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Beschluss

6 Ta 292/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen eines parallel geführten Strafverfahrens ist nur in Ausnahmefällen geboten; der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz spricht dagegen. • Bei Schadenersatzansprüchen mit unterschiedlichen Teilforderungen kann das zivilrechtliche Verfahren unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung entschieden werden. • Die Ausübung des Ermessens durch das Arbeitsgericht, eine Aussetzung zu versagen, ist nur zu beanstanden, wenn die Abwägung der beteiligten Interessen fehlerhaft ist; das war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Aussetzung arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen parallelem Strafverfahren • Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen eines parallel geführten Strafverfahrens ist nur in Ausnahmefällen geboten; der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz spricht dagegen. • Bei Schadenersatzansprüchen mit unterschiedlichen Teilforderungen kann das zivilrechtliche Verfahren unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung entschieden werden. • Die Ausübung des Ermessens durch das Arbeitsgericht, eine Aussetzung zu versagen, ist nur zu beanstanden, wenn die Abwägung der beteiligten Interessen fehlerhaft ist; das war hier nicht der Fall. Der Kläger verlangt Zahlungen bzw. Schadensersatz vom Beklagten. Der Beklagte beantragte am 14.05.2005 die Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung eines beim Amtsgericht Westerburg anhängigen Strafverfahrens. Das Arbeitsgericht Koblenz wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die zivilrechtliche Beurteilung der Ansprüche unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung möglich sei und der Beschleunigungsgrundsatz eine Aussetzung nicht erfordere. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, brachte aber in der Beschwerdebegründung keine sachdienlichen Ausführungen vor. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Beschwerde und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. • Das Landesarbeitsgericht hielt die sofortige Beschwerde für zulässig, aber unbegründet, weil das Arbeitsgericht seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat. • Arbeitsgerichtliche Verfahren sind grundsätzlich beschleunigt zu führen; eine Aussetzung ist nur zu gewähren, wenn gewichtige Gründe die Verzögerung rechtfertigen. • Im Streit stehen Schadenersatzansprüche und die Rückzahlung behaupteter Ansprüche; diese Gesamtforderung setzt sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen, sodass zivilrechtlich zu klären ist, welche Teilbeträge berechtigt sind. • Ein strafrechtliches Verfahren kann insoweit eine andere Fragestellung haben: Für eine strafrechtliche Verurteilung genügt die Erfüllung des Tatbestands bei einem Rechnungsposten, während zivilrechtlich die Gesamtschau und Abgrenzung mehrerer Posten erforderlich ist. • Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Strafverfahren im Ergebnis die zivilrechtliche Entscheidung vollständig vorwegnehmen oder ersetzen würde. • Das Landesarbeitsgericht folgte daher der Abwägung des Arbeitsgerichts und wies die Beschwerde kostenpflichtig zurück. • Der Beschluss ist nicht anfechtbar nach §78 Satz 2, §72 Abs.2 ArbGG, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Beschwerdewert wird auf 200,– € festgesetzt. Das Arbeitsgericht durfte die Aussetzung des Verfahrens ablehnen, weil der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz und die Notwendigkeit einer eigenständigen zivilrechtlichen Prüfung der Schadenersatzansprüche eine Aussetzung nicht rechtfertigen. Die Entscheidung überschreitet den den Gerichten zustehenden Ermessensspielraum nicht. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.