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Urteil

10 Sa 580/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kündigungen, die auf einer behaupteten Drucksituation beruhen, sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor alle zumutbaren Mittel ergriffen hat, die Druckausübung abzuwenden. • Fehlende personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe führen dazu, dass eine Druckkündigung nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. • Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG; pauschale Hinweise auf gestörte Zusammenarbeit genügen nicht. • Ein formularmäßiger Verzicht des Arbeitgebers auf den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch (hier § 11 Abs. 3 Anstellungsvertrag) ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. • Besteht keine wirksame Kündigung, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, sofern keine überwiegenden Arbeitgeberinteressen entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Druckkündigungen; Weiterbeschäftigungsanspruch und Abweisung des Auflösungsantrags • Kündigungen, die auf einer behaupteten Drucksituation beruhen, sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor alle zumutbaren Mittel ergriffen hat, die Druckausübung abzuwenden. • Fehlende personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe führen dazu, dass eine Druckkündigung nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. • Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG; pauschale Hinweise auf gestörte Zusammenarbeit genügen nicht. • Ein formularmäßiger Verzicht des Arbeitgebers auf den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch (hier § 11 Abs. 3 Anstellungsvertrag) ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. • Besteht keine wirksame Kündigung, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, sofern keine überwiegenden Arbeitgeberinteressen entgegenstehen. Der Kläger, seit 1974 bei der Beklagten als Bankangestellter beschäftigt und Bereichsleiter, erhielt im Oktober 2004 mehrere Kündigungen (fristlos und hilfsweise ordentlich), nachdem zuvor bereits eine betriebsbedingte Kündigung erfolglos geblieben war. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und verlangte Weiterbeschäftigung als Bereichsleiter; die Beklagte begehrte Klageabweisung und hilfsweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Das Arbeitsgericht gab den Kündigungsschutzklagen statt, wies den Auflösungsantrag ab und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung. Die Beklagte legte Berufung ein; das Berufungsgericht schloss sich den erstinstanzlichen Entscheidungen an. Streitpunkte waren insbesondere die Rechtfertigung der Kündigungen als sog. Druckkündigung, die Frage, ob der Kläger leitender Angestellter i.S. v. § 14 Abs. 2 KSchG sei, und die Wirksamkeit der vertraglichen Klausel, die eine weitere Beschäftigung nach Kündigung ausschließen sollte. • Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, in der Sache aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden. • Zur Prüfung der Druckkündigung fehlten zunächst personen- oder verhaltensbedingte Gründe beim Kläger, die ein Entlassungsverlangen sachlich gerechtfertigt hätten; der Kläger hat berechtigte Interessen wahrgenommen, ohne arbeitsvertragliche Pflichten zu verletzen. • Für die Zulässigkeit einer Druckkündigung gelten strenge Voraussetzungen: der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Mittel ergreifen, um den Druck abzuwenden; das ist hier nicht erkannt worden, da die Beklagte nicht nachgewiesen hat, ernsthaft versucht zu haben, die Bereichsleiter umzustimmen. • Der Auflösungsantrag der Beklagten nach § 9 Abs. 1 KSchG ist unbegründet; die Beklagte hat die erforderliche, konkrete Darlegung und Beweisführung nicht erbracht. Pauschale Behauptungen einer zerstörten Vertrauensbasis genügen nicht. Soweit gleiches Vorbringen bereits in einem früheren Verfahren zurückgewiesen wurde, kann gegebenenfalls Präklusion eintreten. • Die Beklagte hat nicht dargetan, dass der Kläger eine im Innen- und Außenverhältnis selbständige Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis hatte; § 14 Abs. 2 KSchG findet keine Anwendung. • Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers ist begründet: Mangels wirksamer Kündigung bestehen keine überwiegenden Arbeitgeberinteressen, die eine Weiterbeschäftigung ausschlössen. • Die vertragliche Klausel in § 11 Abs. 3 des Anstellungsvertrages, die eine weitere Dienstleistung nach Kündigung ausschließen soll, ist als formularmäßiger Vorausverzicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam; selbst bei Wirksamkeit würde sie auf eine bereits wirksame Kündigung abstellen und daher die Weiterbeschäftigung nicht verhindern. • Die vertragliche Bestimmung über den Tätigkeitsbereich ("Bereichsleiter, Betriebsbereich/Marktfolge passiv") konkretisiert die geschuldete Arbeitsleistung; die Beklagte kann nicht einseitig eine andere Tätigkeit zuweisen, um den Weiterbeschäftigungsanspruch zu umgehen. • Mangels besonderer Umstände ist die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durchzusetzen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsverfahren und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufungen der Beklagten gegen das Teilurteil vom 02.06.2005 und gegen das Schlussurteil vom 08.09.2005 werden zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen und die Revision wird nicht zugelassen. Die streitbefangenen außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigungen sind unwirksam, weil keine personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgründe vorliegen und die Voraussetzungen einer Druckkündigung nicht erfüllt sind; die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass sie alle zumutbaren Mittel eingesetzt hat, um den Druck der Bereichsleiter abzuwenden. Der Auflösungsantrag der Beklagten nach § 9 Abs. 1 KSchG ist unbegründet, da konkrete Tatsachen für eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit fehlen und die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten liegt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Bereichsleiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; eine vertragliche Klausel, die den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch ausschließen soll, ist unwirksam bzw. greift nur bei wirksamer Kündigung, sodass sie den Anspruch nicht entkräftet.