Urteil
1 Sa 573/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB setzt neben einem an sich wichtigen Kündigungsgrund stets eine Interessenabwägung voraus; bloße Schlechtleistungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
• Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung stützen.
• Die Vernichtung von Unterlagen kann nur dann ein an sich wichtiger Kündigungsgrund sein, wenn der Arbeitgeber hinreichend darlegt, dass es sich um beweiserhebliche Dokumente handelte; bloße Stichproben reichen hierfür nicht aus.
• Überweisungen an einen zuvor abberufenen Vorstand können ein besonders schwerwiegender Loyalitätsverstoß sein und grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen; im Einzelfall ist jedoch die Fortsetzbarkeit des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abzuwägen und zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung trotz Überweisungen an ehemaligen Vorstand • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB setzt neben einem an sich wichtigen Kündigungsgrund stets eine Interessenabwägung voraus; bloße Schlechtleistungen genügen hierfür regelmäßig nicht. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung stützen. • Die Vernichtung von Unterlagen kann nur dann ein an sich wichtiger Kündigungsgrund sein, wenn der Arbeitgeber hinreichend darlegt, dass es sich um beweiserhebliche Dokumente handelte; bloße Stichproben reichen hierfür nicht aus. • Überweisungen an einen zuvor abberufenen Vorstand können ein besonders schwerwiegender Loyalitätsverstoß sein und grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen; im Einzelfall ist jedoch die Fortsetzbarkeit des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abzuwägen und zu prüfen. Die Klägerin, gelernte Bürokauffrau, war von 1.10.2000 bis 31.1.2004 im Vorstandssekretariat der Beklagten beschäftigt und führte dort die Buchhaltung; sie verfügte über Handlungsvollmacht und Bankvollmacht. Nach Unstimmigkeiten in der Buchführung und der Abberufung des Vorstands im November 2003 geriet die Unternehmenslage in Untersuchung; die Klägerin war zeitweise arbeitsunfähig, erledigte aber weiterhin einzelne Buchungstätigkeiten. Die Beklagte stellte die Klägerin am 10.12.2003 frei und erklärte am 30.12.2003 fristlos die Kündigung, zugestellt am 5.1.2004; Anlass waren unter anderem fehlerhafte Buchungen, der Vorwurf der Vernichtung von Akten und zwei Überweisungen der Klägerin an den abberufenen Vorstand (2.050 € und 1.500 €). Die Klägerin bestritt vorsätzliches Fehlverhalten, erklärte, die Vernichtung betreffe nur unbedeutende Doppel oder Entwürfe und habe auf Weisung des Vorstands gehandelt. Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam; die Beklagte zog erfolglos in Berufung. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 626 BGB; Prüfung in zwei Schritten: Geeignetheit des Vorfalls als an sich wichtiger Grund und danach Interessenabwägung. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung stützen. • Die behauptete Aktenvernichtung begründet keinen an sich wichtigen Kündigungsgrund, weil die Beklagte nicht hinreichend bewiesen hat, dass es sich um beweiserhebliche Unterlagen handelte, und die Klägerin glaubhaft erklärt hat, es habe sich um übliche Vernichtung von Doppelunterlagen gehandelt. • Buchführungsfehler der Klägerin sind überwiegend als Schlechtleistungen einzustufen; solche Leistungsdefizite rechtfertigen ohne vorausgehende Abmahnung regelmäßig keine fristlose Kündigung, zumal die Klägerin keine Leitungs- oder besondere Loyalitätsposten innehatte und nur als Bürokauffrau ohne spezielle Bilanzqualifikation beschäftigt war. • Die Überweisungen an den abberufenen Vorstand stellen zwar einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß und damit einen an sich geeigneten Grund dar, weil die Klägerin ohne Rückversicherung Zahlungen vornahm, nachdem die Unternehmensleitung geändert war. • Bei der Abwägung aller Umstände überwiegen jedoch die Interessen der Klägerin: kurze Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses, Freistellung seit 10.12.2003, fehlender Nachweis finanziellen Schadens durch die Beklagte, gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin und organisationsbedingenes Verschulden der Beklagten durch unklare Vorgaben nach Vorstandwechsel. • Mangels Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Verhaltens und wegen der genannten Umstände war die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB nicht gerechtfertigt; die Frage der Einhaltung der Kündigungsfrist des § 626 Abs.2 BGB blieb daher unerheblich. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die außerordentliche Kündigung vom 30.12.2003 unwirksam ist, weil die Voraussetzungen des § 626 BGB nicht vorliegen. Zwar stellen die unautorisierte Anweisung der Zahlungen an den abberufenen Vorstand einen erheblichen Loyalitätsverstoß dar, doch überwiegen bei der erforderlichen Interessenabwägung die Gründe für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der bestehenden Kündigungsfrist: kurze Restlaufzeit, Freistellung, fehlender Schadenserweis und gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin sowie organisatorisches Verschulden der Beklagten. Die Beklagte hat die zur Stützung der Kündigung erforderlichen Darlegungs- und Beweispflichten nicht erfüllt, insbesondere nicht hinreichend nachgewiesen, dass vernichtete Unterlagen beweiserheblich waren oder dass strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt zuungunsten der Beklagten; die Revision wird nicht zugelassen.