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Beschluss

2 TaBV 40/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die schnelle Bildung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist die Einigungsstelle nur dann offensichtlich unzuständig, wenn unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Betracht kommt. • Ein kollektiv ausgeübter Widerspruch nach § 613a Abs.6 BGB lässt die Möglichkeit einer Sozialplanpflicht des alten Arbeitgebers nicht von vornherein entfallen; eine rechtliche Prüfung auf Missbrauch oder Rechtsmissbrauch kann im Verfahren nach § 98 ArbGG nicht erfolgen. • Besteht bereits ein Sozialplan, kann dies die Errichtung einer weiteren Einigungsstelle entbehrlich machen; ob dieser Sozialplan auf widersprechende Arbeitnehmer anwendbar ist, bedarf gesonderter Klärung im Hauptsacheverfahren. • Bei begründeter Ablehnung eines vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden durch eine Partei kann das Beschwerdegericht einen anderen, dem Verfahren förderlichen neutralen Vorsitzenden bestellen.
Entscheidungsgründe
Errichtung Einigungsstelle für Sozialplan bei kollektivem Widerspruch nach Betriebsübergang • Für die schnelle Bildung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist die Einigungsstelle nur dann offensichtlich unzuständig, wenn unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Betracht kommt. • Ein kollektiv ausgeübter Widerspruch nach § 613a Abs.6 BGB lässt die Möglichkeit einer Sozialplanpflicht des alten Arbeitgebers nicht von vornherein entfallen; eine rechtliche Prüfung auf Missbrauch oder Rechtsmissbrauch kann im Verfahren nach § 98 ArbGG nicht erfolgen. • Besteht bereits ein Sozialplan, kann dies die Errichtung einer weiteren Einigungsstelle entbehrlich machen; ob dieser Sozialplan auf widersprechende Arbeitnehmer anwendbar ist, bedarf gesonderter Klärung im Hauptsacheverfahren. • Bei begründeter Ablehnung eines vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden durch eine Partei kann das Beschwerdegericht einen anderen, dem Verfahren förderlichen neutralen Vorsitzenden bestellen. Die Arbeitgeberin übertrug zum 01.01.2005 ihren Betrieb auf eine neu gegründete GmbH gemäß § 613a BGB. Rund 60–65 von 191 Arbeitnehmern widersprachen dem Übergang; daraufhin kündigte die Arbeitgeberin diesen widersprechenden Arbeitnehmern betriebsbedingt. Die Erwerberin setzte den Betrieb bis Ende Mai 2005 fort und meldete dann Insolvenz an. Der ehemalige Betriebsrat rief mit Restmandat nach § 98 ArbGG die Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans für die widersprechenden Arbeitnehmer an. Die Arbeitgeberin lehnte ab und berief sich auf offensichtliche Unzuständigkeit, das Vorliegen eines bereits abgeschlossenen Sozialplans vom 28.10.2004 und das Fehlen eines Restmandats. Das Arbeitsgericht bestellte eine Einigungsstelle; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. Das LAG veränderte den Vorsitz der Einigungsstelle und präzisierte den Regelungsgegenstand. • § 98 ArbGG dient der beschleunigten Bildung einer Einigungsstelle; eine umfassende Zuständigkeitsprüfung wäre mit den kurzen Fristen unvereinbar. • Die Einigungsstelle ist nur dann wegen fehlender Zuständigkeit zurückzuweisen, wenn unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Betracht kommt; bloße Zweifel genügen nicht. • Der fristgerechte kollektive Widerspruch nach § 613a Abs.6 BGB bewirkt, dass die Arbeitnehmer bei der alten Arbeitgeberin verbleiben und der Arbeitgeber gegenüber ihnen ggf. Sozialplanpflichten nach §§ 111 ff. BetrVG haben kann; dies ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. • Ob ein kollektiver Widerspruch rechtsmissbräuchlich ist, bleibt offen und kann nicht im eilfertigen Verfahren nach § 98 ArbGG geklärt werden. • Das Vorhandensein eines bereits abgeschlossenen Sozialplans kann die Notwendigkeit einer neuen Einigungsstelle in Frage stellen; hier war unklar, ob der bestehende Sozialplan auch die widersprechenden Arbeitnehmer erfasst. • Mangels Gewissheit über Anwendbarkeit des bestehenden Sozialplans und über das Bestehen eines Restmandats durfte die Einigungsstelle errichtet werden, jedoch war der ursprünglich bestellte Vorsitzende wegen begründeter Ablehnung einer der Parteien zu ersetzen. • Die Zahl der Beisitzer blieb wie zuvor vom Arbeitsgericht festgelegt, da dies im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wurde. Der Antrag des Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans für die dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer wurde bestätigt; die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde im Übrigen zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Einigungsstelle zugelassen, weil unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die Zuständigkeit der Einigungsstelle als völlig ausgeschlossen erschien; insbesondere kann der kollektive Widerspruch nach § 613a Abs.6 BGB eine mögliche Sozialplanpflicht des alten Arbeitgebers nicht offensichtlich ausschließen. Gleichwohl wurde der vom Arbeitsgericht ursprünglich bestimmte Vorsitzende aus Gründen der Verfahrensförderung ersetzt und der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle konkretisiert. Die Frage, ob der bereits abgeschlossene Sozialplan vom 28.10.2004 auf die widersprechenden Arbeitnehmer anwendbar ist oder ob der kollektive Widerspruch rechtsmissbräuchlich war, bleibt der Entscheidung in einem späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten.