OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 Ta 47/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Unterrichtstätigkeiten kommt es für die Arbeitnehmereigenschaft auf die tatsächliche Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation und nicht auf die Vertragsbezeichnung an. • Ein einmaliges inhaltliches Weisungserelement reicht nicht aus, um persönliche Abhängigkeit zu begründen. • Für die Einstufung als arbeitnehmerähnliche Person ist maßgeblich, dass die Tätigkeit für den Auftraggeber wesentlich ist und die Vergütung die existenzsichernde Grundlage bildet.
Entscheidungsgründe
Keine Arbeitnehmereigenschaft oder arbeitnehmerähnliche Stellung eines Geigenlehrers • Bei Unterrichtstätigkeiten kommt es für die Arbeitnehmereigenschaft auf die tatsächliche Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation und nicht auf die Vertragsbezeichnung an. • Ein einmaliges inhaltliches Weisungserelement reicht nicht aus, um persönliche Abhängigkeit zu begründen. • Für die Einstufung als arbeitnehmerähnliche Person ist maßgeblich, dass die Tätigkeit für den Auftraggeber wesentlich ist und die Vergütung die existenzsichernde Grundlage bildet. Der Kläger erteilte bis 28.09.2004 in den Räumen der Beklagten Geigenunterricht für sieben Schüler jeweils freitagnachmittags (14–17 Uhr) und rechnete monatlich 234,50 EUR ab. Eine schriftliche Vereinbarung bestand nicht. Fahrtkosten wurden nicht erstattet; Krankheitsausfälle wurden nachgeholt, Ferienzeiten wurden vergütet. Neben dieser Tätigkeit war der Kläger weiterer Unterrichtstätigkeit nachgehend. Nach Vertragsende verlangte er ausstehende Vergütungen und erhob Klage beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht mit der Begründung, es fehle an persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit aufgrund zersplitterter Einkünfte. • Rechtswegzuständigkeit entscheidet sich nach tatsächlicher Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation; maßgeblich sind Weisungsrechte bezüglich Inhalt, Zeit, Ort und Durchführung der Tätigkeit (§§ 2 Abs.1 Nr.2a, 5 Abs.1 ArbGG bezogen auf arbeitsrechtliche Kriterien). • Der Kläger trägt Darlegungs- und Beweislast für die Eröffnung des Arbeitsrechtswegs; bloße Behauptungen genügen nicht. • Einzelne, unspezifische Hinweise auf inhaltliche Vorgaben (einmalige Aufforderung, bestimmte Stücke zu üben) sind nicht geeignet, eine dauerhafte inhaltliche Weisungsgebundenheit zu belegen. • Die zeitliche Abstimmung (Freitagnachmittag) beruhte auf Absprache und eigenen Verpflichtungen des Klägers; eine zeitliche Weisungsgebundenheit liegt deshalb nicht vor. • Unsubstantiierte Angaben zu Teilnahme an "Konferenzen" reichen nicht, um eine hinreichende betriebliche Einbindung nachzuweisen. • Zur Einstufung als arbeitnehmerähnliche Person fehlt es an wirtschaftlicher Abhängigkeit und sozialer Schutzbedürftigkeit, weil die Tätigkeit für die Beklagte nur einen geringen Teil der Gesamttätigkeit des Klägers darstellt und nicht existenzsichernd ist. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Verweisung an das Amtsgericht wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht den Arbeitsrechtsweg verneint. Entscheidungsgrund ist das Fehlen der für Arbeitnehmereigenschaft erforderlichen persönlichen Weisungsgebundenheit und Einbindung in die fremde Arbeitsorganisation sowie das Fehlen wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne einer arbeitnehmerähnlichen Stellung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wird auf 33,75 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar, weil die vorhandenen tatsächlichen Feststellungen und die einschlägige Rechtsprechung eine abschließende Bewertung ermöglichen.