Beschluss
4 Ta 263/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bestandsstreitigkeiten mit mehreren Kündigungen ist aus sozialen Schutzgründen nach ständiger Rechtsprechung nur einmal der Höchstwert anzusetzen.
• Eine abweichende Erhöhung des Streitwerts für mehrere Kündigungen ist nicht geboten, wenn das Verfahren auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist.
• Die sofortige Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung ist zulässig, aber unbegründet, wenn das erstinstanzliche Gericht die ständige Rechtsprechung zutreffend angewandt hat.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Bestandsklagen mit mehreren Kündigungen • Bei Bestandsstreitigkeiten mit mehreren Kündigungen ist aus sozialen Schutzgründen nach ständiger Rechtsprechung nur einmal der Höchstwert anzusetzen. • Eine abweichende Erhöhung des Streitwerts für mehrere Kündigungen ist nicht geboten, wenn das Verfahren auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. • Die sofortige Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung ist zulässig, aber unbegründet, wenn das erstinstanzliche Gericht die ständige Rechtsprechung zutreffend angewandt hat. Der Kläger führte ein Verfahren gegen mehrere Kündigungen und schloss mit der Arbeitgeberin einen Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert bis zum 02.05.2005 auf den Höchstbetrag von drei Monatsgehältern fest, weil bis dahin die Rechtswirksamkeit zweier Kündigungen und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig waren. Für die anschließende Widerklage und für Vergleichsmehrwerte setzte das Gericht ergänzende Beträge fest. Der Beschwerdeführer beantragte im Wertfestsetzungsverfahren, für den Feststellungsantrag die Existenz der zwei Kündigungen besonders zu berücksichtigen und damit einen höheren Streitwert anzusetzen. Er legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein, ließ diese aber nicht begründet und zog sich damit nicht auf abweichende rechtliche Erwägungen zurück. • Die Beschwerde war form- und fristgerecht, aber unbegründet. • Das Arbeitsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz angewandt, wonach bei Bestandsstreitigkeiten mit mehreren Kündigungen wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nur einmal der Höchstwert anzusetzen ist. • Eine abweichende Wertbemessung zugunsten einer mehrfachen Anrechnung der Kündigungen ist nicht erforderlich und nicht geboten. • Die Kammer sah keine Veranlassung, von ihrer ständigen Rechtsprechung abzuweichen. • Folge: Die Beschwerde war gemäß § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen. • Die Entscheidung ist nicht mit Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht anfechtbar. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts, wonach bei einer Bestandsstreitigkeit mit mehreren Kündigungen nur einmal der Höchstwert anzusetzen ist und keine zusätzliche Werterhöhung für jede einzelne Kündigung vorzunehmen ist. Eine Abweichung von dieser ständigen Rechtsprechung war nicht angezeigt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zulässig.