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Urteil

6 Sa 289/05

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2005:0818.6SA289.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.01.2005 – AZ: 2 Ca 787/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht unter Berufung auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft, dass sie die Beklagte als Heimerziehungspflegerin in der Einrichtung Z. in ... täglich nicht mehr als 8 Stunden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten vollschichtig beschäftigt. 2 Die Klägerin ist seit 01.07.1994 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt und als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt. 3 Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) vereinbart. 4 Die Klägerin hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, 5 dass sie die Freistellung von Mehrarbeit fordere, wie es § 124 SGB IX vorsehe. Der Bereitschaftsdienst sei nach dem Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit zu werten und damit Mehrarbeit, wozu sie als Schwerbehinderte nicht verpflichtet sei. Die Übergangsvorschrift im Arbeitszeitgesetz gelte nicht. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Heilerziehungspflegerin in der Einrichtung Z. in ... im Umfang von nicht mehr als 8 Stunden werktäglich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten vollschichtig zu beschäftigen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen. 10 Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, 11 dass die Klägerin seit 16.02.2004 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt sei und der Bereitschaftsdienst nach den Regelungen der AVR der Ruhezeit zugeordnet würde und keine Mehrarbeit darstellen könne. Zudem sei aufgrund § 25 Arbeitszeitgesetz für die Regelung in der AVR eine Frist bis zum 31.12.2005 eingeräumt. 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwar Bereitschaftsdienst grundsätzlich ab 01.01.2004 zur Arbeitszeit gehöre, die Klägerin jedoch im derzeitigen Stadium keine Freistellung erlangen könne, weil § 25 Arbeitszeitgesetz davon ausgehe, dass die bisherigen Regelungen des AVR, die dem Bereitschaftsdienst der Ruhezeit zuordnen würden, bis zum 31.12.2005 wirksam seien, so dass die Klage nicht begründet sei. 13 Die AVR stellt nach § 7 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit § 25 Satz 2 Arbeitszeitgesetz eine abweichende Regelung dar, die bis 31.12.2005 weiter Geltung hätten. 14 Nach Zustellung des Urteils am 30.03.2005 hat die Klägerin am 07.04.2005 Berufung eingelegt, die sodann am 30.05.2005 begründet wurde. 15 Die Klägerin greift die Entscheidung im Wesentlichen damit an, 16 dass § 25 Arbeitszeitgesetz europarechtswidrig sei und nicht angewendet werden könne. Die Überschreitung der höchstrichterlichen Arbeitszeit sei nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer individuell jeweils ausdrücklich und frei zustimme, während im vorliegenden Falle auf die AVR pauschal im Arbeitsvertrag Bezug genommen sei. 17 Zwar könne der einzelne in einem Verfahren zwischen Privatpersonen sich nicht auf die Richtlinien in der Form berufen, dass ihm ein Anspruch zustünde, jedoch müssten alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also auch ein Gericht, dafür sorgen, dass die sich aus der Richtlinie 39/104 ergebenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Tragen komme. 18 Das Arbeitsgericht müsse deshalb nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedstaat bei der Anwendung von Bestimmungen des nationalen Rechts, die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinien entlassen worden seien, diese soweit wie möglich auslegen, um das Ziel der Richtlinien erreichen zu können. 19 Die Klägerin beantragt, 20 es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Heimerziehungspflegerin in der Einrichtung Z. in ... im Umfang von nicht mehr als 8 Stunden werktäglich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten vollschichtig zu beschäftigen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit, 24 dass die Regelung in § 25 Arbeitszeitgesetz ein Anspruch der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt verhindere. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie ergebe keinen unmittelbaren Anspruch zugunsten der Klägerin, so dass § 25 Arbeitszeitgesetz auch nicht auslegungsfähig sei. 25 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 61-62 d. A.). Entscheidungsgründe 26 Die Berufung ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. 27 Die Kammer lässt dabei offen, ob angesichts der Tatsache, dass die Klägerin auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung durchgängig seit 16.02.2004 arbeitsunfähig erkrankt ist, ohne dass ein Ende absehbar ist, die vorliegende Klage das rechtlich notwendige Feststellungsinteresse, § 256 ZPO, besitzt. 