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Urteil

11 Sa 745/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach firmeninternen Firmenfahrzeug-Richtlinien besteht nur, wenn der Mitarbeiter die formalen Voraussetzungen für einen Antrag auf Beschaffung eines Firmenfahrzeugs erfüllt, insbesondere ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. • Die bloße private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens begründet keinen unbedingten Anspruch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit; die Richtlinien sehen die Gestellung eines Fahrzeugs nur bei dienstlicher Verwendung vor. • Ein Widerrufsrecht des Arbeitgebers zur Rückforderung eines Dienstwagens kann wirksam vereinbart sein und ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach billigem Ermessen auszuüben; die Ausübung kann in bestimmten Fällen ohne Entschädigung gerechtfertigt sein. • Eine behauptete Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Altersteilzeitmodellen ist nicht bereits dann gegeben, wenn die Modelle unterschiedliche Leistungszwecke verbinden; eine unterschiedliche Behandlung kann sachlich gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung für freigestellte Altersteilzeit ohne unbefristetes Anstellungsverhältnis • Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach firmeninternen Firmenfahrzeug-Richtlinien besteht nur, wenn der Mitarbeiter die formalen Voraussetzungen für einen Antrag auf Beschaffung eines Firmenfahrzeugs erfüllt, insbesondere ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. • Die bloße private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens begründet keinen unbedingten Anspruch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit; die Richtlinien sehen die Gestellung eines Fahrzeugs nur bei dienstlicher Verwendung vor. • Ein Widerrufsrecht des Arbeitgebers zur Rückforderung eines Dienstwagens kann wirksam vereinbart sein und ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach billigem Ermessen auszuüben; die Ausübung kann in bestimmten Fällen ohne Entschädigung gerechtfertigt sein. • Eine behauptete Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Altersteilzeitmodellen ist nicht bereits dann gegeben, wenn die Modelle unterschiedliche Leistungszwecke verbinden; eine unterschiedliche Behandlung kann sachlich gerechtfertigt sein. Der Kläger, seit 1969 bei der Beklagten beschäftigt und als Senior Technical Manager der Anspruchsgruppe für Dienstwagen zugeordnet, hatte ab 01.10.2000 eine sechsjährige Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. In der Arbeitsphase wurde ihm ein Dienstwagen nach seinen Wünschen zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen; beim Beginn der Freistellungsphase Ende September 2003 erwarb er das Fahrzeug privat. Er verlangt für die Freistellungsphase monatliche Ausgleichszahlungen nach den Firmenfahrzeug-Richtlinien, weil er keinen Dienstwagen in Anspruch nehme. Die Beklagte verweigert die Zahlungen mit Hinweis auf die Richtlinien, wonach Anträge auf Firmenfahrzeuge nur bei unbefristetem Arbeitsverhältnis gestellt werden dürfen, und auf ein Widerrufsrecht zur Rückgabe des Fahrzeugs; sie betont, die Gestellung diene vorrangig dienstlichen Zwecken. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich unter anderem auf Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Vorleistung in der Arbeitsphase. • Anspruchsnorm der Firmenfahrzeug-Richtlinien: Die Richtlinien gewähren einen Ausgleich nur für berechtigte Mitarbeiter, die zudem nach Maßgabe der Richtlinien einen Antrag auf Beschaffung stellen können; Voraussetzung ist gemäß Buchst. A Ziff.2 Abs.2 ein unbefristetes, ungekündigtes Arbeitsverhältnis. • Systematische Auslegung: Die Ausgleichszahlung ist als Surrogat für die Nichtinanspruchnahme eines Dienstwagens gedacht und nur für solche Mitarbeiter vorgesehen, die grundsätzlich antragsberechtigt sind; der Kläger befand sich jedoch in einem befristeten Altersteilzeitarbeitsverhältnis, sodass die formalen Anspruchsvoraussetzungen fehlten. • Altersteilzeitrechtliche Bewertung: Im Blockmodell wird die Arbeitsleistung angespart und während der Freistellungsphase ausgeglichen; hier hat die Arbeitgeberin jedoch den Dienstwagen in der Arbeitsphase ungekürzt zur Verfügung gestellt, sodass kein weiterer Ausgleichsanspruch für die Freistellungsphase besteht. • Widerrufs- und Treu-und-Glauben-Aspekt: Selbst wenn ein Widerrufsvorbehalt anzunehmen wäre, ist dessen Ausübung hier nicht treuwidrig; die Richtlinien legen den Schwerpunkt auf dienstliche Nutzung, die in der Freistellungsphase entfällt, so dass ein entschädigungsloser Widerruf unter den gegebenen Umständen nicht unbillig wäre. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Unterschiedliche Behandlung der Altersteilzeitmodelle ist nicht willkürlich, weil die Modelle unterschiedliche Zwecksetzungen und tatsächliche Nutzungslagen aufweisen; die Gestellung eines Fahrzeugs für rein private Zwecke ist nicht vorgesehen. • Rechtsprechungsbezug: Die Kammer berücksichtigt die BAG-Grundsätze, insbesondere zur Einordnung der Dienstwagengestellung als Entgeltbestandteil und zur Beurteilung von Leistungen in Altersteilzeit, kommt aber zu dem Ergebnis, dass hier durch die ungekürzte Zurverfügungstellung in der Arbeitsphase bereits volle Leistung erbracht wurde. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war schon aus formalen und systematischen Gründen unbegründet, weil die Firmenfahrzeug-Richtlinien die begehrte Ausgleichszahlung nur für Mitarbeiter vorsehen, die einen Antrag auf Beschaffung eines Firmenfahrzeugs stellen können und hierfür ein unbefristetes Anstellungsverhältnis voraussetzen. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger den Dienstwagen in der Arbeitsphase ungekürzt zur Verfügung gestellt, sodass kein weiterer Ausgleich in der Freistellungsphase zu gewähren ist. Soweit ein Widerrufsrecht der Arbeitgeberin in Betracht kommt, ist dessen Ausübung unter den gegebenen Umständen nicht unbillig. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.