OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Sa 444/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Versorgungsordnung, die den rentenfähigen Arbeitsverdienst nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 120 vollen Kalendermonate bemisst, ist auch bei Altersteilzeit anwendbar. • Teilzeitarbeit einschließlich Altersteilzeit kann bei der Berechnung betrieblicher Altersversorgung angemessen niedriger bewertet werden; dies verstößt nicht automatisch gegen Gleichbehandlungs- oder Diskriminierungsverbote. • Die Betriebsparteien haben einen Beurteilungsspielraum, ob ein begrenzter Referenzzeitraum (hier: letzte 10 Jahre) maßgeblich ist; eine solche Beschränkung ist nicht gegen höherrangiges Recht oder Billigkeitsgrundsätze zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von Teilzeitberechnungsregelung auf Altersteilzeit bei betrieblicher Altersversorgung • Eine Versorgungsordnung, die den rentenfähigen Arbeitsverdienst nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 120 vollen Kalendermonate bemisst, ist auch bei Altersteilzeit anwendbar. • Teilzeitarbeit einschließlich Altersteilzeit kann bei der Berechnung betrieblicher Altersversorgung angemessen niedriger bewertet werden; dies verstößt nicht automatisch gegen Gleichbehandlungs- oder Diskriminierungsverbote. • Die Betriebsparteien haben einen Beurteilungsspielraum, ob ein begrenzter Referenzzeitraum (hier: letzte 10 Jahre) maßgeblich ist; eine solche Beschränkung ist nicht gegen höherrangiges Recht oder Billigkeitsgrundsätze zu beanstanden. Der Kläger, Jahrgang 1944, war von 1959 bis 2004 bei der Beklagten beschäftigt und seit 01.09.2001 im Altersteilzeit-Blockmodell (erste 18 Monate Vollarbeit, letzte 18 Monate Freistellung). Beim Ausscheiden bezog er seit 01.09.2004 gesetzliche Rente und eine Betriebsrente nach der Versorgungsordnung von 1981. Die Versorgungsordnung bestimmt den rentenfähigen Arbeitsverdienst nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad und berücksichtigt nur die letzten 120 vollen Kalendermonate. Die Beklagte berechnete die Betriebsrente auf Basis des Endgehalts und kürzte diese wegen der während der letzten zehn Jahre reduzierten Arbeitszeit auf 85 %. Der Kläger forderte die volle, nicht gekürzte Rente (bzw. hilfsweise eine mildere Kürzung) und erhob Klage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Versorgungsordnung ist rechtlich nicht angreifbar. • Wortlaut und Zweck der Versorgungsordnung erfassen Teilzeit grundsätzlich; Altersteilzeit fällt unter den Begriff der Teilzeit und kann somit bei der Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes berücksichtigt werden. • Betriebliche Altersversorgung dient der Honorierung der tatsächlich erbrachten Dienste und der Erhaltung des zuletzt erreichten Lebensstandards; daher ist die Trennung und Gewichtung von Vollzeit- und Teilzeitleistungen sachlich gerechtfertigt. • Die Beschränkung auf die letzten 120 vollen Kalendermonate liegt im zulässigen Beurteilungsspielraum der Betriebspartner und verfolgt legitime Ziele wie die Honorierung später erbrachter Leistungen und die Motivation zur Vollzeitarbeit bis zum Renteneintritt. • Die Regelung verstößt nicht gegen Gleichbehandlungs- oder Diskriminierungsverbote; sie nimmt nicht den Kreis der Begünstigten aus, sondern differenziert die Bemessung versorgungsfähiger Bezüge sachlich. • Eine behauptete mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde nicht substantiiert nachgewiesen. • Es besteht keine Versorgungslücke, die eine ergänzende Auslegung oder analoge Anwendung anderer Regelungen (z. B. Altersteilzeitgesetz) erforderlich machen würde. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; die von der Beklagten berechnete Betriebsrente ist mit der Kürzung auf 85 % wegen des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades in den letzten 120 Kalendermonaten zutreffend. Der Kläger erhält nicht die von ihm begehrte höhere Rente von 251,04 €, weil die einschlägige Versorgungsordnung die Behandlung von Teilzeit und die Beschränkung des Bezugszeitraums zulässig regelt. Soweit der Kläger eine mittelbare Diskriminierung schwerbehinderter Menschen oder einen Verstoß gegen höherrangiges Recht geltend macht, sind diese Einwände nicht substantiiert und erfolgreich dargelegt worden. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.