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Beschluss

9 Ta 121/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten um die Eingruppierung ist nach § 42 Abs.4 RVG der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgeblich. • Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung ist als vermögensrechtliche Streitigkeit zu beurteilen, wenn wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers im Vordergrund stehen. • Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit ist nach den Regeln des RVG und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vergütungsdifferenzen festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung: Dreijahreswert maßgeblich • Bei Streitigkeiten um die Eingruppierung ist nach § 42 Abs.4 RVG der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgeblich. • Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung ist als vermögensrechtliche Streitigkeit zu beurteilen, wenn wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers im Vordergrund stehen. • Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit ist nach den Regeln des RVG und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vergütungsdifferenzen festzusetzen. Die Arbeitgeberin begehrt vor dem Arbeitsgericht die ersetzende Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung und zur Eingruppierung eines Mitarbeiters sowie die Feststellung der erforderlichen vorläufigen Versetzung. Das Arbeitsgericht berücksichtigte für die Versetzungsanträge jeweils das Bruttomonatsgehalt des betroffenen Mitarbeiters und für die Eingruppierungsfrage den Regelstreitwert nach § 23 Abs.3 RVG mit 4.000 EUR. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats beantragte daraufhin eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts, insbesondere für die Eingruppierungsanträge auf Basis der 36-fachen Differenz zwischen den Tarifgruppen IV und V. Das Arbeitsgericht lehnte die Abänderung ab; die Beschwerde der Betriebsratsvertreterin wurde beim Landesarbeitsgericht eingelegt. Dieses musste entscheiden, ob die Eingruppierungsstreitigkeit vermögensrechtlich im Sinne des § 42 Abs.4 RVG zu bewerten ist und welchen Gegenstandswert dies zur Folge hat. • Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht und zulässig gemäß §§ 78 Satz1 ArbGG, 33 Abs.3 RVG, 567 ff. ZPO. • Für die Anträge zur Versetzung waren jeweils die Bruttomonatsvergütungen des betroffenen Arbeitnehmers anzusetzen; insoweit bestätigte das Beschwerdegericht die bisherige Wertfestsetzung (insgesamt 4.971,30 EUR). • Die Eingruppierungsfrage ist als vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 42 Abs.4 Satz2 GKG/RVG einzuordnen, weil der Arbeitgeber wirtschaftliche Interessen verfolgt und die gerichtliche Entscheidung die tarifliche Vergütung des Arbeitnehmers beeinflusst. • Nach § 42 Abs.4 RVG ist bei Eingruppierungsstreitigkeiten der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgeblich; ausgehend von einer monatlichen Differenz von 364,21 EUR ergibt sich ein Dreijahreswert von 13.111,58 EUR. • Unter Berücksichtigung von § 42 Abs.4 RVG war der Gesamtgegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beider Verfahrensbevollmächtigter auf 18.082,88 EUR festzusetzen. • Die Argumentation des Arbeitsgerichts, das Beteiligungsrecht des Betriebsrats sei unabhängig von der Höhe der Vergütungsdifferenz zu bewerten, wird zurückgewiesen; die Bewertung richtet sich nach den Vergütungsordnungen und der finanziellen Bedeutung der Streitigkeit. • Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO anhand der geschätzten Anwaltsvergütungsdifferenz festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates war begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz wurde abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beider Verfahrensbevollmächtigter wurde auf 18.082,88 EUR festgesetzt; der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.350,00 EUR. Maßgeblich ist, dass die Streitigkeit um die Eingruppierung als vermögensrechtlich zu qualifizieren ist und der Wert nach dem dreijährigen Unterschiedsbetrag der tariflichen Vergütungen zu bemessen ist, weshalb die vom Betriebsrat geltend gemachten höheren Werte zu berücksichtigen waren. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.