Urteil
10 Sa 263/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber haftet nach § 636 RVO a.F. für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall nur bei vorsätzlicher Herbeiführung oder bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr.
• Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt; bloße Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften genügt nicht.
• Für ein Verschulden eines Dritten nach § 278 BGB muss dieser als Erfüllungsgehilfe in den Pflichtenkreis des Schuldners eingebunden sein; dies war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Arbeitgebers bei fehlendem Nachweis bedingten Vorsatzes (§ 636 RVO a.F.) • Ein Arbeitgeber haftet nach § 636 RVO a.F. für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall nur bei vorsätzlicher Herbeiführung oder bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr. • Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt; bloße Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften genügt nicht. • Für ein Verschulden eines Dritten nach § 278 BGB muss dieser als Erfüllungsgehilfe in den Pflichtenkreis des Schuldners eingebunden sein; dies war hier nicht gegeben. Der Kläger war langjährig als Sandstrahler bei der Beklagten beschäftigt. Am 01.09.1989 fiel beim Ablegen eines Stahlträgers ein Träger vom Elektromagneten auf seinen linken Fuß; mehrere Zehen wurden amputiert und es traten Komplikationen, schließlich Erwerbsunfähigkeit ein. Der Kläger klagte 2002 auf Schadensersatz in Höhe von über 116.000 € und machte u.a. mangelhafte Reinigung der Oberflächen, fehlende Zugentlastung der Anschlussleitungen und Alterung des Magneten als Ursachen geltend. Er behauptete, die Beklagte habe die Gefahren erkannt oder fahrlässig in Kauf genommen und sei für Montagefehler des beauftragten Unternehmens nach § 278 BGB verantwortlich. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger führte Berufung; die Beklagte hielt den Unfall für ein mögliches Fehlverhalten des Klägers bei der Handhabung des Trägers. • Anwendbare Rechtslage: Haftung nach § 636 RVO a.F.; der Arbeitgeber haftet nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Arbeisunfalls oder bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr. • Vorsatzbegriff: Bedingter Vorsatz verlangt, dass der Täter den Schadenserfolg zumindest billigend in Kauf nimmt; bloße bewusste Fahrlässigkeit (Hoffen, dass der Erfolg nicht eintritt oder Gleichgültigkeit) genügt nicht. • Beweisbewertung: Es fehlen Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Möglichkeit eines Unfalls erkannt und dessen Eintritt billigend in Kauf genommen hat; Zweifel bestehen bereits, ob die Beklagte die vom Kläger behaupteten Mängel überhaupt kannte. • Unfallverhütungsvorschriften: Selbst wenn Vorschriften verletzt wurden, reicht deren Missachtung nicht automatisch für die Annahme von bedingtem Vorsatz aus. • Haftung für Dritte: Die Beklagte hat das Montageunternehmen nicht als Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB eingesetzt; daher entfällt eine Verantwortlichkeit der Beklagten für dessen etwaiges Verschulden. • Rechtsfolgen: Mangels Nachweises von Vorsatz greift der Haftungsausschluss des § 636 RVO a.F.; die Klage war daher abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil die Voraussetzungen des Ausschlusses der Arbeitgeberhaftung nach § 636 RVO a.F. nur bei vorsätzlicher Herbeiführung entfallen würden und bedingter Vorsatz hier nicht nachgewiesen ist. Eine Haftung der Beklagten für das Verhalten des Montageunternehmens nach § 278 BGB scheidet aus, da dieses nicht als Erfüllungsgehilfe eingebunden war. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine billigende Inkaufnahme des Unfalls durch die Beklagte bleibt es bei der Abweisung der Klage.