Beschluss
9 Ta 305/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei inhaltlich identischen oder nur datumsverschiedenen Abmahnungen ist für den Streitwert regelmäßig nur ein Bruttomonatsgehalt je inhaltlichem Angriff anzusetzen.
• Für die Feststellungsanträge gegen fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung ist gemäß § 42 Abs. 4 GKG ein Vierteljahresverdienst anzusetzen.
• Die Festsetzung des Gesamtgegenstandswerts auf das Fünffache des letzten monatlichen Bruttogehalts ist im Streitwertverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Einzelwerte (Vierteljahresverdienst und für Abmahnungen je ein Monatsgehalt) richtig berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Kündigungs- und Abmahnungsstreit • Bei inhaltlich identischen oder nur datumsverschiedenen Abmahnungen ist für den Streitwert regelmäßig nur ein Bruttomonatsgehalt je inhaltlichem Angriff anzusetzen. • Für die Feststellungsanträge gegen fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung ist gemäß § 42 Abs. 4 GKG ein Vierteljahresverdienst anzusetzen. • Die Festsetzung des Gesamtgegenstandswerts auf das Fünffache des letzten monatlichen Bruttogehalts ist im Streitwertverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Einzelwerte (Vierteljahresverdienst und für Abmahnungen je ein Monatsgehalt) richtig berücksichtigt wurden. Der Kläger war seit 1977 bei der Beklagten als Baufacharbeiter beschäftigt und bezog zuletzt 2.545,89 EUR brutto monatlich. Die Beklagte erteilte am 15.07.2005 zwei schriftliche Abmahnungen und am 20.07.2005 zwei weitere Schreiben mit gleichem Wortlaut bis auf das Datum. Am 29.07.2005 kündigte die Beklagte fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen nicht beendet sei, und verlangte Rücknahme/Entfernung der Abmahnungen. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 12.729,45 EUR fest (Fünffaches des letzten Bruttomonatsgehalts). Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten Beschwerde ein und machten geltend, für die Abmahnungen seien insgesamt vier Monatsgehälter anzusetzen, so dass sich ein höherer Wert ergäbe. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 33 Abs. 3 RVG, 567 ff. ZPO eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet. • Wertfestsetzung für Kündigungsfeststellungsanträge: Für die Anträge auf Feststellung, dass die Kündigungen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, ist nach § 42 Abs. 4 GKG ein Vierteljahresverdienst als Wertmaßstab heranzuziehen; dies wurde vom Arbeitsgericht zutreffend berücksichtigt. • Wertfestsetzung für Abmahnungen: Bei Streitigkeiten um Abmahnungen ist nach §§ 3 ff. ZPO regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt je inhaltlichem Angriff anzusetzen. Hier waren die Abmahnungen inhaltlich gleich bis auf das Datum, sodass insoweit nur zwei Monatsgehälter zu berücksichtigen sind. • Keine Unterschiedlichkeit der Schreiben: Die mehrfache Abgabe identischer oder nahezu identischer Erklärungen ändert nichts daran, dass es sich rechtlich um einen einheitlichen inhaltlichen Angriff handelt; der anwaltliche Aufwand bei wortlautidentischen Abmahnungen entspricht im Wesentlichen dem einer einzigen Abmahnung. • Ergebnis der Wertprüfung: Die Addition des Vierteljahresverdienstes und der zwei Monatsgehälter rechtfertigt den vom Arbeitsgericht festgesetzten Gesamtwert (Fünffaches des Monatsgehalts). Daher war die Beschwerde zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde zurückgewiesen; der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert in Höhe von 12.729,45 EUR bleibt bestehen. Begründet ist dies damit, dass für die Kündigungsfeststellungsanträge ein Vierteljahresverdienst anzusetzen ist und für die Abmahnungsstreitigkeiten mangels wesentlicher inhaltlicher Differenz der Abmahnungen je ein Bruttomonatsgehalt ausreichend ist. Mehrere datumsgleiche oder nur datumsverschiedene Schreiben stellen keinen zusätzlichen, gesondert zu bewertenden inhaltlichen Angriff dar, sodass kein höherer Streitwert zu begründen ist. Die Beschwerde war damit in der Sache unbegründet und kostenpflichtig zurückzuweisen; gegen die Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.