Urteil
4 Sa 359/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Weisung des Arbeitgebers, den Kläger vorübergehend im Call‑Center einzusetzen, fiel in das zulässige Direktionsrecht und war vom Arbeitsvertrag gedeckt.
• Die beharrliche Verweigerung, der mündlichen Weisung nachzukommen, stellte eine nachhaltige Pflichtverletzung dar, die eine Abmahnung rechtfertigt.
• Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung war angesichts der Umstände unverhältnismäßig; die ordentliche Kündigung zum Ablauf der gesetzlichen Frist war jedoch angemessen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit vorübergehender Call‑Center‑Einsatzanweisung; fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt (ordentliche Kündigung wirksam) • Die Weisung des Arbeitgebers, den Kläger vorübergehend im Call‑Center einzusetzen, fiel in das zulässige Direktionsrecht und war vom Arbeitsvertrag gedeckt. • Die beharrliche Verweigerung, der mündlichen Weisung nachzukommen, stellte eine nachhaltige Pflichtverletzung dar, die eine Abmahnung rechtfertigt. • Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung war angesichts der Umstände unverhältnismäßig; die ordentliche Kündigung zum Ablauf der gesetzlichen Frist war jedoch angemessen. Der Kläger, seit 1992 bei der Beklagten als Sachbearbeiter Verkauf beschäftigt, wurde im September/ Oktober 2003 befristet aufgefordert, zeitweise im neu eingerichteten Call‑Center mitzuarbeiten. Der Kläger verlangte eine schriftliche Darlegung der Änderung und erklärte, er behalte sich eine Entscheidung vor; er nahm die Arbeit nicht auf. Die Beklagte erteilte eine Abmahnung und kündigte am 10.11.2003 fristlos sowie vorsorglich ordentlich. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und verlangte zudem die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung verneint, das Arbeitsverhältnis aber als bis zum 31.03.2004 fortbestehend festgestellt. • Vertragslage und Tätigkeitsbeschreibung: Der Kläger war als Sachbearbeiter Verkauf mit allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten eingestellt; daraus ergibt sich eine Verpflichtung, auch in anderen Vertriebssegmenten mitzuarbeiten. Die frühere Versetzungsklausel ist im späteren Vertrag nicht erforderlich, weil die Tätigkeitsbeschreibung weit gefasst ist. • Direktionsrecht: Die Zuordnung vorübergehender Aufgaben im Call‑Center fällt in das vom Arbeitgeber auszuübende Direktionsrecht und ist zumutbar, zumal das Call‑Center als modernes Vertriebssegment Teil der Verkaufsorganisation ist. • Arbeitsverweigerung: Der Kläger verweigerte nachhaltig die mündliche Weisung, ohne die Tätigkeit aufzunehmen; seine Zurückhaltung auf eine schriftliche Darlegung stellt de facto eine Verweigerung dar und rechtfertigt die Abmahnung. • Vergütungsfragen: Etwaiger Wegfall von Provisionen bzw. ein Angebot zur Provisionszahlung ändert nichts an der Zulässigkeit der Weisung; ein Verlust von etwa 250 EUR gilt nicht als wesentlicher Eingriff in das Vertragsgefüge. • Verhältnismäßigkeit der Kündigung: Unter Abwägung der Interessen (langjährige einwandfreie Tätigkeit, Alter des Klägers, eng umgrenzter Pflichtverstoß) ist die fristlose Kündigung nicht als ultima ratio gerechtfertigt; eine ordentliche Kündigung bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist war jedoch angemessen. • Rechtsfolgen: Die fristlose Kündigung ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis blieb bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bestehen; die Abmahnung ist inhaltlich nicht zu beanstanden und kann nicht entfernt werden. Die Berufung des Klägers hatte nur teilweisen Erfolg. Es wurde festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung wirksam war; das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31.03.2004 fort (ordentliche Kündigung wirksam). Die Klage auf Entfernung der Abmahnung wurde abgewiesen, da die Abmahnung wegen der nachhaltigen Arbeitsverweigerung berechtigt war. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Drittel. Eine Revision wurde nicht zugelassen.