Urteil
4 Sa 381/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufhebungsvereinbarung ist wirksam, wenn keine widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung nachgewiesen ist.
• Die bloße Angst des Arbeitnehmers vor einer möglichen Kündigung begründet keine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, nicht kündigen zu wollen.
• Der Berufungsführer muss in der Berufungsbegründung alle selbständig tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils substantiiert angreifen; bleibt dies aus, ist die Berufung insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Aufhebungsvereinbarung: keine Anfechtung wegen angeblicher Drohung • Eine Aufhebungsvereinbarung ist wirksam, wenn keine widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung nachgewiesen ist. • Die bloße Angst des Arbeitnehmers vor einer möglichen Kündigung begründet keine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, nicht kündigen zu wollen. • Der Berufungsführer muss in der Berufungsbegründung alle selbständig tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils substantiiert angreifen; bleibt dies aus, ist die Berufung insoweit unzulässig. Die Klägerin war seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer späten EDV-Umstellung am 09.09.2004 gingen die Klägerin und eine Kollegin nach Hause; am Abend sprach die Klägerin mit dem Geschäftsführer, wonach die Parteien widersprüchliche Angaben zum Inhalt des Gesprächs machten. Die Klägerin erschien am 10.09.2004 nicht zur Arbeit, wurde telefonisch ins Unternehmen bestellt und unterzeichnete dort am Nachmittag eine Aufhebungsvereinbarung. Sie focht die Erklärung an und behauptete, sie sei durch widerrechtliche Drohung und irreführende Angaben zur Gefahr einer Sperrzeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Unterzeichnung genötigt worden; in der Folge habe ihr ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über sozialrechtliche Folgen zugestanden. Die Beklagte behauptete, der Geschäftsführer habe nicht gedroht, vielmehr habe er erklärt, er wolle nicht kündigen; über mögliche Nachteile bei der Arbeitsagentur sei nicht konkret gesprochen worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet; die Kammer schließt sich den Gründen des Arbeitsgerichts an. • Zu den Voraussetzungen der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs.1 BGB): Eine Drohung ist die in Aussichtstellung eines künftigen Übels, das vom Willen des Drohenden abhängig ist; sie muss eine Zwangslage hervorrufen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte keine Drohung ausgesprochen, vielmehr erklärt, sie wolle das Arbeitsverhältnis nicht kündigen; daher fehlt die erforderliche Zwangslage. • Die Angabe, die Klägerin habe am Vortag mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen müssen, ist nicht tragfähig, da der Geschäftsführer ausdrücklich erklärte, er wolle nicht kündigen; Gespräche über Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung begründen keine Drohung. • Zur Hilfsforderung auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung: Die Berufungsbegründung hat die vom Arbeitsgericht in erster Instanz eigenständig tragenden Ablehnungsgründe (fehlende Pflichtverletzung der Beklagten und fehlende Bezifferung des Schadens) nicht substantiiert angegriffen, weshalb dieser Teil der Berufung unzulässig ist. • Mangels neuer rechtserheblicher Gesichtspunkte ist an der Feststellung festzuhalten, dass die Aufhebungsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist; Sittenwidrigkeit oder arglistige Täuschung wurden im Berufungsverfahren nicht substantiiert verfolgt. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach §97 Abs.1 ZPO; Revision wird nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen nach §72 Abs.2 ArbGG. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis ist durch die am 10.09.2004 geschlossene Aufhebungsvereinbarung beendet. Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung ist nicht gegeben, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag keine Drohung durch den Geschäftsführer behauptet hat und dieser ausdrücklich erklärte, er wolle nicht kündigen. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung ist in der Berufung nicht ausreichend gerügt und damit unzulässig. Die Klägerin hat daher keinen Erfolg; sie trägt die Kosten des Verfahrens, und die Revision wird nicht zugelassen.