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Beschluss

9 TaBV 58/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Betriebsvereinbarung unmissverständlich regelt, dass die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten um bis zu 8 Stunden wöchentlich erhöht werden kann, ohne eine 40-Stunden-Obergrenze vorzusehen. • Ein Auslegungswille zugunsten einer vernünftigen Lösung kommt nur in Betracht, wenn der Wortlaut mehrdeutig ist; bei eindeutiger Regelung ist eine Auslegung nicht geboten. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt einen Verstoß des Arbeitgebers gegen eine unmittelbar geltende Betriebsvereinbarung voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungsbefugnis des Betriebsrats bei eindeutiger Betriebsvereinbarung zur Erhöhung von Teilzeitarbeitszeit • Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Betriebsvereinbarung unmissverständlich regelt, dass die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten um bis zu 8 Stunden wöchentlich erhöht werden kann, ohne eine 40-Stunden-Obergrenze vorzusehen. • Ein Auslegungswille zugunsten einer vernünftigen Lösung kommt nur in Betracht, wenn der Wortlaut mehrdeutig ist; bei eindeutiger Regelung ist eine Auslegung nicht geboten. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt einen Verstoß des Arbeitgebers gegen eine unmittelbar geltende Betriebsvereinbarung voraus. Der Betriebsrat begehrte, der Arbeitgeberin zu untersagen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten um wöchentlich 8 Stunden zu erhöhen, wenn dadurch die Wochenarbeitszeit über 40 Stunden hinaus ansteigt. Hilfsweise verlangte der Betriebsrat individuelle Kappungsgrenzen für drei namentlich genannte Teilzeitbeschäftigte. Die Arbeitgeberin hatte eine Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitregelung vom 02.03.2004, die in Ziffer 2.1 unterscheidet zwischen tariflich vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (bis 40 Stunden) und Teilzeitkräften, denen eine Abweichung von bis zu 8 Stunden wöchentlich eingeräumt wird. Das Arbeitsgericht Mainz wies die Anträge als unbegründet zurück. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein mit dem Argument, die Betriebsparteien hätten stillschweigend eine 40-Stunden-Obergrenze auch für Teilzeitkräfte gewollt; die Arbeitgeberin bestreitet dies und beruft sich auf den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung. • Anwendbare Normen: § 23 Abs. 3 BetrVG (Unterlassungsanspruch des Betriebsrats), § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG (unmittelbare und zwingende Wirkung von Betriebsvereinbarungen). • Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Pflichten aus dem BetrVG oder gegen unmittelbar geltende Regelungen der Betriebsvereinbarung. • Ziffer 2.1 der Betriebsvereinbarung regelt ausdrücklich unterschiedliche Fälle: Satz 1 ermöglicht bei tariflichen Arbeitskräften Erhöhungen bis 40 Stunden; Satz 2 erlaubt bei Teilzeitbeschäftigten Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit um 8 Stunden wöchentlich, sofern das Quartalsmittel stimmt. • Wortlautauslegung: Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig und unterscheidet zwischen Vollzeit und Teilzeit; eine 40-Stunden-Obergrenze für Teilzeitbeschäftigte ergibt sich nicht aus der Vereinbarung. • Behauptungen über Verhandlungsmaterial oder Gespräche in der Einigungsstelle sind nicht geeignet, den klaren Wortlaut zu überwinden; Auslegung kommt nur bei Mehrdeutigkeit in Betracht. • Da kein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung vorliegt, fehlt die notwendigen Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG und auch für die Androhung eines Ordnungsgeldes. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz wurde zurückgewiesen; der Betriebsrat hat keinen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG, weil die Betriebsvereinbarung vom 02.03.2004 eindeutig vorsieht, dass die vertragliche Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten um bis zu 8 Stunden wöchentlich abweichen kann, ohne eine 40-Stunden-Grenze vorzuschreiben. Eine weitergehende Auslegung zugunsten einer 40-Stunden-Obergrenze für Teilzeitkräfte ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Mangels Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung entfällt auch die Grundlage für die Androhung eines Ordnungsgeldes. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.