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Beschluss

11 Ta 145/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das persönliche Erscheinen der Partei kann nach § 51 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 141 ZPO angeordnet werden; erscheint die geladene Partei unentschuldigt, kann nach § 141 Abs.3 ZPO ein Ordnungsgeld verhängt werden. • Ein Prozessbevollmächtigter ersetzt die Partei nur dann, wenn er zur Aufklärung des Tatbestandes tatsächlich in der Lage und zu Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleich, ermächtigt ist. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nach Ermessen festzulegen; ein Betrag von 200 EUR ist im gegebenen Fall moderat.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens • Das persönliche Erscheinen der Partei kann nach § 51 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 141 ZPO angeordnet werden; erscheint die geladene Partei unentschuldigt, kann nach § 141 Abs.3 ZPO ein Ordnungsgeld verhängt werden. • Ein Prozessbevollmächtigter ersetzt die Partei nur dann, wenn er zur Aufklärung des Tatbestandes tatsächlich in der Lage und zu Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleich, ermächtigt ist. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nach Ermessen festzulegen; ein Betrag von 200 EUR ist im gegebenen Fall moderat. Der Kläger focht eine betriebsbedingte Kündigung an. Das Arbeitsgericht Koblenz ordnete für den Gütetermin am 18.05.2005 das persönliche Erscheinen der Parteien zur Sachverhaltsaufklärung und Führung von Vergleichsgesprächen an; die Beklagte wurde ordnungsgemäß geladen. Die Geschäftsführerin der Beklagten erschien unentschuldigt nicht; ein bevollmächtigter Prozessvertreter konnte den von der Gegenseite geltend gemachten Vortrag zum Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs nicht vollständig aufklären. Das Arbeitsgericht verhängte daraufhin gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld von 200 EUR. Die Beklagte legte Beschwerde ein und machte geltend, ein Vertreter sei ausreichend gewesen bzw. die Geschäftsführerin sei anderweitig verhindert gewesen; die Kammer bestätigte den Ordnungsgeldbeschluss und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht vor. Dieses wies die Beschwerde zurück. • Rechtliche Grundlage ist § 51 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 141 ZPO; danach kann persönliches Erscheinen angeordnet und bei unentschuldigtem Ausbleiben ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. • Die Ladung der Beklagten war ordnungsgemäß und enthielt den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens sowie den Zweck der Vorladung (Sachverhaltsaufklärung und Vergleichsgespräche). • Die Geschäftsführerin erschien unentschuldigt; eine nachträgliche oder vorherige Entschuldigung ist nicht geltend und nicht substantiiert vorgetragen worden. • Ein Prozessbevollmächtigter ersetzt die Partei nur, wenn er selbst zur Aufklärung des Sachverhalts qualifiziert ist und über eigene Kenntnisse verfügt; hier war der Vertreter nicht in der Lage, zentrale Fragen etwa zur Behauptung eines Gemeinschaftsbetriebs zu beantworten. • Es kommt nicht darauf an, dass in einem anderen, ähnlichen Verfahren Vertreter anwesend waren oder dass ohnehin kein Vergleich zu erwarten war; das persönliche Erscheinen diente auch der weiteren und besseren Sachverhaltsaufklärung. • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes lag im Ermessen des Gerichts; die Anwendung war verhältnismäßig und gerechtfertigt, ein Betrag von 200 EUR ist im vorgesehenen Rahmen (5–1.000 EUR) moderat. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.05.2005 (Az. 2 Ca 1170/05) wurde zurückgewiesen; das Ordnungsgeld von 200 EUR bleibt bestehen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens war rechtmäßig und die Ladung ordnungsgemäß. Die Geschäftsführerin der Beklagten erschien unentschuldigt und ihr Prozessbevollmächtigter konnte den strittigen Sachverhalt nicht ausreichend aufklären, sodass die Voraussetzungen des § 141 Abs.3 ZPO vorlagen. Die Verhängung des Ordnungsgeldes lag im berechtigten Ermessen des Gerichts und ist in der Höhe nicht zu beanstanden; die Beschwerde hatte insoweit keinen Erfolg.