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Urteil

9 Sa 961/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine beharrliche Arbeitsverweigerung kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer die zentrale Arbeitspflicht bewusst und nachhaltig nicht erfüllt. • Fehlende Hilfsmittel oder hygienische Mängel rechtfertigen nicht automatisch Arbeitsverweigerung, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Zwischenlösungen hätte ergreifen oder Vorgesetzte informieren können. • Bei erkennbarer Uneinsichtigkeit des Arbeitnehmers kann eine Abmahnung entbehrlich sein. • Die nachträgliche Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch begründet nicht rückwirkend ein Zustimmungsbedürfnis des Integrationsamts, wenn der Nachweis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vorlag.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung trotz hygienischer Zweifel • Eine beharrliche Arbeitsverweigerung kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer die zentrale Arbeitspflicht bewusst und nachhaltig nicht erfüllt. • Fehlende Hilfsmittel oder hygienische Mängel rechtfertigen nicht automatisch Arbeitsverweigerung, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Zwischenlösungen hätte ergreifen oder Vorgesetzte informieren können. • Bei erkennbarer Uneinsichtigkeit des Arbeitnehmers kann eine Abmahnung entbehrlich sein. • Die nachträgliche Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch begründet nicht rückwirkend ein Zustimmungsbedürfnis des Integrationsamts, wenn der Nachweis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vorlag. Die Klägerin war seit 1991 als Teilzeitkraft in der Cafeteria der beklagten Bank beschäftigt. Nach Bezug einer Erwerbsminderungsrente wollte sie am 16.06.2004 an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, verweigerte dort jedoch die Bearbeitung offener Lebensmittel wegen vermuteter hygienischer Mängel. Es kam zu mehreren Gesprächen mit Vorgesetzten, in denen sie aufgefordert wurde, die Arbeit aufzunehmen; trotz Hinweises auf arbeitsrechtliche Konsequenzen blieb sie bei ihrer Weigerung. Die Beklagte ließ eine Begehung durch den Betriebsarzt durchführen, der keine hygienischen Bedenken feststellte. Daraufhin kündigte die Beklagte am 17.06.2004 fristlos und hilfsweise ordentlich; die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und zahlungsrechtliche Forderungen. Im Berufungsverfahren behauptete die Klägerin u. a. fehlenden Kündigungsschutz nach SGB IX sei einschlägig, weil sie rückwirkend gleichgestellt worden sei. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, einzelne Berufungsanträge (allgemeiner Feststellungsantrag, Zurückweisung des Auflösungsantrags) sind jedoch unzulässig mangels Feststellungsinteresses oder fehlender Statthaftigkeit. • Tatbestandsprüfung fristlose Kündigung: Nach §54 Abs.1 BAT ist eine außerordentliche Kündigung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; beharrliche Arbeitsverweigerung ist hierfür ein typischer Sachverhalt. • Vorliegen der beharrlichen Arbeitsverweigerung: Die Klägerin verweigerte zumindest die Bearbeitung offener Lebensmittel, wodurch ihre zentrale Tätigkeit unmöglich wurde; drei aufeinanderfolgende Gespräche mit Vorgesetzten ohne Änderung des Verhaltens belegen die Intensität der Weigerung. • Fehlende Rechtfertigung: Die von der Klägerin gerügten Mängel (kein Desinfektionsmittel, fehlende Papiertücher, angeblich defekter Kühlschrank, Haare) rechtfertigten die pauschale Verweigerung nicht. Zumutbare Alternativen bestanden (Handreinigung mit Seife aus Toilette, provisorische Hilfsmittel, Informieren der zuständigen Verwaltung, Aussortieren verdorbener Ware). • Abmahnung: Eine Abmahnung war entbehrlich, weil die Klägerin erkennbar uneinsichtig und nicht gewillt war, ihr Verhalten zu ändern; die Warnfunktion einer Abmahnung wäre leer gelaufen. • Schutz schwerbehinderter Menschen: Nach §§85,91 SGB IX bedarf eine Kündigung der Zustimmung des Integrationsamts nur, wenn die Behinderung zum Kündigungszeitpunkt nachgewiesen ist. Die rückwirkende Gleichstellung der Klägerin wurde erst später festgestellt, daher war zum Kündigungszeitpunkt kein Zustimmungsbedürfnis gegeben. • Interessenabwägung: Unter Abwägung der Dauer der Betriebszugehörigkeit zugunsten der Klägerin überwog aufgrund der Uneinsichtigkeit und der Wirkungslosigkeit vorheriger Gesprächsaufforderungen das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Berufung der Klägerin wurde in der Sache zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 17.06.2004, weil die Klägerin beharrlich und ohne rechtfertigenden Grund zentrale arbeitsvertragliche Pflichten verweigert hat und eine Abmahnung aufgrund ihrer erkennbaren Uneinsichtigkeit entbehrlich war. Das Integrationsamt musste nicht beteiligt werden, weil die Gleichstellung als schwerbehindert zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen war. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.