Urteil
8 Sa 669/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine schriftliche Absichtserklärung über eine beabsichtigte Befristung stellt nicht ohne weitere Umstände bereits einen wirksamen befristeten Arbeitsvertrag dar.
• Vorbereitende Handlungen (Einigungsvorbesprechungen, Vereidigung, Wartezeit) vor Unterzeichnung führen nicht automatisch zu einer faktischen Arbeitsaufnahme im Sinne des Vertrages.
• Bei unklarer Sachlage ist auf den Wortlaut und die Umstände der Erklärung abzustellen; Tarifvorschriften, die Schriftform verlangen, sprechen gegen ein bereits zuvor wirksames Zustandekommen.
Entscheidungsgründe
Keine Wirksamkeit einer Befristung vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags • Eine schriftliche Absichtserklärung über eine beabsichtigte Befristung stellt nicht ohne weitere Umstände bereits einen wirksamen befristeten Arbeitsvertrag dar. • Vorbereitende Handlungen (Einigungsvorbesprechungen, Vereidigung, Wartezeit) vor Unterzeichnung führen nicht automatisch zu einer faktischen Arbeitsaufnahme im Sinne des Vertrages. • Bei unklarer Sachlage ist auf den Wortlaut und die Umstände der Erklärung abzustellen; Tarifvorschriften, die Schriftform verlangen, sprechen gegen ein bereits zuvor wirksames Zustandekommen. Der Kläger schloss am 17.02.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Beklagten, befristet bis 14.02.2005 nach § 14 TzBfG. Er erhob Klage mit der Auffassung, die Befristung sei unwirksam, weil der Vertrag erst nach Aufnahme der Arbeit unterzeichnet worden sei. Die Beklagte hielt dagegen, die Parteien hätten den Vertrag noch vor Arbeitsaufnahme unterzeichnet; vorausgehende Gespräche und ein Schreiben vom 24.01.2003 belegten nur eine Einstellungsabsicht. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab, weil die Parteien vor Arbeitsaufnahme unterzeichnet hatten und vorbereitende Maßnahmen keine faktische Aufnahme darstellten. Der Kläger berief sich weiter auf frühere Absprachen im Dezember 2002, auf Zahlung von Lohn für den 17.02.2003 und auf eine Vereidigung am selben Tag. Die Beklagte bestritt eine verbindliche Vereinbarung vor Vertragsschluss und verwies auf die Schriftformpflicht des einschlägigen Manteltarifvertrags. • Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht, aber unbegründet. • Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Bekundungen im Schreiben vom 24.01.2003 lediglich eine beabsichtigte, zukunftsgerichtete Einstellung ausdrücken und keine bereits vollzogene vertragliche Einigung begründen; aus dem Wortlaut folgt, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine wirksame Befristung gewollt war. • Tarifliche Schriftformerfordernisse (MTArb § 4 Abs. 1) unterstützen die Auslegung, dass der Arbeitsvertrag erst mit Erfüllung der formellen Voraussetzungen wirksam wird. • Vorbereitende Handlungen wie Vereidigung, Wartezeit oder Ausbildungsmaßnahmen vor der Unterzeichnung sind keine faktische Aufnahme der vertraglich geschuldeten Tätigkeit, wenn die eigentliche Tätigkeit erst nach Unterzeichnung am vorgesehenen Dienstort begann. • Mangels substantiierter Darlegung konkreter Tatsachen für eine bereits im Dezember 2002 geschlossene Vereinbarung kann dem Vortrag des Klägers prozessual nicht gefolgt werden. • Da keine neuen rechtlichen Fragen vorliegen, wird die Revision nicht zugelassen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Berufung des Klägers wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen; die Klage war unbegründet, weil die behauptete formnichtige Befristung nicht nachgewiesen wurde. Es liegt keine wirksame Befristungsvereinbarung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vor; das Schreiben der Beklagten stellte nur eine Absichtserklärung dar und tarifliche Schriftformerfordernisse sprachen gegen ein vorheriges Zustandekommen. Vorbereitende Maßnahmen wie Vereidigung und Lohnzahlung für einen Tag begründeten keine faktische Arbeitsaufnahme im Sinne eines bereits wirksamen Arbeitsvertrages. Die Revision wird nicht zugelassen, sodass das Urteil der Vorinstanz Bestand hat.