28 Der Klägerin steht bis zum 31.12.2005 kein Anspruch in der Form zu, wie sie ihn für sich in Anspruch nimmt, weil § 124 SGB IX, der dem schwer behinderten Menschen einen Anspruch gibt, vom Bereitschaftsdienst freigestellt zu werden, nicht eingreift. 29 Zwar ist nach § 124 SGB IX jede über 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit Mehrarbeit, wobei diese Vorschrift jedoch nicht definiert, was unter Mehrarbeit zu verstehen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 03.12.2002 (AZ: 9 AZR 462/01) entschieden, dass sich der Begriff der Mehrarbeit i. S. d. § 124 SGB IX nach § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz bestimmt und der schwer behinderte Mensch nicht verpflichtet ist, mehr als die regelmäßige tägliche Arbeitszeit zu arbeiten. 30 Die Erfüllung von dieser Mehrarbeit freigestellt zu werden kann auch, so das Bundesarbeitsgericht, für eine unbestimmte Zeit verlangt werden, ohne dass der Arbeitstag oder eine Arbeitswoche konkret bezeichnet wird. Die Klägerin ist, da § 124 SGB IX keine Beschränkung auf die 5-Tage-Woche ohne Bereitschaftsdienst und Nachtarbeit ergibt, verpflichtet, auch Nachtarbeit nach § 6 Arbeitszeitgesetz zu leisten und auch zu Bereitschaftsdiensten, wenn insoweit keine Mehrarbeit damit verbunden ist. 31 Diese gesetzlichen Grenzen sind jedoch nach § 25 Satz 2 7 Abs. 1, 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz noch gültig bis zum 31.12.2005. 32 Die Vorschrift des § 25 Satz 2 Arbeitszeitgesetz ist auch nicht europarechtswidrig, wie es die Klägerseite in der Berufungsschrift vertritt. Es ist der Klägerseite zuzugestehen, dass dann, wenn eine Vorschrift erkennbar europarechtswidrig ist, auch wenn der Prozesspartei im Zivilprozess zwischen Privatleuten, kein eigenständiger Anspruch aus der Nichtumsetzung der Richtlinie erwachsen kann das Gericht, gehalten ist, der mit der EU-Richtlinie verfolgten Zielrichtung Rechnung zu tragen, in dem vorgegebene Vorschriften europarechtsgemäß ausgelegt werden und dann, wenn dies nicht möglich ist, nicht anwendbar sein können. 33 Die in der Gesetzesänderung vom Dezember 2003 enthaltene Fristvorgabe, die sich natürlich nicht an den nationalen Gesetzgeber richtet, sondern an die Institutionen und Körperschaften, denen von der Verfassung eine Gestaltungsmöglichkeit durch Abschluss von Tarifverträgen und ähnlichen Vereinbarungen, wie sie die AVR darstellen eingeräumt wird. Den Tarifvertragsparteien ist unter Berücksichtigung ihrer Tarif- und Regelungsfreiheit ein Zeitrahmen gesetzt, innerhalb derer diese die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie 93/014/EG vom 23.11.1993 dient, umzusetzen verpflichtet sind. Es darf auch nicht verkannt werden, dass gerade § 25 Arbeitszeitgesetz mit Wirkung vom 01.01.2004 unter Gebrauchmachung von Artikel 18 Abs. 1 b der Richtlinie 93/104/EG mit der Übergangsfrist für die betroffene Tarifvertragsparteien und denen in ihnen gleichgestellten Gruppierungen eingefügt worden ist und sich aus der Drucksache 15/9/610 des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit ergibt, dass die gewählte 1-Jahresfrist ausreichend aber auch erforderlich ist, um die neuen Arbeitszeitregelungen durch die Tarifvertragsparteien zu erreichen. 34 Der Gesetzgeber hat also die Unvereinbarkeit der in den Tarifvertragsvereinbarungen und diesen gleichzusetzenden Regelungen, wie sie die AVR darstellen, gesehen und eine Frist zur Behebung der Unvereinbarkeit eingeräumt, so dass eine Unvereinbarkeit des § 25 Arbeitszeitgesetz nur deshalb auszumachen wäre, wenn die den Vertrag schließenden Parteien, sei es Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine sonstige Regelung, wobei im Regelungsbereich § 7 Arbeitszeitgesetz enthalten ist, der sich auch auf § 3 Arbeitszeitgesetz bezieht, eingeräumte Frist zu lang bemessen ist und dadurch ganz erhebliche nachteilige Zustände für die betroffenen Arbeitnehmer sich ergeben würden. 35 Die Kammer steht auf dem Standpunkt, dass angesichts der gesamten Neufassung des Arbeitszeitgesetzes zum 01.01.2004 und den neu eröffneten Arbeitszeitgestaltungen für die Tarifvertragsparteien die gewählte Frist ausreichend und angemessen ist. Damit hat § 25 Arbeitszeitgesetz für die Klage zur Folge, dass der Antrag der Klägerin bis zum 31.12.2005 nicht gegeben ist, wobei auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht darüber entschieden werden kann, wie sich dies nach dem 01.01.2006 darstellen wird, weil die Kommission, die die AVR verabschiedet, Spielräume hat, die genutzt werden können, ohne dass die Vorgaben in § 24 SGB IX tangiert sein müssen. 36 Das Arbeitsgericht hat deshalb die Klage zu Recht abgewiesen, weswegen die Berufung der Klägerin unbegründet ist, was dazu führt, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO. 37 Die Kammer hat die Revision für die Klägerin deshalb zugelassen, weil sie eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ausmacht.