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Urteil

10 Sa 83/05

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2005:0615.10SA83.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.2004 - Az.: 8 Ca 1124/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung gezahlten Krankengeldes. 2 Die bei der Klägerin versicherte W. H. ist bei dem beklagten Land seit dem 01.04.1965 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BAT Anwendung. Seit dem 26.11.2001 war die Klägerin wie folgt arbeitsunfähig erkrankt: 3 Zeitraum der Krankheit Art der Krankheit 26.11.2001 - 02.06.2002 Rückenleiden 29.07.2002 - 14.02.2003 Rückenleiden 06.03.2003 - 16.03.2003 Gastroenteritis 18.03.2003 - 31.05.2003 Rückenleiden 4 Das beklagte Land leistete an Frau H. Entgeltfortzahlung bis einschließlich 09.02.2003. Für den Zeitraum vom 18.03. bis 31.05.2003 zahlte die Klägerin an Frau H. Krankengeld in Höhe von insgesamt 3.984,90 €. 5 Mit ihrer am 14.04.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin vom beklagten Land die Erstattung dieses Betrages. 6 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Behauptung des beklagten Landes treffe es nicht zu, dass das Rückenleiden bei Frau H. auch in der Zeit vom 06.03. bis 17.03.2003 fortbestanden habe. Frau H. sei während dieser Zeit vielmehr ausschließlich aufgrund einer Gastroenteritis arbeitsunfähig gewesen. Nach § 71 BAT bestehe somit für die Zeit ab dem 18.03.2003 ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch, der nach § 115 SGB X auf sie - die Klägerin - übergegangen sei. Die Vorschrift des § 71 Abs. 5 BAT stehe dem Entgeltfortzahlungsanspruch nicht entgegen. Diese Tarifnorm sei nämlich dann nicht anzuwenden, wenn der Angestellte - wie im vorliegenden Fall - vor der aufgrund derselben Ursache erneut eintretenden Arbeitsunfähigkeit nur deshalb nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet habe, weil er zwischenzeitlich aufgrund einer anderen Ursache arbeitsunfähig gewesen sei. Zumindest bestehe nach § 3 Abs. 1 EFZG ab dem 18.03.2003 ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen in Höhe von 2.207,85 €. 7 Das beklagte Land trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil bei Frau H. auch in der Zeit vom 06.03. bis 16.03.2003 das Rückenleiden, das auch Ursache für die Arbeitsunfähigkeit seit dem 26.11.2001 gewesen sei, fortbestanden habe. Im Übrigen stehe § 71 Abs. 5 BAT einem Entgeltfortzahlungsanspruch für die Zeit ab dem 18.03.2003 entgegen, da Frau H. nach dem 14.02.2003 nicht mindestens vier Wochen tatsächlich wieder gearbeitet habe und aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig gewesen sei. Ein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe ebenfalls nicht, da wegen des Rückenleidens für die Zeit bis einschließlich 09.02.2003 Entgeltfortzahlung geleistet worden sei. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.11.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 64 bis 66 d. A.) verwiesen. 9 Gegen das ihr am 29.12.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.01.2005 Berufung eingelegt und diese am 25.02.2005 begründet. 10 Die Klägerin beantragt, 11 unter Abänderung des am 16.11.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.984,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2004 zu zahlen. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 61 bis 63 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 24.02.2005 (Bl. 81 bis 88 d. A.), auf den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 18.05.2005 (Bl. 109 und 110 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des beklagten Landes vom 21.04.2005 (Bl. 103 bis 108 d. A.) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 16 Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: 17 Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch der bei der Klägerin versicherten Frau H. für die Zeit vom 18.03.2003 bis 31.05.2003 nach § 71 Abs. 5 BAT nicht besteht, weil Frau H. zwischen dem 14.02. und dem 18.03.2003 nicht mindestens vier Wochen tatsächlich gearbeitet hat. Die Ansicht der Klägerin, § 71 Abs. 5 BAT greife dann nicht ein, wenn der Angestellte vor der aufgrund derselben Ursache erneut eintretenden Arbeitsunfähigkeit nur deshalb nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet habe, weil erst zwischenzeitlich aufgrund einer anderen Ursache arbeitsunfähig gewesen sei, wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Es besteht vielmehr einhellige Meinung, dass die Beschränkung des Entgeltfortzahlungszeitraums auf die in § 71 Abs. 2 bestimmte Dauer gerade auch in diesen Fällen stattfindet. Dies entspricht dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 71 Abs. 5 BAT. Dem Angestellten, der nicht mindestens vier Wochen wieder tatsächlich gearbeitet hat und der aufgrund derselben Krankheitsursache erneut arbeitsunfähig wird, werden Krankenbezüge insgesamt nur für die in § 71 Abs. 2 BAT angeordnete Dauer gezahlt (vgl. BAG, AP Nr. 8 zu § 37 BAT). Von dem Erfordernis, dass der Angestellte bei einer Fortsetzungskrankheit zwischen den beiden Krankheitszeiträumen mindestens vier Wochen wieder tatsächlich gearbeitet haben muss, stellt die Protokollnotiz zu § 71 Abs. 5 Unterabsatz 1 BAT zwei Ausnahmen auf, die vorliegend jedoch unstreitig nicht gegeben sind. 18 Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit von Frau H. für die Zeit ab dem 18.03.2003 auch kein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch für einen Zeitraum von sechs Wochen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts (unter Hinweis auf Dörner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, § 3 EFZG Rz. 90) ist nichts hinzuzufügen. 19 Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 20 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.