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Beschluss

11 Ta 146/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das persönliche Erscheinen der Partei kann der Vorsitzende anordnen; die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen (§ 51 ArbGG i.V.m. § 141 ZPO). • Erscheint die persönlich geladene Partei unentschuldigt, kann gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt werden, soweit kein ausreichend informierter Vertreter anwesend ist (§ 141 Abs.3 ZPO). • Ein Vertreter erfüllt die Anforderungen nur, wenn er zur Sachverhaltsaufklärung in tatsächlicher Hinsicht vollständig informiert ist und die gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleich, abgeben kann. • Die Verhängung eines Ordnungsgeldes dient der Förderung des Verfahrens und ist auch ohne nachweisbare Verzögerung zulässig; die Höhe ist vom Gericht angemessen zu bemessen (5–1.000 EUR).
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Fernbleiben der persönlich geladenen Partei • Das persönliche Erscheinen der Partei kann der Vorsitzende anordnen; die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen (§ 51 ArbGG i.V.m. § 141 ZPO). • Erscheint die persönlich geladene Partei unentschuldigt, kann gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt werden, soweit kein ausreichend informierter Vertreter anwesend ist (§ 141 Abs.3 ZPO). • Ein Vertreter erfüllt die Anforderungen nur, wenn er zur Sachverhaltsaufklärung in tatsächlicher Hinsicht vollständig informiert ist und die gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleich, abgeben kann. • Die Verhängung eines Ordnungsgeldes dient der Förderung des Verfahrens und ist auch ohne nachweisbare Verzögerung zulässig; die Höhe ist vom Gericht angemessen zu bemessen (5–1.000 EUR). Der Kläger erhob Klage gegen eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung. Das Arbeitsgericht bestellte für den 18.05.2005 einen Gütetermin und ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien zur Sachverhaltsaufklärung und Führung von Vergleichsgesprächen an; die Ladung wurde der Beklagten zugestellt. Die Geschäftsführerin der Beklagten erschien unentschuldigt nicht; ein Vertreter der Beklagten konnte keine Auskunft zu zentralen Fragen, insbesondere zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung über die Stilllegung des Fuhrparks, geben. Das Arbeitsgericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld von 200 EUR gegen die Beklagte. Die Beklagte legte Beschwerde ein mit der Stellung, ein Vertreter sei ausreichend gewesen und eine Sanktion sei unverhältnismäßig; das Arbeitsgericht wies die Beschwerde zurück und legte den Fall dem Landesarbeitsgericht vor. • Zuständigkeit und Anordnung: Nach § 51 Abs.1 ArbGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen anordnen; § 141 ZPO ist entsprechend anwendbar. Die Ladung muss der Partei selbst mitgeteilt werden. • Formelle Voraussetzungen: Die Beklagte wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen; die Geschäftsführerin erschien unentschuldigt, sodass die Voraussetzungen für ein Ordnungsgeld vorlagen. • Stellung des Vertreters: Nach § 141 Abs.3 ZPO ist ein Ordnungsgeld nicht zu verhängen, wenn ein Vertreter entsandt wird, der zur Aufklärung des Tatbestands und zu den gebotenen Erklärungen befugt und in tatsächlicher Hinsicht vollständig informiert ist. Dies war hier nicht der Fall; der Bevollmächtigte konnte etwa den Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung nicht nennen. • Verfahrensförderung als Zweck: Die Sanktion dient der Förderung der Verfahrensaufklärung; sie ist auch dann zulässig, wenn dadurch nicht zwingend eine konkrete Verzögerung nachweisbar ist. Dass in dem konkreten Termin kein Vergleich zu erwarten war, schließt die Maßnahme nicht aus, weil die persönliche Anwesenheit auch der weiteren Sachverhaltsaufklärung diente. • Ermessen und Höhe: Das Gericht hat sein Ermessen nicht überschritten; das Ordnungsgeld von 200 EUR liegt innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (5–1.000 EUR) und ist moderat bemessen. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 ArbG i.V.m. § 97 Abs.2 ZPO; die Beschwerde wurde kostenfällig zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigte die Verhängung des Ordnungsgeldes in Höhe von 200 EUR. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Beklagte ordnungsgemäß persönlich geladen und die Geschäftsführerin ohne Entschuldigung nicht erschienen sei, während der erschienene Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage war, den zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Vortrag zu machen. Damit lagen die Voraussetzungen des § 141 Abs.3 ZPO für die Sanktion vor und das Gericht hat sein Ermessen bei der Festsetzung des Betrags nicht überschritten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.