Urteil
6 Sa 334/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer hat nicht ohne Weiteres Anspruch auf Beschäftigung an genau dem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz, wenn der Arbeitsvertrag Umsetzungsbefugnisse enthält.
• Lehnt der Arbeitnehmer ein befristetes Prozessarbeitsangebot ab, ist die Ablehnung nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG nur dann böswillig, wenn das Angebot unzumutbar war; sonst kann sie Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers mindern oder verhindern.
• Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug nach § 615 BGB, wenn er nach Wegfall der Kündigungserwartung keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz bereitstellt; Annahmeverzug kann ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Arbeitnehmer seine Bereitschaft zur (zumutbaren) Prozessbeschäftigung erklärt hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf konkreten Arbeitsplatz; Teilanerkennung von Annahmeverzugslohn • Ein Arbeitnehmer hat nicht ohne Weiteres Anspruch auf Beschäftigung an genau dem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz, wenn der Arbeitsvertrag Umsetzungsbefugnisse enthält. • Lehnt der Arbeitnehmer ein befristetes Prozessarbeitsangebot ab, ist die Ablehnung nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG nur dann böswillig, wenn das Angebot unzumutbar war; sonst kann sie Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers mindern oder verhindern. • Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug nach § 615 BGB, wenn er nach Wegfall der Kündigungserwartung keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz bereitstellt; Annahmeverzug kann ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Arbeitnehmer seine Bereitschaft zur (zumutbaren) Prozessbeschäftigung erklärt hat. Der seit 1983 bei der Beklagten beschäftigte Kläger war zuletzt in der Abteilung Mechanische Fertigung als NC‑Dreher tätig. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag von 1987 enthielt ein Versetzungsrecht; 1996 wurde eine Änderungskündigung/Umsetzungsvereinbarung wirksam, die Umsetzungen unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten ermöglichte. Nach einer verhaltensbedingten Kündigung und erfolgreichem Kündigungsschutzverfahren bot die Beklagte dem Kläger einen befristeten Prozessarbeitsvertrag mit geänderten Bedingungen an, den dieser ablehnte. Der Kläger erschien am 01.03.2004 zur Arbeitsaufnahme, wurde jedoch nicht auf dem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt und ab 17.05.2004 in andere Abteilungen, zuletzt Schleiferei, eingesetzt. Er klagte auf Rückkehr an den alten Arbeitsplatz und auf Annahmeverzugslohn für März bis Mai 2004. • Vertragsauslegung und Konkretisierung: Der Arbeitsvertrag und die Änderung von 1996 räumen der Beklagten ein erweitertes Direktionsrecht ein; daraus folgt kein konkreter Daueranspruch des Arbeitnehmers auf den zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz. Eine langjährige Ausübung der Tätigkeit allein führt nicht zur Konkretisierung des Arbeitsplatzanspruchs; es bedarf abweichender besonderer Umstände, die hier nicht vorliegen. • Versetzung und Direktionsrecht: Die Umsetzung in die Schleiferei war innerhalb der vertraglichen Befugnisse und nicht als Maßregelung oder willkürliche Schikane zu werten; Schutzvorrichtungen und mögliche andere Tätigkeiten sprechen gegen Unzumutbarkeit. • Annahmeverzug (§ 615 BGB) und Minderung durch fiktive Annahme eines zumutbaren Angebots (§ 11 S.1 Nr.2 KSchG): Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte ab dem 01.03.2004 keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz bereitstellte. Die Kammer sieht jedoch die Ablehnung des befristeten Prozessvertrags durch den Kläger nicht bis zum 05.03.2004 als böswillig an. Das Schreiben vom 05.03.2004 stellt eine hinreichende Annahmeerklärung dar, weshalb Annahmeverzug der Beklagten vom 08.03.2004 bis 16.05.2004 (10 Wochen) besteht. Entsprechend ist der Lohnanspruch auf die für diesen Zeitraum berechneten Wochenverdienste zu gewähren. • Rechtsfolgen und Umfang des Anspruchs: Es wird nur der Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 08.03.–16.05.2004 zugesprochen; weitergehende Forderungen auf Rückversetzung in den konkreten Arbeitsplatz sind unbegründet, da kein vertraglicher Konkretisierungsanspruch besteht. • Prozesskosten und Revision: Die Berufung ist teilweise begründet; die Parteien tragen die Verfahrenskosten hälftig. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob ein Arbeitnehmer ein Prozessarbeitsverhältnis mit inhaltlichen Änderungen annehmen muss. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat an den Kläger 5.058,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen; die weitergehende Klage auf Beschäftigung in der Abteilung Mechanische Fertigung und der darüber hinaus geltend gemachte Lohnanspruch werden abgewiesen. Begründend ist, dass der Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber ein Umsetzungsrecht einräumt, wodurch kein Anspruch des Klägers auf den konkreten zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz entstand. Die Beklagte befand sich jedoch ab dem 08.03.2004 bis zum 16.05.2004 im Annahmeverzug, weil der Kläger ab dem 05.03.2004 seine Bereitschaft erklärt hatte, eine zumutbare prozessuale Beschäftigung anzunehmen; dafür ist der Lohn für zehn Wochen zu ersetzen. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; die Revision wurde zugelassen.