Urteil
1 Sa 171/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlender schriftlicher Einwilligung gilt eine Unfallversicherung zugunsten des Arbeitnehmers als Fremdversicherung; die Versicherungsleistung entsteht in der Person des Versicherten (vgl. §179 Abs.2,3 VVG).
• Der Versicherungsnehmer ist aufgrund des gesetzlichen Treuhandverhältnisses (§§75 ff. VVG) verpflichtet, erhaltene Versicherungsleistungen an den materiell Berechtigten herauszugeben.
• Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen Auskehrungsansprüche aus einem Treuhandverhältnis sind regelmäßig ausgeschlossen; ein Aufrechnungsverbot nach §394 BGB und fehlende Konnexität der Gegenforderung stehen dem entgegen.
• Ein Anspruch des Versicherten auf Verzicht auf die Verfügungsbefugnis bzw. auf Übertragung der Verfügungsrechte des Versicherungsnehmers kann sich aus dem modifizierten Innenverhältnis (z. B. arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht, §618 BGB) ergeben; allgemeine AUB-Übertragungsverbote (§12 Abs.3) stehen dem nicht zwingend entgegen.
Entscheidungsgründe
Versicherungsleistung: Fremdversicherung, Herausgabe und Verzicht auf Verfügungsrecht wegen gesetzlichen Treuhands • Bei fehlender schriftlicher Einwilligung gilt eine Unfallversicherung zugunsten des Arbeitnehmers als Fremdversicherung; die Versicherungsleistung entsteht in der Person des Versicherten (vgl. §179 Abs.2,3 VVG). • Der Versicherungsnehmer ist aufgrund des gesetzlichen Treuhandverhältnisses (§§75 ff. VVG) verpflichtet, erhaltene Versicherungsleistungen an den materiell Berechtigten herauszugeben. • Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen Auskehrungsansprüche aus einem Treuhandverhältnis sind regelmäßig ausgeschlossen; ein Aufrechnungsverbot nach §394 BGB und fehlende Konnexität der Gegenforderung stehen dem entgegen. • Ein Anspruch des Versicherten auf Verzicht auf die Verfügungsbefugnis bzw. auf Übertragung der Verfügungsrechte des Versicherungsnehmers kann sich aus dem modifizierten Innenverhältnis (z. B. arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht, §618 BGB) ergeben; allgemeine AUB-Übertragungsverbote (§12 Abs.3) stehen dem nicht zwingend entgegen. Die Klägerin, bis 2001 Mitgesellschafterin und Prokuristin der Beklagten, stürzte 2001 im Büro und erlitt einen Hüftbruch. Die Beklagte hatte in den 1990er Jahren eine Gruppenunfallversicherung bei der W.-Versicherung AG abgeschlossen, in der die Klägerin als versicherte Gefahrperson erfasst war. Die Beklagte meldete den Unfall und bat die Versicherung, Zahlungen direkt an die Verletzte zu leisten; die Versicherung zahlte Renten an die Beklagte. Die Klägerin verkaufte 2001 ihre Gesellschaftsanteile; im Kaufvertrag gab sie Garantiezusagen gegenüber der Käuferin (MBV). Die Klägerin forderte Auszahlung bereits geleisteter Renten und die Abtretung bzw. Herausgabe weiterer Ansprüche gegenüber der Versicherung. Die Beklagte hielt die Versicherung für eine Eigenversicherung und machte Gegenrechte, Aufrechnung und Zurückbehaltung geltend. • Zulässigkeit: Die Berufung war frist- und formgerecht eingelegt und begründet. • Fremdversicherung und Darlegungs-/Beweislast: Nach §179 Abs.2,3 VVG ist bei Zweifel die Versicherung als für fremde Rechnung zu werten; die Beklagte konnte die Voraussetzungen einer Eigenversicherung und eine schriftliche Einwilligung der Klägerin nicht substantiiert vorlegen oder beweisen. • Gesetzliches Treuhandverhältnis: Nach §§75 ff. VVG begründet die Fremdversicherung ein gesetzliches Treuhandverhältnis; der Versicherungsnehmer ist Durchgangsperson und zur Herausgabe der von der Versicherung erhaltenen Leistungen verpflichtet. • Arbeitsrechtliche Modifikation: Das Innenverhältnis (Arbeitsverhältnis, arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht nach §618 BGB) kann das Treuhandverhältnis so modifizieren, dass der Versicherte Anspruch auf Übertragung bzw. darauf hat, dass der Versicherungsnehmer auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet; ein solcher Verzicht ist wirksam und ersetzt faktisch eine Abtretung der Verfügungsbefugnis. • Aufrechnung und Zurückbehaltung: Aufrechnung scheitert an §394 BGB und der fehlenden Konnexität zwischen Darlehensforderung und Treuhandanspruch; Zurückbehaltung ist wegen der Hauptpflicht zur Herausgabe nach §§75 ff. VVG sowie wegen Wertungswiderspruchs ebenfalls ausgeschlossen. • Garantiezusagen/Kaufvertrag: Garantiezusagen der Klägerin im Unternehmenskaufvertrag richteten sich nur gegenüber der Käuferin (MBV) und begründen keine Haftung der Klägerin gegenüber der Beklagten; ein zugunsten der Beklagten wirkender Verzicht ist nicht ersichtlich. • AUB-Übertragungsverbot: Das Verbot in §12 Abs.3 AUB betrifft primär die Übertragung des materiellen Versicherungsanspruchs ohne Zustimmung des Versicherers; hier ist die Klägerin bereits materiell berechtigt, und ein Verzicht auf das Verfügungsrecht der Beklagten beeinträchtigt das Versichererinteresse nicht unzumutbar; eine nachträgliche Genehmigung durch den Versicherer ist möglich. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Unfallversicherung zugunsten der Klägerin als Fremdversicherung zu qualifizieren ist und dass die Beklagte als Versicherungsnehmerin aufgrund des gesetzlichen Treuhandverhältnisses verpflichtet ist, bereits erhaltene Rentenzahlungen herauszugeben und ihr Verfügungsrecht zugunsten der Klägerin aufzugeben, sodass die Klägerin Auszahlung und Abtretung/Verzicht verlangen kann. Forderungen der Beklagten, insbesondere Aufrechnung mit einem behaupteten Darlehen sowie ein Zurückbehaltungsrecht aus Insolvenzansprüchen Dritter, sind mangelhaft begründet und stehen dem Herausgabeanspruch entgegen. Die Kostenentscheidung folgte zugunsten der Klägerin; eine Revision wurde nicht zugelassen.