§ 100, 101 BetrVG ausdrücklich den vorläufigen Vollzug und die Sanktionen; eine generelle Ergänzung durch einen Unterlassungsanspruch wäre mit dem gesetzlichen System nicht vereinbar. • Ein grober Verstoß i.S.d. § 23 Abs. 3 BetrVG liegt nur vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist; das bloße Bestreiten von Mitbestimmungsrechten begründet dies nicht notwendigerweise. Der örtliche Betriebsrat der Vertriebsdirektion K eines Versicherungsunternehmens rügt, die Arbeitgeberin setze das Projekt "EVM II" um, das verbindliche Standards und Zielvorgaben für angestellte Außendienstmitarbeiter (Partnerverkäufer) festlegt. Der Betriebsrat sieht darin eine Betriebsänderung bzw. zustimmungspflichtige Versetzungen und verlangt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung der Anordnungen sowie die Verpflichtung zur Beteiligung nach §§ 99, 111 BetrVG. Die Arbeitgeberin hält EVM II für eine Konkretisierung bestehender Arbeitspflichten und bestreitet eine Betriebsänderung oder Versetzung; sie verweist auf arbeitsvertragliche Pflichten und die Regelungen der §§ 100, 101 BetrVG. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; dagegen richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats. • Rechtliche Einordnung: § 111 BetrVG gewährt Unterrichtung und Beratung bei Betriebsänderungen, nicht jedoch ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht; die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung sind in §§ 113, 121 BetrVG geregelt. • Keine gesetzliche Grundlage: Der Gesetzeswortlaut der §§ 111 ff. BetrVG deutet nicht auf einen dem Betriebsrat zustehenden allgemeinen Unterlassungsanspruch hin; ein solcher Anspruch würde die gesetzliche Regelungslage zu den Rechtsfolgen unterlaufen. • Unterschied zu § 87 BetrVG: Das vom BAG entwickelte Unterlassungsrecht bei Verstößen gegen § 87 BetrVG beruht auf der erzwingbaren Natur dieser Mitbestimmung; diese Argumentation lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Beteiligungsrechte bei Betriebsänderungen übertragen. • Verweisung auf spezialgesetzliche Regelungen: Für personelle Einzelmaßnahmen enthalten §§ 100, 101 BetrVG detaillierte Regelungen zum vorläufigen Vollzug und zur Aufhebung mitbestimmungswidriger Maßnahmen; dies schließt einen zusätzlichen allgemeinen Unterlassungsanspruch aus. • § 23 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllt: Ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt einen groben Verstoß voraus; im summarischen Verfahren war die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin, es handele sich um Konkretisierung des Weisungsrechts, jedenfalls vertretbar und nicht grob pflichtwidrig. • Keine Übertragung auf Versetzungen: Auch hinsichtlich behaupteter Versetzungen (§ 95 BetrVG) bestand kein Verfügungsanspruch, weil § 101 BetrVG als spezifisches Rechtsmittel normiert ist und § 100 BetrVG den vorläufigen Vollzug zulässt; zudem war teilweise unklar, ob überhaupt Versetzungen i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegen. • Verfahrensrechtliche Folgen: Für bereits vollendete Maßnahmen sind Unterlassungs- oder Verpflichtungsbegehren regelmäßig untauglich; der Betriebsrat hat keinen hinreichenden Verfügungsgrund und keine Glaubhaftmachung drohender weiterer Versetzungen erbracht. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.06.2005 (10 BVGa 6/05) wird zurückgewiesen. Es besteht kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Bereich der §§ 111 ff. BetrVG; Verletzungen der Informations- und Beratungsrechte führen nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsänderung und rechtfertigen vorläufigen Unterlassungsanspruch nicht. Soweit personelle Einzelmaßnahmen bzw. Versetzungen geltend gemacht wurden, greifen die spezielleren Regelungen der §§ 100, 101 BetrVG, die den vorläufigen Vollzug und die gerichtlichen Rechtsbehelfe regeln; auch hierfür sah das Gericht keinen Verfügungsanspruch. Mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde wurde die Zulassung der Rechtsbeschwerde versagt. Der Betriebsrat hat damit in allen seinen begehrten Eilmaßnahmen keinen Erfolg erzielt, weil die von der Arbeitgeberin vertretene Rechtsansicht im summarischen Verfahren als vertretbar erschien und die gesetzlichen Regelungen zur Sanktion und Durchsetzung bereits existierende Rechtswege vorsehen.