Urteil
4 Sa 907/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, rechtfertigt allein deren Ausspruch nicht zwangsläufig die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses; hierfür bedarf es zusätzlicher Umstände, die die Fortsetzung unzumutbar machen (§ 13 Abs.1 Satz3 KSchG).
• Bei zwischenzeitlicher anderweitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für die Prognose der Zumutbarkeit der Zeitraum zwischen dem wirksamen Eintritt der ausgesprungenen Kündigung und der anderweitigen Beendigung zu berücksichtigen (§ 9 KSchG).
• Ein vertretbarer Rechtsstandpunkt des Arbeitgebers kann die Annahme rechtfertigen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei zumutbar; alleinige Spannungen infolge Kündigung genügen nicht zur Annahme von Unzumutbarkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Auflösung nach unwirksamer fristloser Kündigung ohne zusätzliche Unzumutbarkeitsgründe • Ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, rechtfertigt allein deren Ausspruch nicht zwangsläufig die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses; hierfür bedarf es zusätzlicher Umstände, die die Fortsetzung unzumutbar machen (§ 13 Abs.1 Satz3 KSchG). • Bei zwischenzeitlicher anderweitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für die Prognose der Zumutbarkeit der Zeitraum zwischen dem wirksamen Eintritt der ausgesprungenen Kündigung und der anderweitigen Beendigung zu berücksichtigen (§ 9 KSchG). • Ein vertretbarer Rechtsstandpunkt des Arbeitgebers kann die Annahme rechtfertigen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei zumutbar; alleinige Spannungen infolge Kündigung genügen nicht zur Annahme von Unzumutbarkeit. Die Klägerin war seit 1995 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt und befand sich nach Geburt ihres Kindes in Elternzeit bis 21.07.2004. Sie beantragte Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr; die Beklagte lehnte ab. Nach erfolgloser Klage der Klägerin forderte die Beklagte die Rückkehr zur Arbeit; die Klägerin kam dem nicht nach und die Beklagte sprach am 27.07.2004 fristlos Kündigung aus. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage; ein Berufungsurteil stellte fest, dass sie bis 21.07.2005 in Elternzeit war. Die Beklagte nahm die fristlose Kündigung zurück, die Klägerin kündigte hingegen selbst zum 21.07.2005 und beantragte im weiteren Verfahren die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Sie rügte ein zerstörtes Vertrauensverhältnis, angebliche Schikanen, Mobbing und willkürliche Ablehnung der Elternzeitverlängerung. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Eigenkündigung der Klägerin stehe einem Auflösungsanspruch entgegen und sie habe einen vertretbaren Rechtsstandpunkt vertreten. • Zulässigkeit: Die Berufung der Klägerin war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Rechtliche Grundsätze: Bei Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung verlangt § 13 Abs.1 Satz3 KSchG für eine gerichtliche Auflösung zusätzlich die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; diese ist strenger zu prüfen als die Unwirksamkeit der Kündigung oder die Anforderungen nach § 626 BGB. • Zeitpunkt der Prognose: Bei zwischenzeitlicher anderweitiger Beendigung ist für die Prognose der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung gewirkt hätte, und der tatsächlichen anderweitigen Beendigung heranzuziehen; nur dieser Zeitraum fließt in die Beurteilung der Zumutbarkeit und der Abfindungshöhe ein (§ 9 KSchG). • Beurteilung des Vortragssachverhalts: Die von der Klägerin vorgebrachten Vorfälle, insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Mutter, tragen nicht hinreichend zur Annahme einer auf unbestimmte Zeit unzumutbaren Fortsetzung bei. Allein die erfolgte, später zurückgenommene, außerordentliche Kündigung begründet keine Unzumutbarkeit. Der Arbeitgeber hatte einen vertretbaren Rechtsstandpunkt vertreten, weshalb die Aufforderung zur Arbeit und die Kündigung nicht als schikanös oder willkürlich zu qualifizieren waren. • Ergebnis der Würdigung: Unter Zugrundelegung der vorgetragenen Tatsachen konnte nicht festgestellt werden, dass der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im relevanten Zeitraum eine Unzumutbarkeit derart anhaftete, dass eine gerichtliche Auflösung zu rechtfertigen wäre. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin kann die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung nicht erreichen, weil die Unzumutbarkeit der Fortsetzung nicht nachgewiesen ist. Die zwischenzeitliche Eigenkündigung der Klägerin hindert die Entscheidung nicht grundsätzlich, ist hier jedoch zu berücksichtigen insofern als die Prognose der Zumutbarkeit auf den relevanten Zeitraum zu beziehen war. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen.