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Beschluss

2 Ta 269/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen einen Beschluss, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 769 ZPO ablehnt, steht kein Rechtsmittel zu. • § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet entsprechend Anwendung; die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über vorläufige Regelungen soll nicht durch eine vorläufige Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst werden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 63 Abs. 2 GKG zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss • Gegen einen Beschluss, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 769 ZPO ablehnt, steht kein Rechtsmittel zu. • § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet entsprechend Anwendung; die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über vorläufige Regelungen soll nicht durch eine vorläufige Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst werden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 63 Abs. 2 GKG zu bemessen. Die Klägerin beantragte, die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzustellen. Sie behauptete, die Beklagte sei eine Scheinfirma ohne Personal und Betriebsräume, weshalb ihr in einem früheren Hauptsacheverfahren die Kosten nicht hätten auferlegt werden dürfen. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO mit dem Hinweis ab, das Rechtsbegehren in der Hauptsache habe keine Aussicht auf Erfolg. Dagegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist und daher gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Rechtsmittel gegeben ist. • § 769 ZPO erlaubt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss unter bestimmten Voraussetzungen, eröffnet aber nicht die Anfechtung der ablehnenden Entscheidung. Die Analogie zu § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird durch rechtliche Erwägungen und Rechtsprechung gestützt. • Die gesetzgeberische Wertung sieht vor, dass das erstinstanzliche Gericht am besten beurteilt, ob eine einstweilige Regelung erforderlich ist, um die Entscheidungsfreiheit des erstinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache nicht zu beeinträchtigen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht erfolgte nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Antrag nach § 769 ZPO abzulehnen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar; § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet entsprechende Anwendung. Die Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 500,00 Euro festgesetzt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht erfolgte nicht.