Beschluss
5 Ta 176/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist zurückzuweisen, wenn die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 S.1 KSchG nicht hinreichend dargelegt und gewahrt ist.
• Sich die Partei auf das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten berufen, ist dieses Verschulden ihr gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; der Bevollmächtigte muss bei Zweifeln an der Zustellung fristgebundener Schriftsätze unverzüglich nachforschen.
• Verlässliche Fristen- und Ausgangskontrolle in der Anwaltskanzlei gehört zur erwarteten Sorgfalt; Missverständnisse bei gleichzeitiger Einholung einer Deckungszusage entbinden nicht von der Pflicht zur gesonderten, sicheren Übermittlung fristgebundener Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei pflichtwidriger Fristversäumnis • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist zurückzuweisen, wenn die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 S.1 KSchG nicht hinreichend dargelegt und gewahrt ist. • Sich die Partei auf das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten berufen, ist dieses Verschulden ihr gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; der Bevollmächtigte muss bei Zweifeln an der Zustellung fristgebundener Schriftsätze unverzüglich nachforschen. • Verlässliche Fristen- und Ausgangskontrolle in der Anwaltskanzlei gehört zur erwarteten Sorgfalt; Missverständnisse bei gleichzeitiger Einholung einer Deckungszusage entbinden nicht von der Pflicht zur gesonderten, sicheren Übermittlung fristgebundener Schriftsätze. Die Beklagte kündigte dem Kläger ordentlich zum 31.07.2005. Der Kläger beauftragte seinen damaligen Anwalt am 29.12.2004 mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage. Die Klageschrift wurde nach Darstellung der Kanzlei am 30.12.2004 gefertigt, dem Gericht zufolge aber nicht nachweislich eingereicht; zeitgleich wurde eine Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung gesandt. Die Deckungszusage traf erst am 05.01.2005 ein. Der Kläger reichte die Kündigungsschutzklage erst am 23.02.2005 ein und beantragte nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Das LAG prüfte, ob die Zweiwochenfrist des § 5 Abs.3 S.1 KSchG gewahrt oder unverschuldet versäumt worden sei und ob dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei. • Antragsfrist des § 5 Abs.3 S.1 KSchG beginnt mit Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses; bei fahrlässiger Unkenntnis kann die Frist früher beginnen. • Nach § 85 Abs.2 ZPO ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen; die Sorgfaltspflichten eines Anwalts umfassen eine verlässliche Fristen- und Ausgangskontrolle sowie rechtzeitige Nachforschungen bei Unklarheiten über den Eingang fristgebundener Schriftsätze. • Vorliegend bestanden Anhaltspunkte dafür, dass die Klageschrift trotz Vermerken nicht tatsächlich dem Gericht zugegangen war; die Kanzlei durfte sich darauf nicht unverändert verlassen, zumal die zuständige Mitarbeiterin Auszubildende war und gleichzeitig die Deckungsanfrage lief. • Der Prozessbevollmächtigte hätte spätestens im Januar 2005 eine zeitnahe Wiedervorlage und Erkundigung beim Arbeitsgericht veranlassen müssen; unterbliebene Nachforschungen stellen ein Verschulden dar, das dem Kläger zugerechnet wird. • Die behauptete Büroorganisation der Kanzlei genügte nicht den Anforderungen; eine Zusammenlegung paralleler Mandate und damit verringerte Sorgfalt verstärkt das Verschulden, es sei denn, es handelte sich um zulässige Massenverfahren, was hier nicht der Fall ist. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war unzulässig und, soweit geprüft, unbegründet. Das Gericht setzt den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf EUR 7.200,00 fest und lässt die Rechtsbeschwerde nicht zu. Entscheidung und Begründung beruhen darauf, dass der Kläger die gesetzliche Antragsfrist des § 5 Abs.3 S.1 KSchG nicht hinreichend dargelegt hat und sich das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs.2 ZPO auf ihn auswirkt; deshalb konnte das behauptete Hindernis nicht als unverschuldet angesehen werden.