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Beschluss

10 TaBV 25/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Betriebsratswahl ist nur in außergewöhnlichen, besonders groben Fällen als nichtig anzusehen; bloße Verfahrensfehler rechtfertigen regelmäßig nur eine Anfechtung. • Liegt zwischen mehreren Arbeitgebern ein gemeinsamer Betrieb vor, sind sie nur gemeinsam Anfechtungsberechtigte nach § 19 Abs. 2 BetrVG; ein einzelner Gesellschafter ist nicht allein anfechtungsberechtigt. • Fehler bei Einberufung der Wahlversammlung, Auslegung von Wahlunterlagen oder fehlerhafte Wahlausschreiben können die Wahl anfechtbar, aber nicht zwingend nichtig machen, wenn der Anschein einer gesetzlichen Wahl insgesamt nicht entzogen ist.
Entscheidungsgründe
Fehler bei Wahlvorstandswahl und Anfechtungsberechtigung im gemeinsamen Betrieb • Eine Betriebsratswahl ist nur in außergewöhnlichen, besonders groben Fällen als nichtig anzusehen; bloße Verfahrensfehler rechtfertigen regelmäßig nur eine Anfechtung. • Liegt zwischen mehreren Arbeitgebern ein gemeinsamer Betrieb vor, sind sie nur gemeinsam Anfechtungsberechtigte nach § 19 Abs. 2 BetrVG; ein einzelner Gesellschafter ist nicht allein anfechtungsberechtigt. • Fehler bei Einberufung der Wahlversammlung, Auslegung von Wahlunterlagen oder fehlerhafte Wahlausschreiben können die Wahl anfechtbar, aber nicht zwingend nichtig machen, wenn der Anschein einer gesetzlichen Wahl insgesamt nicht entzogen ist. Die Arbeitgeberin betreibt mit über 100 Beschäftigten gemeinsam mit der Drittbeteiligten (15 Arbeitnehmer) in denselben Räumlichkeiten einen Betrieb. Beide Unternehmen teilen Arbeitsplätze, Stechuhr, Sozialräume, Verwaltungspersonal und haben denselben Geschäftsführer und Betriebsleiter. Auf Einladung der IG Metall fand am 03.05.2003 eine Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes statt; dabei wurden offenbar nicht alle betroffenen Arbeitnehmer ordnungsgemäß eingeladen. Der Wahlvorstand bereitete die Betriebsratswahl vor, die am 23.09.2003 stattfand. Die Arbeitgeberin rügte formelle Mängel (fehlende Einladungen, fehlerhafte Aushänge und Wahlausschreibung, nicht aufgeführte Wähler, angeblich fehlende Zustimmung eines Kandidaten) und beantragte Feststellung der Nichtigkeit bzw. Hilfsweise Anfechtung der Wahl. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. • Nichtigkeit setzt einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen wesentliche Grundsätze ordnungsgemäßer Wahl voraus; dieser Maßstab ist nur in Ausnahmefällen erfüllt. • Die Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes war fehlerhaft, weil Arbeitnehmer der Drittbeteiligten nicht eingeladen wurden; dies liegt darin begründet, dass die Beteiligten einen gemeinsamen Betrieb bilden. • Der gemeinsame Betrieb liegt vor, weil materielle und immaterielle Betriebsmittel sowie ein einheitlicher Leitungsapparat (gleicher Geschäftsführer, Betriebsleiter, gemeinsame Verwaltung) für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammenwirken und eine stillschweigende rechtliche Verbindung besteht. • Die festgestellten Verstöße (fehlende Wähler in der Liste, fehlerhafter Auslegungsort der Wahlunterlagen, fehlerhafte Wahlausschreibung, zunächst unvollständige Aushänge) begründen zwar Anfechtungsgründe nach BetrVG und Wahlordnung, sind aber für sich genommen oder in der Summe nicht so schwerwiegend, dass die Wahl als nichtig anzusehen wäre. • Eine Korrektur des Fehlerdatums im Wahlausschreiben erfolgte durch nachträglichen Aushang; die behauptete fehlende Zustimmung des gewählten Kandidaten wurde durch Vorlage der schriftlichen Zustimmung entkräftet. • Zur Nichtigkeit darf nicht gelangt werden, weil trotz mehrerer Mängel der Gesamteindruck einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht aufgehoben ist. • Zur Anfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG ist allein der Arbeitgeber des Betriebsanwesens berechtigt; bei gemeinschaftlich geführtem Betrieb sind die beteiligten Unternehmer nur gemeinsam anfechtungsberechtigt, sodass die alleinige Antragstellerin keine alleinige Anfechtungsbefugnis besitzt. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Zurückweisung der Nichtigkeits- und Anfechtungsanträge wurde zurückgewiesen; die Betriebsratswahl vom 23.09.2003 ist nicht nichtig. Zwar bestanden mehrere formelle und verfahrensrechtliche Mängel bei Einberufung des Wahlvorstandes und Durchführung der Wahl, doch sind diese Mängel nicht derart grob, dass der Anschein einer gesetzeskonformen Wahl vollständig entzogen wäre. Eine Anfechtung wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen, jedoch fehlt der alleinigen Antragstellerin die nach § 19 Abs. 2 BetrVG erforderliche alleinige Anfechtungsbefugnis, weil die Arbeitgeberin und die Drittbeteiligte einen gemeinsamen Betrieb bilden und nur gemeinsam anfechtungsberechtigt sind. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.