Beschluss
2 Ta 251/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren in einem Verfahren angegriffenen Kündigungen, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, ist der Streitwert einheitlich auf den Höchstbetrag des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs.4 Satz1 GKG zu bemessen.
• Eine nachgeschobene vorsorgliche Kündigung, die keine eigenständigen Kündigungsgründe ausweist und in Zusammenhang mit einer früheren Kündigung steht, rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswerts.
• Die Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten gegen die Gegenstandswertfestsetzung ist statthaft nach § 33 Abs.3 RVG, wenn der Beschluss seine Honoraransprüche betrifft.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertbemessung bei mehreren auf demselben Lebenssachverhalt beruhenden Kündigungen • Bei mehreren in einem Verfahren angegriffenen Kündigungen, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, ist der Streitwert einheitlich auf den Höchstbetrag des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs.4 Satz1 GKG zu bemessen. • Eine nachgeschobene vorsorgliche Kündigung, die keine eigenständigen Kündigungsgründe ausweist und in Zusammenhang mit einer früheren Kündigung steht, rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswerts. • Die Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten gegen die Gegenstandswertfestsetzung ist statthaft nach § 33 Abs.3 RVG, wenn der Beschluss seine Honoraransprüche betrifft. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Kündigungsschutzverfahren ein. Der Kläger hatte zunächst die Unwirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 28.07.2004 und die Erteilung eines qualifizierten Zwischen- bzw. Endzeugnisses begehrt. Am 20.08.2004 sprach die Beklagte eine weitere Kündigung aus, die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnet war und keine Kündigungsgründe enthielt. Die Parteien schlossen später einen Abfindungsvergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004 aufgrund der Kündigung vom 28.07.2004 endete. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 7.700 Euro (drei Monatsgehälter für die Kündigungsschutzklage und ein halbes Monatsgehalt für den Zeugnisantrag). Der Beschwerdeführer verlangte eine Erhöhung um ein weiteres Monatsgehalt für die Kündigung vom 20.08.2004 und begründete dies mit verhaltensbedingten Gründen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft nach § 33 Abs.3 RVG; der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, der Mindestbeschwerdewert und die Frist wurden eingehalten. • Rechtliche Begrenzung des Streitwerts: Nach § 42 Abs.4 Satz1 GKG bildet höchstens der Vierteljahresverdienst die Grenze für Streitigkeiten über das Bestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. • Einheitliche Wertbemessung: Die Rechtsprechung lässt mehrere in einem Verfahren angegriffene Kündigungen, die im Wesentlichen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen, mit dem Höchstsatz des Vierteljahresverdienstes bemessen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Kündigung vom 20.08.2004 ist eine nachgeschobene, vorsorgliche Kündigung ohne eigene Begründung und steht inhaltlich in engem Zusammenhang mit der Kündigung vom 28.07.2004; der abgeschlossene Beendigungsvergleich bezog sich nur auf die Kündigung vom 28.07.2004. • Folgerung: Mangels Anhaltspunkten für eine eigenständige, weitere Streitposition rechtfertigt die zusätzliche Kündigung keine Anhebung des Gegenstandswerts über die bereits festgesetzten 7.700 Euro hinaus. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt den Gegenstandswert von 7.700 Euro, weil beide Kündigungen auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und die zweite Kündigung lediglich eine nachgeschobene, nicht eigenständig begründete Kündigung darstellt. Eine Erhöhung des Streitwerts um ein weiteres Monatsgehalt ist daher nicht geboten. Die Beschwerde ist damit unbegründet und der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Festsetzung auf Basis des Vierteljahresverdienstes, Kostenentscheidung nach § 97 Abs.1 ZPO).